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SachverhaltDie Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Entgeltsicherung nach § 18 MTV-Metall NRW oder nach § 4 TV LGS NRW zusteht. Der (arbeitsunfähig erkrankte) Kläger hatte Entgelt sicherung nach § 18 MTV beantragt, der Betriebsarzt die Notwendigkeit eines Arbeitsplatz wechsels festgestellt. Danach fiel der Arbeitsplatz des Klägers aus betriebsbedingten Gründen weg. Als der Kläger Monate später wieder genesen war und seine Arbeits kraft für die bishe rige Tätigkeit anbot, stellte der Betriebsarzt nunmehr die wiederhergestellte Arbeitsfähigkeit für diese Tätigkeit fest. Die Beklagte konnte den Kläger indessen nicht mehr auf dem alten (entfallenen) Arbeits platz weiterbeschäftigen, versetzte ihn auf einen tariflich geringerwerti gen Arbeitsplatz und zahlte für ein Jahr die Entgeltsicherung nach § 4 TV LGS NRW.Der Kläger verlangt die Entgeltsicherung nach § 18 MTV-Metall.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 23.04.1997 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Entgeltsicherung nach § 18 MTV-Metall NRW zusteht.
3Der am 20.02.1940 geborene, schwerbehinderte (GdB 50) Kläger ist seit dem 03.11.1969 als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt, die in R. eine Maschinenmesserfabrik mit derzeit 50 Mitarbeitern betreibt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge für die Metallindustrie in Nordrhein-Westfalen Anwendung.
4Im August 1990 ernannte die Beklagte den Kläger zum Vorarbeiter der Naßknieschleiferei, biegsame Welle, Pliest- und Poliermaschinen und Waschanlage . Der Stundenlohn des Klägers, der in Lohngruppe 10 eingruppiert war, betrug DM 43,--.
5Am 27.06.1993 unterzeichneten die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit Wirkung ab dem 01.01.1994. Wörtlich heißt es in dem Vertrag u.a.:
6Herr G. übernimmt folgende Tätigkeiten:
7Naßknieschleifen/ Pliesten und Polieren.
8Bei einer Aufteilung von je 50 % beträgt der
9Stundenlohn DM 41,39, der Monatslohn DM 6.483,--.
10Der Monatslohn setzt sich wie folgt zusammen:
11Tariflohn Gruppe 10 DM 3.583,--
12Leistungszulage 16 % DM 573,--
13----------------
14Tarifanspruch DM 4.156,--
15Freiw. Zulage DM 2.327,--
16----------------
17Brutto-Monatslohn DM 6.483,--
18=========
19Im Sommer 1994 trug sich die Beklagte mit der Absicht, u. a. die Naßknieschleiferei auf eine Firma F. zu übertragen, und teilte dies dem Kläger mit. Dieser widersprach mit anwaltlichem Schreiben vom 29.07.1994 dem Betriebsübergang.
20Mit Schreiben vom 28.07.1994 (Bl. 12 der Gerichtsakte) beantragte der Kläger bei der Beklagten Entgeltsicherung nach § 18 MTV-Metall NRW, weil er aus gesundheitlichen Gründen in seiner Leistungsfähigkeit an seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr in vollem Umfange tätig sein könne, und kündigte die Übermittlung einer ärztlichen Bescheinigung an. Er übersandte der Beklagten ein Attest seines Hausarztes vom 01.08.1994, wonach wegen chron. rez. belastungsabhängigen Schmerzen ... eine schwere körperliche Arbeit des Patienten (scil. Klägers) nicht zumutbar und aus diesem Grund eine Kur zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sei. Die Beklagte forderte den Kläger unter dem 09.08.1994 zur Untersuchung im Betriebsarztzentrum auf. Mit Schreiben vom 19.08.1994 teilte die zuständige Ärztin des Betriebsarztzentrums der Beklagten folgendes mit:
21...
22am 15.8.1994 schickten Sie Herrn G . zur Untersuchung ins Betriebsarztzentrum. Herr G. ist seit ca. 40 Jahren Knienaßschleifer.
23Die Arbeitsplatzbesichtigung fand am 17.8.1994 statt im Beisein der Betriebsleitung und des Betriebsrates.
24Aufgrund der gesundheitlichen Störungen ergeben sich folgende Einsatzbeschränkungen:
251. Kein regelmäßiges Heben und Tragen von Lasten über 5 kp ohne mechanische oder personelle Hilfen. Gelegentlich sind Lasten bis 10 kp möglich aus günstiger Körperposition.
