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Die in der Stellenbeschreibung einer Politesse der Stadt Wuppertal aufgeführten Arbeitseinheiten - "Feststellung und Einleiten von Verkehrsordnungswidrigkeiten" sowie "Durchführung von Verwaltungsverfahren, insbesondere Abschleppmaßnahmen" - können im Hinblick auf das einheitliche, zweckgerichtete Arbeitsergebnis nicht nach tatsächlichen Gesichtspunkten voneinander abgegrenzt werden. Es ist daher von einem einheitlichen Arbeitsvorgang "Strefengang" auszugehen.
1.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. November 2012 Vergütung nach der Entgeltgruppe 5 TVöD VKA in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den Differenzbetrag zwischen der Entgeltgruppe 3 und der Entgeltgruppe 5 TVöD VKA für die Monate November 2012 bis September 2013 in Höhe von insgesamt 1.064,08 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Oktober 2013 zu zahlen.
3.Die Kosten des Rechtstreits hat die Beklagte zu tragen.
4.Streitwert: 3.531,24 Euro.
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin, die seit dem 1. März 2010 als Außendienstmitarbeiterin zu Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs (im Folgenden: "Politesse") bei der beklagten Stadt tätig ist.
3Der zwischen den Parteien am 7. Januar 2010 abgeschlossene schriftliche Arbeitsvertrag sieht unter anderem vor:
4§ 1
5Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem Besonderen Teil für die Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
6§ 2
7Die Beschäftigte ist in die Entgeltgruppe 3 eingruppiert (§ 17 TVÜ-VKA).
8Alle zwischen dem 01.10.2005 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) sind vorläufige und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand.
9§ 17 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) enthält folgende Regelung:
10Eingruppierung
11Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) gelten die §§ 22, 23, 25 BAT und Anlage 3 zum BAT, §§ 22, 23 BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen einschließlich der Vergütungsordnung sowie die landesbezirklichen Lohngruppenverzeichnisse gemäß Rahmentarifvertrag zu § 20 BMT-G und des Tarifvertrages zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (Lohngruppenverzeichnis) über den 30. September 2005 hinaus fort. Diese Regelungen finden auf übergeleitete und ab dem 1. Oktober 2005 neu eingestellte Beschäftigte im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich nach Maßgabe dieses Tarifvertrages Anwendung. An die Stelle der Begriffe Vergütung und Lohn tritt der Begriff Entgelt.
12§ 22 des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) bestimmt:
13(1)Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1a und 1b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist.
14(2)Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
15Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.
16[ ]
17Die Anlage 1a zum BAT bestimmt wiederum unter anderem:
18[ ]
19Vergütungsgruppe VII
201a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
21(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)
221b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
23(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)
241c. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert,
25nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 b.
26(Der Klammerzusatz zu Fallgruppe 1 b gilt.)
27[ ]
28Vergütungsgruppe VIII
291a. Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit (z. B. Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art, Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt; buchhalterische Übertragungsarbeiten; Zinsstaffelberechnungen; Kontenführung).
301b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert.
31(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)
32[ ]
33Hinsichtlich der Überleitung der Beschäftigten vom BAT in den TVöD-VKA sieht Anlage 1 zu § 17 TVÜ-VKA für die am 30. September 2005 vorhandenen Beschäftigten in der Vergütungsgruppe "VII nach Aufstieg aus VIII" die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 vor. Für die nach Inkrafttreten des TVÜ-VKA eingestellten Beschäftigten regelt Anlage 3 zu § 17 TVÜ-VKA für die Beschäftigten in der Vergütungsgruppe "VIII mit und ohne Aufstieg nach VII" eine Überleitung in die Entgeltgruppe 3, für die Beschäftigten in der Vergütungsgruppe "VII mit und ohne Aufstieg nach VIb" hingegen eine Überleitung in die Entgeltgruppe 5.
