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hat die Klägerin die ihr gestundeten Kosten in Höhe von 1.388,62 € in einer Summe am 15.02.2021 an die Landeskasse zu erstatten.
1 Ca 1132/20 |
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Arbeitsgericht Wesel Beschluss In dem Rechtsstreit |
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F.
3Klägerin
4Prozessbevollmächtigte
5S.
6gegen
7E.
8Beklagte
9Prozessbevollmächtigte
10S.
11hat die Klägerin die ihr gestundeten Kosten in Höhe von 1.388,62 € in einer Summe am 15.02.2021 an die Landeskasse zu erstatten.
12G r ü n d e:
13Der Klägerin wurde am 07.08.2020 durch Beschluss Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
14Gem. § 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO kann die Klägerin bis zu 4 Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Zahlung der Prozesskosten herangezogen werde, wenn sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben.
15Eine wesentliche Verbesserung liegt vor, wenn der Kläger zu einer Zahlung in der Lage ist.
16Mit Widerrufsvergleich vom 21.07.2020 wurde eine Zahlung einer Abfindung in Höhe von 8.500,00 € brutto der Beklagten an die Klägerin vereinbart.
17Der Vergleich wurde nicht widerrufen.
18Die Abfindung ist als Bestandteil des Vermögens anzusehen und daher für die Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen.
19Aus der Lohn-/Gehaltsabrechnung für Dezember 2020 ergibt sich eine ausgezahlte Abfindung in Höhe von 6.388,62 € netto.
20Von der Abfindung abzusetzen sind das der Partei gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit § 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII zustehende Schonvermögen von 5.000 €.
21Der übersteigende Betrag von 1.388,62 € ist zur Tilgung der Prozesskostenhilfe zu verwenden.
22Der Klägerin wurden insgesamt 1.462,19 € gestundet.
23Aus den oben genannten Gründen ist die Rückzahlung der Kosten in Höhe von 1.388,62 € in einer Summe durch Beschluss anzuordnen.
24Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass die Einziehung durch die Zentrale Zahlstelle Justiz (ZZJ) erfolgt. Die Mitteilung der Bankverbindung sowie die Übersendung der Überweisungsträger erfolgt in Kürze durch die ZZJ.
Gegen diesen Beschluss kann von der klagenden Partei sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist* von einem Monat entweder beim Arbeitsgericht Wesel, Ritterstraße 1, 46483 Wesel, Fax: 0281 33891-44 oder beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770-2199, eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach deren Verkündung.
26Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstellen erklärt werden.
27Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
28* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
29Wesel, 15.06.2021
30L.
31Rechtspflegerin