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Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers. Der Kläger ist seit 1992 als Hauptsachbearbeiter in der Personalabteilung des beklagten T., das ca. 120 Arbeitnehmer beschäftigt, tätig; er wird nach Vergütungsgruppe IV b bezahlt.
3Mit Schreiben vom 30.08.1993 hat der Kläger von der Beklagten die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a und die entsprechende Nachzahlung der Bezüge entsprechend den Ausschlußfristen beantragt. Mit Schreiben vom 17.01.1995 hat die Beklagte dies abgelehnt. Mit der am 28.12.1995 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung der Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a weiter.
4Der Kläger meint, seine Stelle sei 1988 überprüft worden; dabei seien nicht unerhebliche Anteile von Arbeitsvorgängen festgestellt worden, die in die Vergütungsgruppe IV a fielen. Es dürfe als gerichtsbekannt unterstellt werden, daß durch gesetzliche Regelungen gerade in den letzten Jahren das Sozialversicherungsrecht komplizierter, komplexer und umfangreicher geworden sei.
5Der Kläger hat tagebuchartige Aufzeichnungen für den Zeitraum 21.06. bis 28.09.1995 eingereicht. Er meint, aus diesen Aufzeichnungen ergäben sich drei unterschiedliche Arbeitsvorgänge. In einer „Tätigkeitsdarstellung“ und -bewertung legt der Kläger dar, daß diese drei Arbeitsvorgänge seiner Meinung nach sämtlich in die Vergütungsgruppe IV a eingruppiert sind.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, den Kläger ab dem 01.04.1993 nach der Vergütungsgruppe IV a, Fallgruppe 1 a zu vergüten.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Entscheidungsgründe:
11Die Klage ist unschlüssig.
12Der Kläger ist in die Vergütungsgruppe eingruppiert, in die die Arbeitsvorgänge, die der Kläger zu erledigen hat, überwiegend hinein gehören (§ 22 II BAT).
13Der Kläger muß also zu über 50 % seiner Arbeitszeit Arbeitsvorgänge erledigen, die der Vergütungsgruppe IV a entsprechen. Diese Arbeitsvorgänge müssen sich daher durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus den Arbeitsvorgängen der Vergütungsgruppe IV b herausheben. Diese Arbeitsvorgänge wiederum müssen sich dadurch aus den Arbeitsvorgängen der Basisvergütungsgruppe V b herausheben, daß sie besonders verantwortungsvoll sind. Die Arbeitsvorgänge der Vergütungsgruppe V b zeichnen sich immerhin auch durch gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen aus.
14Der Kläger muß keine Arbeitsvorgänge bilden, weil es sich bei dem Begriff des Arbeitsvorgangs um einen Rechtsbegriff handelt. Er muß jedoch seine Tätigkeit bis ins einzelne schildern und dabei darlegen, woraus er schließt, daß die Tatbestandsmerkmale von Vergütungsgruppe V b erfüllt sind und woraus sich die qualifizierenden Merkmale (besonders verantwortungsvoll, besondere Schwierigkeit und Bedeutung) ergeben. Dem wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht.
15Die tagebuchartigen Aufzeichnungen des Klägers sind völlig unverständlich und vom Kläger nicht näher erläutert. Auch die weiteren Ausführungen des Klägers zur Tätigkeitsdarstellung und Bewertung seiner Tätigkeit sind unbrauchbar. Der Kläger trägt nur pauschal vor, womit er beschäftigt ist und nimmt Wertungen vor, ohne im einzelnen nachvollziehbar zu beschreiben, was er denn konkret an seinem Arbeitsplatz macht und welche Überlegungen er dabei anstellen muß.
16II.
17Da der Kläger unterlegen ist, waren ihm gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
18Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG konnte nicht erfolgen, da der Kläger nicht die Differenz angegeben hat, die in seinem Fall zwischen den beiden Lohngruppen besteht.