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Bei einem betriebsmittelarmen Betriebs(-teil) genügt es nicht für einen Übergang der Hauptbelegschaft, wenn 4 von 10 bzw. 13 Mitarbeitern übernommen werden. Werden bei einem Unternehmen der Elektronikbranche aus einer Abteilung nur die Software- und Hardwareentwicklung/-anpassung, nicht aber der Zusammenbau und die Anpassung beim Kunden übernommen, dann stellt dies eine wesentliche organisatorische Änderung dar, so dass es am Übergang einer Einheit fehlt.
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.Der Streitwert wird festgesetzt auf 12.080,00 €.
Tatbestand
2Die Parteien streiten darum, ob ein Betriebsteilübergang auf die Beklagte stattgefunden hat und sie deshalb verpflichtet ist, den Kläger zu beschäftigen.
3Der Kläger war seit dem 1.1.1989 bei der F. in Gelsenkirchen beschäftigt, seit dem 1.5.1992 in der Funktion eines Abteilungsleiters mit einem durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen von zuletzt 6.020 €.
4Bei der F. handelte es sich um ein Unternehmen der Elektronikbranche, dass im Dezember 2005 mit zuletzt noch 55 bis 60 Arbeitnehmern in der industriellen Automatisierung sowie in der Mess- und Regeltechnik tätig war.
5Der Kläger war Abteilungsleiter der Abteilung F+E/ET-Systeme/Netzwerk/IBS. Wegen der Einzelheiten wird auf das Organigramm der F. verwiesen (Blatt 58 der Akte). Zu der Abteilung gehörte die ihm unterstellten Gruppe F+E/ET-Systeme, der Bereich EDV/Netzwerk/Serversysteme/Datensicherung und der Bereich Produktion, Schaltschränke, Platinen mit den weiteren Bereichen Montage, VDE-Prüfung, Mechanische Kleinfertigung und Prüfmittelüberwachung. Streitig ist zwischen den Parteien, ob in der Abteilung 10 - so der Kläger - oder 13 - so die Beklagte - Arbeitnehmer beschäftigt wurden.
6Nach einer unter dem 28.11.2005 von dem Prokuristen der F. unterzeichneten Arbeitsplatzbeschreibung (7, 8 der Akte) gehörten zu seinen Aufgaben folgende Tätigkeiten:
7Leitung des Geschäftsbereichs/Betriebsteils für die im Einzelnen aufgeführten ET-Produkte
8Metallurgische Messtechnik
9?ET-TempNet
10?ET-OxiNet
11?FT7000
12?WinDMT
13Digitale Elektrodenregelung
14?ET-DEC 921 S 5
15?ET-DEC 921 S7
16?ET-DEC 921 PC
17?ET-DecNT
18?ET-PowerMelt
19?ET-DecNet
20Zu dem ihm übertragenen Aufgaben gehören im einzelnen die Präsentation der o. g. Produkte des Geschäftsbereiches unseres Unternehmens, die Entwicklung neuer Konzepte der ET-Produktreihe/n, die Durchführung von Machbarkeitsanalysen, die Erstellung von Marktanalysen, Wirtschaftlichkeitsanalysen, Anfragenbearbeitung, Angebotserstellung sowie Vertragsverhandlungen und Vertragsabschlüsse bei Kunden im In- und Ausland.
21Er ist verantwortlich für das Projektmanagement, die abteilungsinterne Ressourcenplanung und die Koordination des Inbetriebnahmepersonals.
22Herr L. ist persönlich und für seinen Geschäftsbereich/Betriebsteil direkt der Geschäftsführung der F. unterstellt.
23Zudem ist er verantwortlich für die seiner Abteilung zugeordneten und ihm disziplinarisch unterstellten nachfolgend aufgeführten Mitarbeiter für welche er die Personalplanung, Personalführung und Personalbeurteilung zu leisten hat.
24Entwicklung (Hard und Software) und Projektentwicklung von ET-Produkten
25?V.
26?U.
27?K..