262. Keine Arbeiten in gebückter bzw. vornübergebeugter körperlicher Zwangshaltung, keine Arbeiten ausschließlich im Stehen ohne die Möglichkeit, eine andere Körperhaltung einzunehmen.
273. Keine Arbeiten unter Einfluß von Kälte, Nässe und Zugluft.
28Noch im August 1994 beantragte die Beklagte bei der Hauptfürsorgestelle die Zustimmung zur außerordentlichen und ordentlichen Kündigung des Klägers. In dem Zustimmungsverfahren gab die Ärztin des Betriebsarztzentrums unter dem 06.10.1994 eine arbeitsmedizinische Stellungnahme ab (Bl. 57 ff.), in der es u. a. heißt: Herr G. könnte die Tätigkeit des Naßknieschleifens nur unter der Einschränkung noch ausüben, daß diese Tätigkeit ca. 25 bis 30 % der insgesamt anfallenden Tätigkeiten eines Tages noch ausmacht ... Diese Tätigkeiten (scil. Nachschleifen und Polieren) hatte Herr G. schon zuvor in der Kombination mit der Arbeit des Naßknieschleiferens ausgeübt. Aufgrund der einzunehmenden körperlichen Zwangshaltung halte ich diese Arbeit für nicht mehr zumutbar. Die Hauptfürsorgestelle erstellte unter dem 07.11.1994 eine Fachtechnische Stellungnahme (Bl. 61 ff.) und lehnte den Antrag der Beklagten, der Kündigung zuzustimmen, ab. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Beklagten blieb erfolglos. In dem Widerspruchsverfahren hatte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 19.01.1995 u. a. geltend gemacht, daß keine dauernde Arbeitsunfähigkeit vorliege und seine gesundheitlichen Beschwerden in der Vergangenheit durch ärztliche Behandlungen und Heilverfahren so wieder hergestellt werden konnten, daß er seine Arbeit weiterhin werde verrichten können.
29Zwischenzeitlich, nämlich Ende November 1994, hatte die Beklagte die Naßknieschleiferei ersatzlos aufgelöst, nachdem der beabsichtigte Betriebsteilübergang nicht zustande gekommen war.
30Der Kläger war vom 15.04. bis 04.05.1994, vom 25.07. bis 12.08.1994 und vom 17.08.1994 bis 09.02.1995 (einschließlich einer Kur in der Rheinland-Klinik Bad
31Bertrich vom 12.01. bis 09.02.1995) arbeitsunfähig krank geschrieben. Am 10.02.1995 bot er der Beklagten seine Arbeitskraft an. Auf die Ablehnung seines Arbeitsangebotes reagierte er mit der Erhebung einer Zahlungsklage vor dem Arbeitsgericht Wuppertal. Mit Schreiben vom 15.03.1995 an das Betriebsarztzentrum fragte die Beklagte an, ob nach den dort vorliegenden Erkenntnissen von einer Arbeitsfähigkeit des Klägers für den Arbeitsplatz eines Naßknieschleifers auszugehen sei. Unter dem 22.03.1995 erwiderte die zuständige Ärztin des Betriebsarztzentrums folgendes:
32In der Zwischenzeit war Herr G. zu einer Kurmaßnahme in der Rheinlandklinik Bad Bertrich vom 12.01.95 bis zum 09.02.95. Im Entlassungsbericht nehmen die Kollegen bezüglich des Arbeitseinsatzes von Herrn G. in der Form Stellung, daß der Pat. in der Lage ist, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Naßknieschleifer wieder aufzunehmen .
33Aus arbeitsmedizinischer Sicht ist eine Wiederaufnahme der Tätigkeit des Naßknieschleifens zu empfehlen. Ob Herr G. dieser Tätigkeit in vollem Umfang - nach erfolgter Rehamaßnahme - nachkommen kann, muß die Belastung zeigen.
34In der Folgezeit suchte die Beklagte für den Kläger, den sie von der Arbeit freigestellt hatte, eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Betrieb. Mit Schreiben vom 03.07.1995 teilte sie ihm mit, daß es für den Antrag auf Entgeltsicherung vom 28.07.1994 keine Grundlage mehr gebe und daher die Angelegenheit erledigt sei.