34Bei der Beklagten besteht eine Dienstanweisung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Teams Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs vom 16. Dezember 2003 (Bl. 17 ff. der Akte). Hiernach soll auf dem Weg zum Bezirk und zurück zur Dienststelle ohne Rücksicht auf bezirkliche Zuständigkeiten von allen Politessen Verwarnungen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach den Tatbeständen Parken im absoluten Halteverbot, Parken in Fußgängerzonen, Parken unberechtigt auf Schwerbehindertenparkplatz, Parken auf Busspur, Parken vor/in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt, Parken auf Gehwegen (so genannte Extremtatbestände) sowie den dazugehörigen Erhöhungstatbeständen erteilt werden. Andere Tatbestände werden nur bei Vorliegen einer erheblichen Behinderung festgehalten. Zu den Befugnissen der Politessen gehört nach dieser Dienstanweisung mündliche Verwarnungen zu erteilen, zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens Anzeige zu erstatten, von der Festsetzung eines Verwarnungsgeldes abzusehen, wenn der/die Betroffene angetroffen wird und hinsichtlich der Geringfügigkeit des Verkehrsverstoßes eine mündliche Verwarnung als ausreichend angesehen werden kann, eine Verwarnung zurückzunehmen, wenn unmittelbar nach ihrer Erteilung die Voraussetzungen hierfür entfallen oder nachträglich der eindeutige Beweis der unberechtigt erteilten Verwarnung seitens des Betroffenen erbracht wird. Das Parken entgegen der Fahrtrichtung ist nur in Einzelfällen (vierspurigen Straße, über Sperrfläche/durchgezogene Linie gefahren, sonstige Extremfälle) zu ahnden. Bestimmte Tatbestände (z.B. Ladezonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Zeichen 286) müssen mit 10 Minuten vornotiert werden. In der Fußgängerzone darf während der Ladezeiten erst nach 20 minütiger ständiger Beobachtung verwarnt werden. Andere Tatbestände können sofort oder mit einer vierminütigen Karenzzeit erfasst werden. Wenn Fälle vor Ort zurückgenommen werden, ist dieses bei Abbruchgründen entsprechend zu dokumentieren. Schließlich nehmen die Politessen nach Ziff. 10a dieser Dienstanweisung im Rahmen ihrer Ausbildung an einem Kurs für "Erste Maßnahmen am Unfallort" teil.
35Nach einer weiteren Dienstanweisung bei der Beklagten vom 23. Januar 2007 zur Durchführung von Abschleppmaßnahmen ist das Abschleppen (Versetzen oder Sicherstellen) eines Fahrzeuges stets nach pflichtgemäßem Ermessen unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles anzuordnen. Zur Beweissicherung sind grundsätzlich neben dem Protokoll Fotos anzufertigen. Der Zustand des Fahrzeugs ist gewissenhaft und lückenlos zu dokumentieren, um die Stadt vor unberechtigten Forderungen des Fahrzeugeigentümers zu schützen. Im Protokoll ist insbesondere die Art der Behinderung lückenlos und nachvollziehbar zu dokumentieren.
36Zu den Aufgaben der Klägerin gehört es ferner die Umweltplaketten nach § 40 Abs. 1 BImSchG zu kontrollieren. Hierbei ist auch auf Ausnahmen von der Umweltzonenpflicht zu achten. Ferner hat die Klägerin die Fahrzeuge im Hinblick auf abgelaufene Versicherungskennzeichen (§ 32 Abs. 1 StVO) zu kontrollieren. Des Weiteren können die Politessen bei der Beklagten auch Fahrzeuge mit einer abgelaufenen TÜV-Plakette verwarnen, wobei die Tatbestände nach der Dauer des Ablaufs differieren. Auch die Anhänger-Überwachung zählt ebenso zu den Aufgaben der Klägerin wie die Kontrolle des Missbrauches von Schwerbehindertenausweisen.
37Nach einer von der Beklagten erstellten Arbeitsplatzbeschreibungen (Bl. 94 f. d.A.) teilen sich die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten wie folgt auf: Feststellung und Einleiten von Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren a) im bewirtschafteten Parkraum: 22%, b) im Halt-/Parkverbot: 17%, c), bei Schwerbehindertenparkplätzen: 2%, d) bei Sperrzonen, Einfahrten, Rettungswesen: 2%, e) nach externen Anzeigen, Aufträgen (Bürgerbeschwerden, Politik): 9%, f) im Rahmen allgemeiner Ordnungswidrigkeitenverfahren: 31%. Ferner umfasst die Durchführung von Verwaltungsverfahren, insbesondere Abschleppmaßnahmen (Ersatzvornahmen) 3%, die Ausbildung, Schulung und Einarbeitung neuer Mitarbeiter 3%, die Wahrnehmung und Vorbereitung von Gerichtsterminen/Stellungnahmen 6% sowie die Wahrnehmung als allgemeiner Ansprechpartner 5%.
38Mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 machte die Klägerin erstmals gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 für die Zeit ab dem 1. November 2012 geltend.
39Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung nach der Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA zu zahlen sowie die Zahlung rückständiger Differenzvergütung für die Zeit vom 1. November 2012 bis zum 30. September 2013 in rechnerisch unstreitiger Höhe. Sie ist der Auffassung, dass sie mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit Arbeitsvorgänge verrichtet, die gründliche Fachkenntnisse erforderten.
40Die Klägerin beantragt,
411.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. November 2012 Vergütung nach der Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen.
422.Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Differenzbetrag zwischen der Entgeltgruppe 3 und der Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA für die Monate November 2012 bis September 2013 in Höhe von insgesamt 1.064,08 Euro brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Oktober 2013 zu zahlen.
43Die Beklagte beantragt,
44die Klage abzuweisen.
45Für die Arbeitsvorgänge "bewirtschafteter Parkraum" und "Halte-/Parkverbot" seien gründliche Fachkenntnisse nicht erforderlich, da diese Verwarnungen nach einem intern festgelegten Prozessablauf abgearbeitet würden. Auch für die Ahndungen der weiteren Ordnungswidrigkeiten gemäß Ziff. 1.3 bis 1.6 der Arbeitsplatzbeschreibung könne keine Erforderlichkeit von gründlichen Fachkenntnissen angenommen werden. Zur Erledigung der Arbeitsvorgänge müssten zwar im Gegensatz zu den Punkten 1 und 2 verschiedenste Tatbestände herangezogen werden, um im Rahmen der Verwarntätigkeit die Anwendung des pflichtgemäßen Ermessens berücksichtigen zu können. Die Dienstanweisung regele aber gerade die Arbeitsvorgänge umfassend und abschließend so dass die Arbeitsweise der Mitarbeiter durch die detaillierte Einzelarbeitsanweisung vorgegeben sei. Allenfalls bei den Arbeitsvorgängen 2-4 der Arbeitsplatzbeschreibung könne das Tätigkeitsmerkmal gründliche Fachkenntnisse angenommen werden. Hierbei handele es sich jedoch nur um einen Zeitumfang von 12%.
46Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
47E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
48Die Klage ist zulässig und begründet.
49I.
50Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Feststellungsantrag zu 1. Es handelt sich um eine allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, für die ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO besteht (vgl. BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 18, ZTR 2012, 440; BAG 17. November 2010 - 4 AZR 188/09 - Rn. 15, NZA-RR 2011,304).
51II.
52Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin ist in die Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA eingruppiert. Damit ist sowohl der mit dem Antrag zu 1 gestellte Feststellungsantrag als auch der auf die Differenzvergütung zwischen der Entgeltgruppe 3 und der Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA in unstreitiger Höhe gerichtete Zahlungsantrag zu 2 begründet.
531.Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich nach Anlage 1a zu § 22 BAT, der gemäß § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA i.V.m. Anlage 3 zum TVÜ-VKA bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung zum TVöD-VKA auf das Arbeitsverhältnis weiterhin Anwendung findet. Gemäß Anlage 1a zu § 22 BAT ist ein Angestellter im Außendienst in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1b einzugruppieren, dessen Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. Erforderlich sind hiernach nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises. Gemäß § 22 Abs. 2 BAT ist erforderlich, dass zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals "gründlicher Fachkenntnisse" erfüllen. Nach der zu § 22 BAT vereinbarten Protokollnotiz sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangsarbeiten, die bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen.
542.Nach Auffassung der Kammer bilden die laufenden Nummern 1 und 2 der Arbeitsplatzbeschreibung der Beklagten, die insgesamt 86 % der Arbeitszeit der Klägerin umfassen, einen einheitlichen großen Arbeitsvorgang.
