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Arbeitsgericht Wesel, 4 BV 34/10

Datum:
29.09.2010
Gericht:
Arbeitsgericht Wesel
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 BV 34/10
ECLI:
ECLI:DE:ARBGWES:2010:0929.4BV34.10.00
 
Schlagworte:
Betriebsratswahl, Nichtigkeit, Bestellung des Wahlvorstandes, Gesamtbetriebsrat, Fehlerhafte Beschlüsse, Anfechtbarkeit
Normen:
§ 19 BetrVG, § 16 Abs. 3 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.Nicht jeder Fehler bei der Einrichtung des Wahlvorstandes hat automatisch die Nichtigkeit der Bestellung zur Folge. 2.Wurde der fehlerhaft bestellte Wahlvorstand von einer Stelle eingerichtet wurde, die hierzu entsprechend den Normen des BetrVG befugt ist, führt dies nur zur Nichtigkeit, wenn dabei gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt.

 
Tenor:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags wird die am 29.05.2010 stattgefundene Betriebsratswahl für unwirksam erklärt.

 
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