35Am 12.07.1995 unterzeichnete der Kläger ein als Anlage zum Arbeitsvertrag F. G. tituliertes Schreiben der Beklagten, in dem es wörtlich heißt:
36Sehr geehrter Herr G.,
37da Ihr Arbeitsplatz in Werk III auf Dauer weggefallen ist und ein vergleichbarer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, werden Sie mit Einverständnis des Betriebsrates, der Schwerbehindertenvertretung und des Schwerbehindertenbeauftragten wie folgt versetzt und umgruppiert:
38Ihr Tätigkeiten umfassen:
391. Bohren und Reiben, sowie Senken auf Alzmetall-Bohrmaschinen in Werk I.
402. Schmirgeln und Entgraten von Kuttermessern in Werk I.
41Ihre Aufgabe als Vorarbeiter erlischt mit Wiederaufnahme der Arbeit am 30.05.1995.
42Sie werden wie folgt umgruppiert:
43Von Lohngruppe 10 in Lohngruppe 7.
44Ihr bisheriger Lohn wird Ihnen bis zum 05.06.1996 gezahlt (§ 4 TVLGS).
45Ab dem 06.06.1996 werden Sie nach Lohngruppe 7 bezahlt.
46Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.08.1995 machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, daß sein Antrag auf Entgeltsicherung nach § 18 MTV-Metall NRW der Entgeltsicherung nach § 4 TVLGS vorgehe.
47Im März 1997 hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Wuppertal Klage erhoben. Er verlangt für die Zeit nach dem 05.06.1996 die Differenz zwischen dem bis dahin bezogenen Verdienst (DM 6.837,-- brutto monatlich bzw. DM 41,95 brutto i. d. Std.) und dem seither gezahlten Monatslohn (DM 3.662,-- brutto).
48Der Kläger hat beantragt,
491.
50die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.645,85 DM brutto zzgl. 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag ab Juli 1996 und
512.
52die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.175,-- DM brutto zzgl. 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag ab August 1996 und
533.
54die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.175,-- DM brutto zzgl. 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag ab September 1996 und
554.
56die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.175,-- DM brutto zzgl. 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag ab Oktober 1996 und
575.
58die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.175,-- DM brutto zzgl. 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag ab November 1996 und
596.
60die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.175,-- DM brutto zzgl. 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag ab Dezember 1996 und
617.
62die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.175,-- DM brutto zzgl. 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag ab Januar 1997 und
638.
64die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.911,60 DM brutto tarifliche Sonderzahlung zzgl. 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag ab Januar 1997 und
659.
66die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.004,99 DM brutto tarifliches Urlaubsgeld zzgl. 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag ab Januar 1997
67zu zahlen.
68Die Beklagte hat beantragt,
69die Klage abzuweisen.
70Sie hat die Auffassung vertreten, daß die Voraussetzung nach § 18 MTV-Metall NRW nicht erfüllt gewesen seien. Der Kläger sei auf seinen derzeitigen Arbeitsplatz wegen betriebsbedingten Wegfalls der früheren Tätigkeit versetzt und in Lohngruppe 7 herabgruppiert worden. Danach habe ihm gemäß § 4 TVLGS Entgeltsicherung nur für ein Jahr zugestanden.
71Der Kläger hat entgegengehalten, daß sein Antrag auf Entgeltsicherung nach § 18 MTV-Metall NRW vom 28.07.1994 stamme und es daher auf spätere Geschehnisse, namentlich die Auflösung der Naßknieschleiferei, nicht mehr ankomme. Im übrigen habe es für ihn, den Kläger, einen geeigneten Arbeitsplatz gegeben, so im Werk I die Tätigkeit für Pliester und Polierer.
72Durch Urteil vom 23.04.1997 hat das Arbeitsgericht Wuppertal die Klage abgewiesen. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung greift die Beklagte das Urteil, auf das hiermit zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, unter Weiterverfolgung seines erstinstanzlichen Klagebegehrens an.
73Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen, ergänzt es mit Rechtsausführungen und trägt vor, daß in der Abteilung Pliesten und Polieren, in der ein Stellenabbau um die Hälfte des Mitarbeiterstammes stattgefunden habe, eine Vorarbeiterstellung nicht vakant sei.
74Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den von den Parteien vorgetragen Inhalt ihrer Schriftsätze verwiesen.
75E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
76Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 23.04.1997 ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, daß die Voraussetzungen für die tarifliche Entgeltsicherung (§18 MTV-Metall NRW) nicht vorgelegen haben und daher dem Kläger aufgrund des betriebsbedingten Wegfalls seines Arbeitsplatzes lediglich die Entgeltsicherung gemäß § 4 TVLGS zugestanden hat. Die gegen das klageabweisende Urteil gerichteten Angriffe der Berufung bleiben erfolglos.