55a)Nach der Protokollnotiz zu § 22 BAT ist das Arbeitsergebnis das entscheidende Bestimmungskriterium für den Arbeitsvorgang (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24, aaO; BAG 25 August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 315). Dabei kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben eines Angestellten bei der tariflichen Bewertung zur Vermeidung einer tarifwidrigen Atomisierung der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesem zuzurechnen sind. Die unter Berücksichtigung der Zusammenhangstätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führende Tätigkeit muss tatsächlich von der übrigen Tätigkeit des Angestellten abgrenzbar und rechtlich selbstständig bewertbar sein (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24, aaO; BAG 25 August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22, aaO).
56b)In Anwendung dieser Grundsätze bilden die in der Stellenbeschreibung unter den laufenden Ziffern 1 und 2 genannten Tätigkeitsbereiche einen einheitlichen Arbeitsvorgang des "Streifengangs" (dies hat das BAG für die Aufgaben einer Politesse schon 1983 revisionsrechtlich nicht beanstandet, vgl. BAG 24. August 1983 4 AZR 3281 - Rn. 37, zitiert nach juris; vgl. auch zur Eingruppierung eines Angestellten Servicegruppe Innenstadt: BAG 7. Juli 2004 - 4 AZR 50703 - BAGE 111, 216) Die gesamte Tätigkeit der Klägerin dient einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und damit einhergehend der Ahndung von Verstößen gegen die unterschiedlichsten Gebote und Verbote, die sich insbesondere aus der StVO ergeben. Bei einem Streifengang der Klägerin lässt sich im Voraus überhaupt nicht sagen, welche Verkehrsordnungswidrigkeiten von ihr zu ahnden sein werden. So ist es völlig dem Zufall überlassen, ob die Klägerin bei der Überprüfung von Verkehrsordnungswidrigkeiten im Halte-/Parkverbot zugleich ein Fahrzeug vorfindet, welches ohne Erlaubnis auf einem Schwerbehindertenparkplatz geparkt oder Rettungswege versperrt. Ebenso wenig ist für die Klägerin absehbar, ob sie auf ihrem Streifengang eine Abschleppmaßnahme durchführen muss. Ein sinnvolles Arbeitsergebnis könnte aber nicht erzielt werden, wenn nicht die einzelnen Aufgaben der laufenden Nummer Nrn. 1 und 2 der Arbeitsplatzbeschreibung der Beklagten auch von ein und derselben Person erledigt werden würden. So würde es wenig Sinn machen, im Falle eines möglicherweise erforderlichen Abschleppvorganges zunächst einen anderen Beschäftigten aus dem Rathaus herbei zu zitieren, der sodann die Entscheidung darüber trifft, ob das Fahrzeug abgeschleppt wird oder nicht. Eine Aufteilung der der Klägerin übertragenen Aufgabe der Feststellung und Einleitung von Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren in einfache und schwierige Sachverhalte ist nicht möglich. Das Arbeitsergebnis der Tätigkeit der Klägerin ist die Feststellung und Einleitung von Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren und nicht eine solche in schwierigen oder in einfachen Fällen (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 309/08 - Rn. 27, zitiert nach juris).
573.Der so definierte Arbeitsvorgang erfüllt insgesamt das tarifliche Tätigkeitsmerkmal der benötigten gründlichen Fachkenntnisse.
58a)"Gründliche Fachkenntnisse" setzen unter Berücksichtigung der heranzuziehenden Klammerdefinition zur Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1b nähere Kenntnisse von unter anderem Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen des fraglichen Aufgabenkreises voraus. Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 28, ZTR 2010, 243; BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96 - zu II 1 b bb (3) der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 237). In Abgrenzung hierzu erfordern vielseitige Fachkenntnisse demgegenüber eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach. Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen ergeben. Denkbar ist auch, dass sich der Wissensbereich nur auf ein einzelnes, abgegrenztes Teilgebiet beschränkt, in dem der Angestellte eingesetzt wird (vgl. BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96 - aaO).
59b)Die Klägerin benötigt für die Verrichtung ihrer Tätigkeit Kenntnisse vom Straßenverkehrsgesetz (StVG), der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) und insbesondere von der Straßenverkehrsordnung (StVO). Soweit Abschleppmaßnahmen betroffen sind, benötigt die Klägerin zudem - je nachdem ob die in Rede stehende Abschleppmaßnahme als Sicherstellung gemäß § 24 Nr. 13 OBG NRW, §§ 46 Abs. 3, 43 Nr. 1 PolG NRW oder als Ersatzvornahme einer Beseitigungsmaßnahme gemäß § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW auf Grundlage der ordnungsrechtlichen Generalklausel anzusehen ist - Kenntnisse vom Gefahrenabwehr- und Vollstreckungsrecht. Viele der zuvor zitierten Vorschriften sehen zudem eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor, so dass die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat.