28?E.
29?I.
30?E.
31?E.
32Fertigung von ET-Produkten
33?K.
34?A. "
35Streitig ist, ob diese Arbeitsplatzbeschreibung von der F. autorisiert wurde.
36Die Beklagte ist ein Unternehmen mit 72 Arbeitnehmern, das sich auf Messtechnik für die Stahlindustrie spezialisiert hat. Zu ihren Produkten zählen unter anderem Auswertungsgeräte zur Messung von Temperatur und Sauerstoffaktivität, Lasermesstechnik sowie Prüftechnik für Walzwerke.
37Unter dem 22.11.2005 schloss die in Gelsenkirchen ansässige F. mit der in Moers ansässigen Beklagten sowie deren in Michigan, USA ansässiger Muttergesellschaft, der T. den folgenden, auszugsweise wiedergegebenen Kaufvertrag (deutsche Übersetzung Blatt 181 - 192 der Akte):
38"Abschnitt 2
39Zu veräußernde Vermögensanteile
40(1)In Übereinstimmung mit und auf Grundlage der in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen stimmte der VERKÄUFER zu, an G. zu verkaufen und G. stimmt zu, vom VERKÄUFER zu erwerben
41(a)die Computer-Hardware, Geräte, Prototypen und sonstige Betriebseinrichtungen aus dem Eigentum des VERKÄUFERS, die Letzterer zur Entwicklung seiner eigenen Produktsoftware gemäß Anhang 2.1a (die "Entwicklungs-Hardware") eingesetzt hat;
42(b)alle Rechte und Pflichten des VERKÄUFERS im Rahmen der Angestelltenverhältnisse, die zwischen dem VERKÄUFER und gewissen Angestellten des VERKÄUFERS geschlossen wurden, die im Bereich Forschung und Entwicklung und Lieferung tätig waren gemäß Anhang 2.1c (die "übertragenen Angestellten");
43(c)alle Lager-Produktkomponenten des VERKÄUFERS - Komponenten für die Bestückung, Systemkarten, E/A-Module, Displays und Rahmenkomponenten - in der Menge, die dem VERKÄUFER bei Vertragsabschluss gehören und ihm zur Verfügung stehen gemäß Anhang 2.1d (das "Produktmaterial-Inventar") oder wie zwischen dem VERKÄUFER und G. vereinbart;
44(d)eine Liste aller Lieferanten, die der VERKÄUFER in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum Tag der Vertragsunterzeichnung zum Kauf gewisser Produkt-Materialien und -Komponenten gemäß Anhang 2.1d (die "Lieferanten Liste") eingesetzt hat;
45(e)eine Liste aller Kunden, die der VERKÄUFER in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum Tag der Vertragsunterzeichnung mit Produkten gemäß Anhang 2.1e (die "Kundenliste") beliefert hat;
46(2)in Übereinstimmung mit und auf Grundlage der in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen stimmte der VERKÄUFER zu, an SMM zu verkaufen und SMM stimmt zu, vom VERKÄUFER zu erwerben
47(a)alle Rechte, Ansprüche und Anteile an der aktuellen Version, dem Upgrade und Entwicklungen der eigenen Produktsoftware (einschließlich Quellcode) sowie alle Urheberrechte, Patente oder zusätzliche dazugehörenden Rechte auf geistiges oder gewerbliches Eigentum gemäß Anhang 2.2a (die "Eigenprodukt-Software") des VERKÄUFERS;
48(b)alle Rechte, Ansprüche und Anteile des VERKÄUFERS an gewissen Patenten und Patentanmeldungen im Eigentum des VERKÄUFERS, die der VERKÄUFER für die Entwicklung, Produktion und/oder Vermarktung der Produkte gemäß Anhang 2.2b eingesetzt hat sowie alle Erfindungen, die dem VERKÄUFER gehören unter die er zur Entwicklung, Produktion und Vermarktung der Produkte (die "Produktpatente und - Erfindungen") eingesetzt hat;
49(c)alle Rechte, Ansprüche und Anteile des VERKÄUFERS an den Produktnamen "DecNT" (einschließlich "DecNT light" und "DecNT PowerMelt"), "FT7000", "TempNet" und "OxyNet", jeweils mit oder ohne Zusatz "ET" oder anderen Ergänzungen (die "Produktnamen");
50(d)alle Rechte, Ansprüche und Anteile des VERKÄUFERS an der technischen Dokumentation - einschließlich, ohne jegliche Einschränkung, der Stromlaufpläne, Schaltpläne, Schaltbilder für Module, Pläne für PCB-Entwicklung, Stücklisten, Fertigungsunterlagen für Rogowski-Spulen, Betriebshandbücher, Inbetriebnahmevorschriften für Schulungsdaten und -informationen - gegenwärtig genutzt vom VERKÄUFER in Verbindung mit den Produkten gemäß Anhang 2.2d (das "Technische Know-how");
51(3)Der Verkauf und Kauf aller zu veräußernden Vermögensanteile im Rahmen dieses Vertrages unterliegen den in Paragraph 9 (1) festgelegten Schlussbedingungen.