771. Der Streit der Parteien geht allein darum, ob der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Entgeltsicherung gemäß § 18 MTV-Metall NRW dem Grunde nach gegeben ist. Gegen die vom Kläger berechnete Höhe der Klageforderungen erhebt die Beklagte keine Einwände. Ebenso ist unstreitig, daß der Kläger die Ansprüche innerhalb der tariflichen Ausschlußfrist von drei Monaten nach Fälligkeit (§ 19 Nr. 2 Buchst. b MTV-Metall NRW) geltend gemacht hat.
782. a) Das Arbeitsgericht hat das von den Parteien am 12.07.1995 unterzeichnete Schriftstück als Vereinbarung gewertet und die Auffassung vertreten, daß die Vereinbarung, indem sie die Vergütung des Klägers ab dem 06.06.1996 nach Lohngruppe 7 vorsehe, weitergehende Ansprüche ausschließe. Dieser Begründung vermag die erkennende Kammer nicht beizupflichten.
79Dabei kann dahinstehen, ob das Schriftstück vom 12.07.1995 ein Änderungsvertrag oder lediglich eine einseitige Mitteilung der Beklagten an den Kläger darstellt. Die Überschrift Anlage zum Arbeitsvertrag spricht für die intendierte Herbeiführung einer einvernehmlichen Regelung, so daß danach die Unterschrift des Klägers sein Einverständnis indiziert. Nach dem Charakter als Anschreiben und der Diktion kann in dem Schreiben aber auch die Mitteilung bzw. schriftliche Bestätigung der einseitig angeordneten Versetzung und Umgruppierung mit Belehrung des Klägers über die tariflichen Konsequenzen gesehen werden, so daß dessen Unterschrift nicht über die Bedeutung einer Empfangsquittung hinausgeht.
80Selbst wenn man das Schriftstück vom 12.07.1995 als Änderungsvereinbarung ansieht, könnte hierdurch ein Anspruch des Klägers auf Entgeltsicherung nach § 18 MTV-Metall NRW nicht wirksam abgedungen worden sein, weil aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifnormen unmittelbar und zwingend für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten und also der Kläger auf Tarifansprüche nicht hätte wirksam verzichten können (§ 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 TVG, § 3 Abs. 1 TVG).
81b) Es mag - in Anbetracht der Vorgeschichte, inbesondere auch des Schreibens der Beklagten vom 03.07.1995 - überlegenswert sein, ob das Schriftstück vom 12.07.1995 den Charakter eines Tatsachenvergleichs trägt, in dem die Parteien ihre divergierenden Auffassungen über Grund und Dauer der Entgeltsicherung regelten, und ob unter diesem Aspekt die Vereinbarung, so eine solche getroffen wurde, rechtswirksam sein könnte (vgl. BAG, Urteil vom 20.08.1980, 5 AZR 955/78, AP Nr. 12 zu § 6 LohnFG, Löwisch/Rieble, TVG, § 1 Rz. 264). Dies kann die Kammer offenlassen, denn der Kläger hatte keinen Anspruch auf Entgeltsicherung nach § 18 MTV-Metall NRW.
823. Der MTV-Metall NRW bestimmt in § 18 Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer folgendes:
831. Anspruchsvoraussetzungen Arbeitnehmer nach der Vollendung des 53. Lebensjahres mit einer Betriebs-/Unternehmenszugehörigkeit von zwölf Jahren, Vollendung des 54. Lebensjahres mit einer Betriebs-/Unternehmenszugehörigkeit von elf Jahren, Vollendung des 55. Lebensjahres mit einer Betriebs-/Unternehmenszugehörigkeit von zehn Jahren haben auf Antrag Anspruch auf Entgeltsicherung, wenn sie wegen gesundheitsbedingter ständiger Minderung ihrer Leistungsfähigkeit auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr eingesetzt werden können und deshalb auf einem geringer bezahlten Arbeitsplatz beschäftigt werden. Wird ein Antrag auf Arbeitsplatzwechsel gestellt, hat der Betriebsarzt oder - soweit dieser nicht vorhanden - ein Arzt des beiderseitigen Vertrauens die Notwendigkeit des Arbeitsplatzwechsels und die weitere Einsatzfähigkeit festzustellen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen; der Anspruch auf Entgeltsicherung entsteht bei Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen mit Beginn des nächstfolgenden Lohn- oder Gehaltsabrechnungszeitraums. Die Antragstellung schließt für den Fall der Gewährung einer Entgeltsicherung die Zustimmung des Arbeitnehmers zum Wechsel des Arbeitsplatzes und damit evtl. verbundenem Wechsel des Entlohnungsgrundsatzes und ggf. auch für Umgruppierung ein. Nach Gewährung einer Entgeltsicherung kann ein erneuter Antrag auf Entgeltsicherung nicht vor Ablauf von fünf Jahren gestellt werden. Bis zur Gewährung einer erneuten Entgeltsicherung gilt die bisherige Entgeltsicherung.