60Damit erfordert der Streifengang der Klägerin "gründliche Fachkenntnisse" im tariflichen Sinn von nicht unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art. Weitergehende Fachkenntnisse sind von der Klägerin nicht zu fordern. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen dass die Tarifsystematik in den höheren Vergütungsgruppen auf den Begriff der gründlichen Fachkenntnisse aufbaut und beispielsweise in der Vergütungsgruppe Vc BAT Fallgruppe 1a "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" fordert und in der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a "gründliche umfassende Fachkenntnisse". Insoweit ist der Tarifvertrag darauf angelegt, in den höheren Vergütungsgruppen noch eine Steigerung der gründlichen Fachkenntnisse zu erreichen.
61Soweit die Beklagte die Rechtsauffassung vertritt, dass die Dienstanweisung die Arbeitsvorgänge der gesamten Ziff. 1 der Arbeitsplatzbeschreibung umfassend und abschließend regele, so dass die Arbeitsweise der Mitarbeiter durch die detaillierte Einzelarbeitsanweisung vorgegeben sei, kann dem nur für die Ziffern 1.1 und 1.2 der Arbeitsplatzbeschreibung zugestimmt werden. Die Ziffern 1.3 bis 1.6 der Arbeitsplatzbeschreibung sehen jeweils eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen vor bzw. die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Gerade bei Verkehrsordnungswidrigkeiten außerhalb des bewirtschafteten Parkraums oder im Halte-/und Parkverbot sind für die rechtliche Beurteilung, ob überhaupt eine Verkehrsordnungswidrigkeit vorliegt zudem detaillierte Kenntnisse der StVO erforderlich. Gleiches gilt auch für die Überprüfung der TÜV -und Umweltplaketten, die in der Arbeitsplatzbeschreibung der Beklagten überhaupt nicht erwähnt ist, obwohl die Klägerin diese Überprüfung aufgrund der erteilten Dienstanweisung unstreitig auszuüben hat. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich die Fachkenntnisse nicht notwendig auf Rechtsvorschriften beziehen müssen, wie sich bereits aus dem Zusatz "usw." zu der Klammerdefinition zur Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1b BAT ergibt. So ist auch die Kenntnis der von der Beklagten erteilten Dienstanweisungen als Fachkenntnisse anzusehen. Die Beklagte kann das Erfordernis gründlicher Fachkenntnisse nicht dadurch negieren, dass sie wesentliche Teile der StVO in eine Dienstvorschrift übernimmt und sich sodann auf die Auffassung zurückzieht, dass die Arbeitsweise der Mitarbeiter durch die detaillierten Einzelarbeitsanweisungen in der Dienstanweisung im Einzelnen vorgegeben seien.
62Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte hinsichtlich der bei ihr beschäftigten Politessen selbst davon ausgeht, dass diese Teiltätigkeiten verrichten, die mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordern. Die vor Inkrafttreten des TVöD-VKA bei der Beklagten eingestellten Politessen sind nämlich allesamt in die Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1b eingruppiert worden, so dass sie nach zweijähriger Bewährung in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1c höhergruppiert worden sind. Die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1b setzt aber voraus, dass sich die Tätigkeit des Angestellten dadurch aus der Fallgruppe 1a heraushebt, dass die Tätigkeit mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert.
634.Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.
64II.
65Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 GKG auf den 36-fachen Differenzbetrag festgesetzt, wobei die rückständigen Zahlungsbeträge streitwertmäßig nicht hinzuzurechnen waren. Der Streitwert gilt zugleich als Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren im Sinne des § 63 Abs. 2 GKG.
66RECHTSMITTELBELEHRUNG
67Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
68Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
69Landesarbeitsgericht Düsseldorf
70Ludwig-Erhard-Allee 21
7140227 Düsseldorf
72Fax: 0211-7770 2199
73eingegangen sein.
74Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
75Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
76Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
771.Rechtsanwälte,
782.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
793.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
80Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
81* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
82E.