52Abschnitt 3
53Übertragung der Ansprüche auf Sachvermögen
54(1)Die Vertragsparteien vereinbaren, dass, basierend auf der Erfüllung der Schlussbedingungen, alle Rechte, Ansprüche und Anteile des VERKÄUFERS an dem gemäß Abschnitt 2 zu veräußernden Sachvermögen - die Entwicklungshardware, die Datenträger, und/oder Dokumente, die die technische Produktdokumentation enthalten, das Produktmaterialinventar sowie die Dokumente hinsichtlich der übertragenen Angestellten, laufenden Kundenaufträge, die Lieferanten- und Kundenlisten - hiermit an G. und/oder SMM ab Vertragsschluss übertragen werden. Sollte das G. zu veräußernde Sachvermögen gemäß dem verlängerten Eigentumsvorbehalt geliefert worden sein, überträgt der VERKÄUFER hiermit, gemäß Schlussbedingungen, ab Vertragsabschluss seine Anwartschaftsrechte an G..
55(2)In Erfüllung der Abschlussbedingungen soll der VERKÄUFER G. das zu veräußernde Sachvermögen gemäß Abschnitt 2 am Tag des Vertragsabschlusses übereignen.
56Abschnitt 4
57Übertragung der Rechte auf Eigenprodukts-Software und Produktpatente und -erfindungen
58(1)Der VERKÄUFER erklärt hiermit,
59(a)dass er alleiniger Inhaber aller Nutzungsrechte ist, die per Urheberrecht und/oder Geschäfts- oder Gewerbegeheimnis in Abhängigkeit von der Eigenprodukts-Software mit Bezug auf die Entwicklung, Produktion und/oder Vermarktung der Produkte geschützt sind und
60(b)der er der alleinige Inhaber der Produktpatente und -erfindungen ist.
61(2)In Erfüllung der Schlussbedingungen tritt der VERKÄUFER SMM ab Vertragsabschluss ab:
62(a)alle geschützten Nutzungsrechte des VERKÄUFERS, die zur Eigenprodukts-Software gemäß Abschnitt 4, § (1), Absatz (a), gehören, und
63(b)alle Rechte des VERKÄUFERS auf Produktpatente und -erfindungen gemäß Abschnitt 4, § (1), Absatz (b).
