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Arbeitsgericht Wuppertal, 4 Ca 114/21

Datum:
28.05.2021
Gericht:
Arbeitsgericht Wuppertal
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Ca 114/21
ECLI:
ECLI:DE:ARBGW:2021:0528.4CA114.21.00
 
Schlagworte:
Befristung, Anhörung Personalrat
Normen:
WissZeitVG § 2 Abs. 2; LPVG NW § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; LPVG NW § 66 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:

Die Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrates führt zur Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses.

 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung aus dem Arbeitsvertrag aus Dezember 2016 zum 31.12.2020 geendet hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung des hier vorliegenden Verfahrens als wissenschaftliche Mitarbeiterin mit Tätigkeiten der EG 13 TV-L weiter zu beschäftigen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Streitwert: 17.600,00 €.

 
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