842. ...
853. ...
864. Erlöschen des Anspruchs auf Entgeltsicherung Erhält der Arbeitnehmer aus demselben Anlaß, der zum Arbeitsplatzwechsel geführt hat, anderweitige Zahlungen, z. B. Renten, so darf er durch die Entgeltsicherung nicht besser gestellt sein als ohne die anderweitigen Zahlungen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Ansprüche auf anderweitige Zahlungen geltend zu machen. Erfolgt die anderweitige Zahlung für einen Zeitraum, für den schon Entgeltsicherung ewährt wurde, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die geleisteten Entgeltsicherungszahlungen bis zur Höhe der geleisteten anderweitigen Zahlungen zurückzuerstatten. Anspruch auf Entgeltsicherung besteht nicht bzw. erlischt, wenn der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet und/Oder aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
87Im Tarifvertrag über die Lohn- und Gehaltssicherung für Arbeitnehmer in der Metallindustrie (TVLGS) vom 25.01.1979 ist folgendes bestimmt:
88§ 4
89Entfällt der Arbeitsplatz durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen auf Dauer und erfolgt ein Einsatz an einem geringer bezahlten Arbeitsplatz, so hat der Arbeitnehmer, sofern er dem Unternehmen mindestens 6 Monate angehört, Anspruch auf Weiterzahlung seines bisherigen Lohns oder Gehalts für die Dauer von 12 Monaten.
90§ 5
91Auch nach Ablauf der Lohn- und Gehaltssicherungsfrist soll der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach Möglichkeit einen anderen seiner Eignung, seinem Könne, seiner bisherigen Arbeitsweise (ein- oder mehrschichtig) und seinem bisherigen Lohn oder Gehalt entsprechenden Arbeitsplatz anbieten.
92a) Die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 18 Nr. 1 MTV-Metall NRW - Lebensalter und Betriebszugehörigkeitsdauer - waren im Sommer 1994 unstreitig gegeben. Des weiteren erfordert die Tarifnorm einen schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers auf Entgeltsicherung (den vorliegend der Kläger unter dem 28.07.1994 gestellt hatte), die nicht mehr gegebene Einsetzbarkeit des Arbeitnehmers auf dem bisherigen Arbeitsplatz wegen gesundheitsbedingter ständiger Minderung der Leistungsfähigkeit und seine Weiterbeschäftigung auf einem geringer bezahlten Arbeitsplatz. Dabei hat nach Bestimmung der Tarifvertragsparteien der Betriebsarzt die Notwendigkeit des Arbeitsplatzwechsels und die weitere Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers festzustellen.
93Im Streitfall stellte die Betriebsärztin in ihrem Bericht vom 19.08.1994 die Notwendigkeit eines Arbeitsplatzwechsels fest, aber auch seine weitere Arbeitsfähigkeit, wobei sie einen Mischarbeitsplatz empfahl. Wie dem Bericht zu entnehmen ist, fand eine Untersuchung des Klägers und anschließend die Besichtigung seines Arbeitsplatzes statt. Wenn die Betriebsärztin hiernach aufgrund der gesundheitlichen Störungen ... Einsatzbeschränkungen annahm, konnte diese Beurteilung nur so gemeint sein und verstanden werden, daß - nach ihrer damaligen Einschätzung - der Kläger die Tätigkeit des Naßknieschleifers entweder nicht oder zumindest nicht im bisherigen Umfang ausüben durfte. Da die betriebsärztliche Untersuchung aufgrund des Antrags des Klägers vom 28.07.1994 und des Vorladungsschreibens der Beklagten vom 09.08.1994 stattfand, ist überdies zweifelsfrei, daß Gegenstand der betriebsärztlichen Feststellung die tariflichen Merkmale des § 18 Nr. 1 MTV-Metall NRW sein sollten. In der arbeitsmedizinischen Stellungnahme vom 06.10.1994 führte die Betriebsärztin ihren Bericht vom 19.08.1994 aus und konkretisierte sowohl die gesundheitlichen Einschränkungen als auch das arbeitsmedizinische Restleistungsprofil des Klägers. Nach Bericht und Stellungnahme ging sie von einer ständigen gesundheitlichen Leistungsminderung des Klägers aus. Andernfalls hätte es nahe gelegen, daß sie einen nur vorübergehenden Arbeitsplatzwechsel empfohlen hätte. Eben dies geschah nicht.