64(3)SMM akzeptiert hiermit die Abtretung der geschützten Nutzungsrechte des VERKÄUFERS anwendbar auf die Eigenprodukt-Software und die Rechte des VERKÄUFERS auf die Produktpatente und -erfindungen gemäß Abschnitt 4, § (2), wobei vereinbart ist, so dass SMM folgende Rechte bei Inkrafttreten der Abtretung hat:
65(a)Ein exklusives, weltweites, unbefristetes und frei übertragbares Recht, die Eigenprodukt-Software in jeder Weise, Gestalt und Form und mit kommerziellen und nicht-kommerziellen Mitteln und/oder Verfahrensweisen, die SMM in Verbindung mit der Entwicklung, Produktion und/oder Vermarktung der Produkte für geeignet erachtet, zu verwerten, einschließlich des Rechts
66(i)jedes Softwareprogramm der Eigenprodukt-Software zu Duplizierungs-, Betriebs- oder Reservezwecken zu kopieren beziehungsweise kopieren zu lassen;
67(1)(ii) die Softwareprogramme der Eigenprodukt-Software an Dritte zu vermieten oder mit anderen Mitteln verfügbar zu machen;
68(2)(iii) die Softwareprogramme der Eigenprodukt-Software anzupassen, zu variieren oder mit anderen Mitteln zu verändern;
69(3)(iv) den Quellcode der Softwareprogramme der Eigenprodukt-Software oder eines Teils davon zu kopieren oder den Softwareprogramm-Code zu übersetzen oder zu dekompilieren oder reverse engineering an den Softwareprogrammen zu betreiben.
70(4)(v) Dritten Parteien Unterlizenzen zu erteilen, um Vorgenanntes zu tun.
71(b)Ein exklusives, weltweites, unbefristetes und frei übertragbares Recht, die Produktpatente und -erfindungen in jeder Weise, Gestalt und Form und mit kommerziellen oder nicht-kommerziellen Mitteln und/oder Verfahrensweisen, die SMM in Verbindung mit der Entwicklung, Produktion und/oder Vermarktung der Produkte für geeignet erachtet, zu verwerten, ohne Einschränkung jedoch mit Ausnahme der gesetzlichen Beschränkungen und/oder der im Rahmen der Rechte Dritter Parteien auf gewerbliches oder geistiges Eigentum festgelegten Beschränkungen.
72(4)Die Parteien vereinbaren, dass die Verteilung der geschützten Nutzungsrechte des VERKÄUFERS bezogen auf die Eigenprodukt-Software und die Rechte des VERKÄUFERS auf die Produktpatente und -erfindungen gemäß Abschnitt 4 keine Nutzungslizenzen und/oder Rechte betreffen, die der VERKÄUFER den Produktkunden im Zusammenhang mit der Vermarktung, dem Verkauf und/oder dem Vertrieb seiner Produkte vor Vertragsabschluss gewehrt hat. Des weiteren vereinbaren die Parteien, dass den VERKÄUFER im Rahmen dieses Vertrages nichts bei der Nutzung, dem Verkauf und/oder der Vermarktung der von G. oder SMM an den VERKÄUFER gelieferten Eigenprodukt-Software (d. h. als Teil der Produkte) beschränken soll, solange die Nutzung, der Verkauf und/oder die Vermarktung der Eigenprodukt-Software mit den Bedingungen des Abschnitts 5, § (2) übereinstimmen.
73Abschnitt 5
74Übertragung der Rechte auf Produktnamen, technisches Produkt-Know-how, Lieferanten- und Kundenlisten
75(1)Der VERKÄUFER erklärt hiermit, dass
76(a)der VERKÄUFER keine Handelsmarken oder andere gewerbliches oder geistiges Eigentum im Hinblick auf die Produktnamen eingetragen hat; somit kann der Produktname als Handelsmarke oder Handelsname im Rahmen des geltenden Rechts geschützt sein oder nicht;
77(b)das technische Produkt-Know-how vertrauliche, gültige technische Informationen enthält, die als geschäftliches oder gewerbliches Geheimnis oder - in gewissem Maße - per Urheberrecht geschützt sind, und
78(c)die per Lieferanten- und Kundenlisten zu liefernden Daten kommerzielle Informationen darstellen, die - insgesamt - als Geschäftsgeheimnis geschützt sind oder sein können.
