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Arbeitsgericht Wuppertal, 5 Ca 2779/20

Datum:
11.02.2021
Gericht:
Arbeitsgericht Wuppertal
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Ca 2779/20
ECLI:
ECLI:DE:ARBGW:2021:0211.5CA2779.20.00
 
Schlagworte:
betriebliche Altersversorgung, betriebliche Sozialleistung, Versorgungsanwartschaften, keine einseitige Kürzung durch den Arbeitgeber
Normen:
BetrAVG § 2
Leitsätze:

Eingriffe in die bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geltenden Versorgungsregelungen sind nur unter den vom BAG für das Betriebsrentenrecht entwickelten Grundsätzen zulässig. Einschnitte in die Versorgungsrechte müssen den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen. Diese Grundsätze hat das BAG durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert Es ist auf die Höhe von Versorgungsanwartschaften zugeschnitten.

 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte ab dem 01.04.2018 verpflichtet ist, den Kläger von Kosten für Strom und gegebenenfalls Gas der T. Energie- und Wasser AG in Höhe von 25% der angefallenen Kosten bis zu seinem Tode, sowie gegebenenfalls für die Dauer des Witwenstandes seiner Ehefrau, freizustellen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Streitwert: 720,00 €.

 
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