94Die Beklagte selbst nahm, nachdem sie bereits in Reaktion auf das vorgelegte hausärztliche Attest dem Kläger erklärt hatte, einen geeigneten Arbeitsplatz nicht mehr zur Verfügung zu haben (Schreiben vom 16.08.1994, Bl. 55), in dem Zustimmungsverfahren bei der Hauptfürsorgestelle den Standpunkt ein, daß der Kläger aus gesundheitlichen Gründen auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr einsetzbar sei. Damit akzeptierte sie prinzipiell die betriebsärztliche Feststellung vom 19.08.1994.
95Die Tarifvertragsparteien haben in § 18 Nr. 1 Abs. 2 MTV-Metall NRW die Feststellung der Notwendigkeit des Arbeitsplatzwechsels und der weiteren Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers dem Betriebsarzt oder - soweit dieser nicht vorhanden - einem Arzt des beiderseitigen Vertrauens übertragen. Die Tarifregelung bezweckt, im Interesse beider Vertragsparteien eine möglichst baldige und gesicherte Feststellung über die künftige Leistungsfähigkeit und Einsetzbarkeit des Arbeitnehmers zu erhalten. Unter diesem Aspekt ist eine verbindliche Feststellung durch den Betriebsarzt tariflich beabsichtigt, so daß sich im Streitfall die gerichtliche Überprüfung der ärztlichen Feststellungen darauf beschränkt, ob die gutachtliche Stellungnahme nach den Regeln der ärztlichen Kunst erstellt und nicht offenbar falsch oder unsachlich ist (vgl. BAG, Urteil vom 31.01.1979, 4 AZR 378/77, AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bundesbahn). Zwar unterliegt die Auslegung einer Tariflegung, die für das Arbeitsverhältnis relevante Feststellungen einem Dritten, i. c. dem Betriebsarzt, überträgt, als Schiedsgutachtenklausel umsomehr rechtlichen Bedenken, je nachhaltiger die gutachtliche Feststellung des Dritten in die Rechtstellung der Arbeitsvertragsparteien, namentlich den gesetzlichen Bestandsschutz, eingreift (BAG, Urteil vom 18.12.1980, 2 AZR 934/78, AP Nr. 4 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bundesbahn, m. Anm. Willemsen). In § 18 MTV-Metall NRW geht es jedoch nicht um Bestandsschutz, sondern nur um Inhaltsschutz, wobei die Bindung an die Antragstellung durch den Arbeitnehmer diesen vor einer einseitig vom Arbeitgeber veranlaßten Feststellung der Leistungsfähigkeit und den sich daraus ergebenden Konsequenzen hinreichend schützt. Damit ist die betriebsärztliche Feststellung nach § 18 Nr. 1 Abs. 2 MTV-Metall NRW für die Parteien verbindlich.
96Dafür, daß die betriebsärztliche Stellungnahme vom 19.08.1994 nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst erstellt worden oder offenbar falsch oder sachlich unrichtig gewesen ist, bestehen keine Anhaltspunkte. Der späteren gegenteiligen Beurteilung durch die Rheinland-Klinik und durch die Betriebsärztin lag eine längere Arbeitsunfähigkeitszeit und eine zwischenzeitlich erfolgte Kurmaßnahme zugrunde. Daß hiernach die Feststellung vom 19.08.1994 und die Leistungsfähigkeitsprognose revidiert wurden, begründet nicht die Annahme der offenbaren Unrichtigkeit, denn eine gerichtliche Nachprüfung der betriebsärztlichen Feststellungen hat auf die im damaligen Zeitpunkt (August 1994) bestehende Sachlage und den damaligen Erkenntnisstand abzustellen.