79(2)In Erfüllung der Schlussbedingungen überträgt der VERKÄUFER hiermit SMM am Tag des Vertragsabschlusses,
80(a)ein weltweites, unbefristetes und frei übertragbares Recht, jeden Produktnamen in Verbindung mit Entwicklung, Produktion und/oder Vermarktung der Produkte zu nutzen;
81(b)ein weltweites, unbefristetes und frei übertragbares Recht, das technische Produkt-Know-how in jeder Weise, Gestalt und Form und mit kommerziellen oder nichtkommerziellen Mitteln und/oder Verfahrensweisen, die G. in Verbindung mit der Entwicklung, Produktion und/oder Vermarktung der Produkte für geeignet erachtet, zu verwerten und an G.
82(c)ein weltweites, dauerhaftes und frei übertragbares Recht, die in der Lieferanten- und der Kundenlisten enthaltenen Daten in jeder Weise, Gestalt oder Form und mittels gewerblicher oder nichtgewerblicher Mittel und/oder Verfahrensweisen zu vermarkten, die G. möglicherweise ohne Einschränkung als geeignet achtet, ausgenommen solche Einschränkungen, die Kammer in geltendem Recht und/oder Recht auf gewerbliches oder geistiges Eigentum von Drittpersonen vorgesehen sind.
83(3)SMM stimmt hiermit der Übertragung der Rechte auf die Produktnamen und das technische Produkt-Know-how zu und G. akzeptiert hiermit die Übertragung der Rechte für die in der Lieferanten- und Kundenlisten enthaltenen Daten gemäß Abschnitt 5, § (2).
84Abschnitt 6
85Übergang der Angestelltenverhältnisse
86(1)Gemäß Absatz (i) "Erfüllung der Anschlussbedingungen" und (ii) "Zustimmung jedes übertragenen Angestellten" überträgt der VERKÄUFER der Firma G. hiermit ab dem Tag des Geschäftsabschlusses alle Rechte und Pflichten des VERKÄUFERS im Rahmen der Angestelltenverhältnisse, die zwischen dem VERKÄUFER und den entsprechenden übertragenen Angestellten, die diesen Übergang zugestimmt haben (die "übertragenen Angestelltenverhältnisse"), eingegangen wurden.
87(2)G. akzeptiert hiermit den Übergang der übertragenen Angestelltenverhältnisse gemäß Abschnitt 6, § (1) und stimmt zu, die übertragenen Angestelltenverhältnisse zu übernehmen, d. h. G. willigt hiermit ein, alle ab Tag des Geschäftsabschlusses geltende Rechte und Pflichten des VERKÄUFERS im Rahmen der übertragenen Angestelltenverhältnisse zu übernehmen (und übernimmt sie), was wiederum den VERKÄUFER von allen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten entbindet, die aus den übertragenen Angestelltenverhältnisse resultieren beziehungsweise auf denselben basieren.
88(1)Dies trifft jedoch nicht auf all jene aus den übertragenen Angestelltenverhältnisse resultierenden beziehungsweise auf denselben basierenden Verpflichtungen des VERKÄUFERS zu, die vor dem Tag des Geschäftsabschluss entstanden sind, ungeachtet ihrer Fälligkeit.
89(2)Falls einer der übertragenen Angestellten vor Unterzeichnung dieses Vertrages seine Zustimmung zum Übergang des Angestelltenverhältnisse vom KÄUFER zu G. nicht gegeben hat, werden sich die Parteien nach Kräften bemühen, solch eine Zustimmung gemeinsam bis spätestens 1. Dezember 2005 zu erwirken. Kann keine Einwilligung erzielt werden, oder solch eine Einwilligung von dem betreffenden übertragenen Angestellten an oder vor dem vorgenannten Datum abgelehnt oder zurückgewiesen wird, ist folgendes zwischen den Parteien vereinbart:
90(a)Der VERKÄUFER bleibt Arbeitgeber des betreffenden übertragenen Angestellten und hat die Freiheit, dass Angestelltenverhältnisse mit dem betreffenden übertragenen Angestellten weiterzuführen, zu ändern oder zu beenden, ebenso, wie der VERKÄUFER es in seinen unbeschränkten Ermessen für passend erachtet.
