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Arbeitsgericht Wuppertal, 5 Ca 506/05

Datum:
12.05.2005
Gericht:
Arbeitsgericht Wuppertal
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Ca 506/05
ECLI:
ECLI:DE:ARBGW:2005:0512.5CA506.05.00
 
Schlagworte:
.
Normen:
KSchG §§ 17, 18; Richtlinie 98/95/EG Art. 1-4
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Auch nach der Vorabentscheidung des EuGH vom 27.1.2005 (Junk ./. Kühnel) verbleibt es dabei, dass mit dem Begriff der Entlassung i.S.d. §§ 17, 18 KSchG die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht die Kündigung oder die Kündigungserklärung gemeint ist. Eine fehlende oder fehlerhafte Massenentlassungsanzeige oder eine erst nach Zugang der Kündigung erfolgte Massenentlassungsanzeige führt daher nicht zur materiell-rechtlichen Unwirksamkeit der Kündigung.

2. Eine der Richtlinie 98/95/EG entsprechende gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung der §§ 17, 18 KSchG ist aufgrund ihres eindeutigen Wortlautes, aufgrund ihrer Entstehungsgeschichte sowie aufgrund ihrer Systematik nicht möglich.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Streitwert: 12.900,00

 
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