97Soweit die Parteien darauf hinweisen, daß die gesundheitliche Leistungsminderung des Klägers nicht für andere arbeitsvertragliche Aufgaben (Pliesten/Polieren) festgestellt worden sei, lassen sie unbeachtet, daß nach dem betriebsärztlichen Bericht vom 19.08.1994 und der Stellungnahme vom 06.10.1994 gesundheitliche Einschränkungen auch für andere Arbeitstätigkeiten angenommen wurden. Im übrigen bezieht § 18 Nr. 1 MTV-Metall NRW die Einsetzbarkeit des Arbeitnehmers auf den Arbeitsplatz . Nach dem Vertrag vom 27.06.1993 und der Praktizierung des Arbeitsverhältnisses bestand die Arbeitsaufgabe des Klägers zu etwa 50 % im Naßknieschleifen. Für diese hochqualifizierte Tätigkeit erhielt der Kläger als Angehöriger eines extremen Mangelberufes die außergewöhnlich hohe Vergütung. Wenn er das Naßknieschleifen nicht mehr im vorgesehenen Umfang, sondern nur eingeschränkt zu 25 % bis 30 % ausüben konnte, war aufgrund gesundheitsbedingter Minderung der Leistungsfähigkeit seine Einsetzbarkeit auf diesem Arbeitsplatz nicht mehr gegeben. Eine andere Frage ist es, ob eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes in der Weise möglich gewesen wäre, daß einerseits der auf Naßknieschleiferei entfallende Arbeitsteil verringert und andererseits der Anteil anderer oder neuer Aufgaben erhöht wurde. Indessen hätte eine solche Umgestaltung impliziert, daß der Kläger auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr eingesetzt und nur unter Änderung des bestehenden Arbeitsvertrages hätte weiterbeschäftigt werden können. Damit wird auch die dargestellte Umgestaltung des Arbeitsplatzes von § 18 MTV-Metall NRW erfaßt.
98Indem die Tarifvertragsparteien die verbindliche Feststellung der Notwendigkeit des Arbeitsplatzwechsels und der weiteren Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers dem Betriebsarzt übertragen haben, spricht einiges dafür, daß - nach ihrem Regelungswillen - die betriebsärztliche Beurteilung die Feststellung der gesundheitsbedingten ständigen Minderung der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers auf seinem bisherigen Arbeitsplatz mitumfaßt. Damit wird allerdings die Tarifregelung für den Fall auslegungsbedürtig, daß eine zunächst eingetretene und als ständig prognostizierte Leistungsminderung dadurch entfällt, daß sich später der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers wieder bessert und er danach auf seinem bisherigen Arbeitsplatz wieder einsetzbar wäre. Ist die Weiterbeschäftigung des gesundheitlich wieder hergestellten Arbeitnehmers auf seinem bisherigen Arbeitsplatz wieder möglich, bedarf dieser nach Auffassung der Kammer nicht mehr des Schutzes der tariflichen Entgeltsicherung nach § 18 MTV-Metall NRW. Er kann dann nicht verlangen, bei voller Entgeltsicherung auf dem leichteren Arbeitsplatz weiterbeschäftigt zu werden. Dies wäre eine ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber den Arbeitnehmern, die zwischenzeitlich nicht in ihrer Leistungsfähigkeit gemindert waren und das Entgelt allein aufgrund der an dem schweren Arbeitsplatz verrichteten Arbeit erhalten (vgl. BAG, Urteil vom 07.02.1995, 3 AZR 402/94, AP Nr. 6 zu § 4 TVG Verdienstsicherung, Urteil vom 16.05.1995, 3 AZR 627/94, AP Nr. 8 zu § 4 TVG Verdienstsicherung).
99Der Anspruch auf Entgeltsicherung nach § 18 MTV-Metall NRW setzt schließlich voraus, daß der Arbeitnehmer auf einem geringer bezahlten Arbeitsplatz beschäftigt wird (Nr. 1 Abs. 1), also es zu einer Differenz zwischen dem bisher erzielten und dem am neuen Arbeitsplatz erzielten Durchschnittsentgelt (Nr. 2 Abs. 2) kommt. Solange der Arbeitnehmer nicht auf einem geringer bezahlten Arbeitsplatz versetzt ist und also sein vertraglicher Anspruch auf das bisherige Entgelt fortbesteht, kommt die tarifliche Entgeltsicherung nicht zum Tragen. Dies ergibt sich aus § 18 Nr. 1 Abs. 3, 2. Halbsatz, Abs. 4 MTV-Metall NRW.