91(b)G. ist berechtigt, den Vertrag eigenständig und auch im Namen von SMM durch eine schriftliche Ankündigung an den VERKÄUFER zu lösen.
92(3)Für den Fall, dass einer der übertragenen Angestellten sein/Ihr Angestelltenverhältnis mit G. innerhalb von zwei Jahren ab Datum des Geschäftsabschlusses beendet, unfähig ist, seine Pflichten zu erfüllen oder von G. aus gutem Grund gekündigt wird, hat der VERKÄUFER auf Anfrage von G. die Dienste und Leistungen zeitnah und auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung der Forderungen von G. und dessen Kunden oder/oder zur Schulung anderer, von G. benannter Personen als Ersatz für den übertragenen Angestellten notwendig sind.
93(4)Die Parteien bestätigen, dass, gemäß Abschnitt 613a BGB, alle Rechte und Pflichten, die für die Angestelltenverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer, der für einen bestimmten Betrieb oder wesentlichen Betriebsteil eingestellt wurde, vereinbart wurden oder für dieselben zur Anwendung kommen, automatisch an einen Drittkäufer übergehen, wenn er solch einen Betrieb oder wesentlicher Betriebsteil vom Arbeitgeber als Verkäufer in einem Handelsgeschäft an solch einen Drittkäufer übertragen wurde. Die Parteien sind sich jedoch einig, dass der Verkauf oder die Übereignung von Vermögensanteilen im Rahmen dieses Vertrages nicht zum Übergang des Betriebs oder eines wesentlichen Betriebsteils gemäß § 613a BGB berechtigt. Falls der Verkauf oder die Übereignung der gemäß diesem Vertrag zu veräußernden Vermögensanteile nichts desto trotz zum Übergang eines Betriebes oder wesentlichen Betriebsteil berechtigen, vereinbaren die Parteien folgendes:
94(a)Die Parteien setzten einander unverzüglich davon in Kenntnis, wenn ein Angestellter des VERKÄUFERS (ein anderer als ein übertragener Angestellter) gegenüber dem VERKÄUFER oder einem der KÄUFER den Anspruch geltend macht, dass sein oder Ihr Angestelltenverhältnis vom VERKÄUFER an einen der KÄUFER aufgrund der Tatsache übergegangen ist, dass der Verkauf und Übereignung der gemäß diesem Vertrag zu veräußernden Vermögensanteile zum Übergang eines Betriebes oder eines wesentlichen Betriebsteils gemäß Abschnitt 613a BGB berechtigt.
95(b)Für den Fall, dass ein Angestellter des VERKÄUFERS (ein anderer als ein übertragener Angestellter) gerichtliche Schritte gegen einen der KÄUFER auf Basis einer Unterstellung einleitet, die besagt, dass sein oder ihr Angestelltenverhältnis vom VERKÄUFER an einen der KÄUFER übereignet wurde, weil der Verkauf und die Übereignung der gemäß diesem Vertrag zu veräußernden Vermögensanteile zum Übergang eines Betriebes oder Teilbetriebes gemäß Abschnitt 613a BGB berechtigt, soll sich der betreffende KÄUFER, wenn so vom KÄUFER gefordert, gegen diese Klage verteidigen und dem VERKÄUFER alle Möglichkeiten eröffnen, mit dem entsprechenden Angestellten eine Einigung zu erzielen, vorausgesetzt, dass das betreffende Angestelltenverhältnisse mit dem VERKÄUFER bestehen bleiben soll. Kosten und Aufwand dieser Verteidigung und der Beilegung, wenn überhaupt, sind in jedem Fall vom VERKÄUFER zu tragen.
96(c)Der VERKÄUFER hält den KÄUFER schadlos von jeglichen Forderungen seitens der Angestellten, die sich von den in Anhang 2.1g benannten, gemäß § 613a BGB an G. übergebenen Angestellten unterscheiden und aus dem übertragenen oder beendeten Angestelltenverhältnisse resultieren beziehungsweise darauf basieren. Die KÄUFER leiten alle notwendigen Schritte ein, um die daraus resultierenden, finanziellen Verpflichtungen des VERKÄUFERS bis zu dem gesetzlich erlaubten Betrag einschließlich der Beendigung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses zum nächstmöglichen Datum zu minimieren.
