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Arbeitsgericht Wesel, 2 Ca 404/13

Datum:
29.08.2013
Gericht:
Arbeitsgericht Wesel
Spruchkörper:
 
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Ca 404/13
ECLI:
ECLI:DE:ARBGWES:2013:0829.2CA404.13.00
 
Schlagworte:
ordentliche Kündigung "zum nächstmöglichen Zeitpunkt"
Normen:
§§ 626, 133 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.Einzelfallentscheidung zur fristlosen Kündigung: Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung, insbesondere kein Wettbewerbsverstoß, da selbst nach Darstellung des Arbeitgebers allenfalls Vorbereitungshandlung durch den Arbeitnehmer und noch keine Gefahr für den Geschäftsbetrieb des Arbeitgebers. 2.Vorliegend wurde eine Kündigung "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" mangels Alternativen hinsichtlich des Beendigungszeitpunktes als wirksam erachtet. 3.Abweisung der im Wege der Widerklage geltend gemachter Zahlungsansprüche des Arbeitgebers wegen fehlender Darlegung der Anspruchsgründe.

 
Tenor:

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 01.02.2013, zugestellt am 02.02.2013, mit dem 31.03.2013 sein Ende gefunden hat.

2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.167,00 € brutto abzüglich am 22.04.2013 gezahlter 1.030,00 € netto zzgl. 5% Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag seit dem 01.02.2013 zu zahlen.

3.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.196,80 € brutto zzgl. 5% Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2013 zu zahlen.

4.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.Die Widerklage wird abgewiesen.

6.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 14 % und die Beklagte zu 86 %.

7.Streitwert: 15.578,35 €

 
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