100b) Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen gilt für den Streitfall folgendes:
101Der Kläger war nicht in der Entgeltsicherung nach § 18 MTV-Metall NRW, denn er wurde nach der betriebsärztlichen Feststellung vom 19.08.1994 weder auf einen geringer bezahlten Arbeitsplatz versetzt noch auf einem solchen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt. Der Fall der Gewährung der Entgeltsicherung hätte frühestens zum 10.02.1995 eintreten können, als der Kläger nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeitszeit der Beklagten seine Arbeitskraft wieder anbot. Zu diesem Zeitpunkt war indessen die tariflich vorausgesetzte gesundheitliche Leistungsminderung auf dem bisherigen Arbeitsplatz entfallen. Die Rheinland-Klinik Bad Bertrich hatte in ihrem Entlassungsbericht festgestellt, daß der Patient in der Lage ist, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Naßknieschleifer wieder aufzunehmen . Dieser Feststellung schloß sich die Betriebsärztin unter dem 22.03.1995 an. Wenn man nicht schon das Arbeitsangebot des Klägers am 10.02.1995 und die im März erhobene Zahlungsklage (Arbeitsgericht Wuppertal, Geschäfts-Nr. 8 Ca 956/95) als Rücknahme des Antrags gemäß § 18 MTV-Metall NRW wertet, fehlte es mithin jedenfalls am Vorliegen der tariflichen Anspruchsvoraussetzungen bis zu diesem Zeitpunkt.
102Damit beruhte der Wegfall der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers als Naßknieschleifer auf betrieblichen Gründen, nämlich der Auflösung der Naßknieschleiferei im November 1994. Dies hat die Vorinstanz zutreffend erkannt. Die Versetzung des Klägers auf seinen jetzigen, nach Lohngruppe 7 bewerteten Arbeitsplatz ist durch eine betriebsorganisatorische Maßnahme i. S. v. § 4 TVLGS verursacht. Damit hatte der Kläger mit Beginn seines Einsatzes auf dem geringer bezahlten Arbeitsplatz einen Anspruch auf Lohnsicherung für die Dauer von zwölf Monaten. Diesen Anspruch hat die Beklagte streitlos erfüllt.
1033. Streitgegenstand ist vorliegend allein die Entgeltsicherung nach § 18 MTV-Metall NRW. Daher braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob die Beklagte dem Kläger nach dem 05.06.1996 einen anderen seiner Eignung, seinem Können, seiner bisherigen Arbeitsweise und seinem bisherigen Lohn entsprechenden Arbeitsplatz hätte anbieten können und sich durch die Zuweisung einer Tätigkeit nach Lohngruppe 7 trotz möglicher höherwertiger Beschäftigung des Klägers diesem gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hat.
104Im übrigen hat die Beklagte vorgetragen, für den Kläger überhaupt keinen Arbeitsplatz gehabt, vielmehr nach der Zustimmungsverweigerung der Hauptfürsorgestelle einen solchen Arbeitsplatz erst Mitte 1995 geschaffen zu haben. Dem ist der Kläger nur durch pauschalen Vortrag, nicht jedoch durch konkret nachvollziehbare Behauptungen entgegengetreten.
105Schließlich fehlt es insoweit an der Wahrung der tariflichen Ausschlußfrist. Mit der Geltendmachung von Entgeltsicherung nach § 18 MTV-Metall NRW (vgl. das anwaltliche Schreiben des Klägers vom 08.08.1995) wird nicht auch eine etwaiger Schadensersatzanspruch nach § 5 TVLGS geltend gemacht. In keinem Fall ist ersichtlich, daß ein solcher Anspruch auf Zahlung des früheren Arbeitsentgeltes ginge, denn - wie bereits ausgeführt - ergab sich die Höhe des Arbeitsentgeltes aus der Tätigkeit des Klägers als Naßknieschleifer. Diese Arbeit ist bei der Beklagten nicht mehr vorhanden, so daß diese dem Kläger keinen dem bisherigen Lohn entsprechenden Arbeitsplatz anbieten konnte.
1064. Die Kosten der erfolglos gebliebenen Berufung hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen.
107Die Kammer hat für den Kläger die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Sie mißt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung bei, weil es um Fragen der
108Tarifauslegung und des Verhältnisses von § 18 MTV-Metall NRW zu § 4 TVLGS geht.
109RECHTSMITTELBELEHRUNG
110Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger
111REVISION
112eingelegt werden.
113Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
114Die Revision muß
115innerhalb einer Notfrist von einem Monat
116nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
117Bundesarbeitsgericht,
118Graf-Bernadotte-Platz 5,
11934119 Kassel,
120eingelegt werden.
121Die Revision ist gleichzeitig oder
122innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
123schriftlich zu begründen.
124Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
125Dr. Plüm Friedrichs Stenhorst