97(d)Falls und soweit G. den übertragenen Angestellten Konditionen gewährt, die ungünstiger sind als die bisher vom VERKÄUFER eingeräumten, hat der VERKÄUFER G. von allen Ansprüchen und Forderungen schadlos zu halten, wie solche Angestellte auf gesetzlicher Basis des § 613a BGB geben könnten, um dieselben Bedingungen wie in ihrem Anstellungsvertrag mit dem VERKÄUFER zu erzielen.
98Abschnitt 7
99Kundenverträge und freibleibende Kundenangebote
100(1)Der VERKÄUFER wird alle laufenden Kundenverträge wie in Anhang 7.1 benannt zeitgerecht und adäquat erfüllen. Es gibt lediglich drei solcher Verträge: einer mit einem Kunden in China, in anderem mit einem Kunden in Indien und ein dritter mit einem Kunden in der Türkei. Um solche laufenden Kundenverträge zu erfüllen, wird der VERKÄUFER die Leistungen von G. und den übertragenen Angestellten einsetzen und G. wird sie anbieten. G. wird solche Leistungen kalkulieren und dem VERKÄUFER zu marktüblichen Preisen in Rechnung stellen.
101(2)Der VERKÄUFER wird alle Kunden, die ein freibleibendes Kundenangebot wie in Anhang 7.2 benannt erhalten haben über den Verkauf der Produkte und Technologien an G. und SMM unterrichten und den Kunden empfehlen, die Aufträge für all diese Produkte und Leistungen der Firma G. zu erteilen. Der VERKÄUFER wird G. Kopien aller Informationsschreiben und Korrespondenz mit den Kunden liefern. Der VERKÄUFER wird keine Kurdenaufträge annehmen und den Kunden keine diesbezüglichen Produkte oder Leistungen liefern, ausgenommen der in Anhang 7.1 aufgelisteten laufenden Kundenverträge.
102(3)Hinsichtlich der laufenden Kundenverträge mit T., erklärte der VERKÄUFER, dass er bereits eine Anzahlung in Höhe von 32.000 € erhalten hat und eine weitere Rechnung in Höhe von 32.000 € bis zum 31.12.2005 ausstellen wird. Der Gesamtbetrag von 64.000 € (in Worten: vierundsechzigtausend Euro) ist G. auszuzahlen. G. wird zwei Rechnungen in Höhe von jeweils 32.000 € plus Mehrwertsteuer an den VERKÄUFER ausstellen, wobei die erste Rechnung sofort nach Vertragsabschluss zahlbar ist und die zweite Rechnung am 31.12.2005 fällig wird.
103Abschnitt 8
104Kaufpreis und Zahlungsbedingungen
105(1)Was die zu veräußernden Vermögensanteile gemäß Abschnitt zwei, § (1) dieses Vertrages betrifft, sei die KÄUFER dem VERKÄUFER insgesamt einen Kaufpreis in Höhe von 2.600.000 € (in Worten: zwei Millionen sechshunderttausend Euro) (der "Kaufpreis").
106(2)Die Zahlung ist vorläufig wie folgt zu leisten:
107(a)G. zahlt an den VERKÄUFER für die zu veräußernden Vermögensanteile ein Betrag von 300.000 € (in Worten: dreihunderttausend Euro).
108(b)SMM zahlt an den VERKÄUFER für die zu veräußernden Vermögensanteile gemäß Abschnitt 2, § (2), Absatz (a) - (d), einen Betrag von 2.300.000 € (in Worten: zwei Millionen dreihunderttausend Euro)..."
109Die Beklagte erwarb die Hard- und Software inklusive aller Rechte für eine digitale Elektrodenregelung für Lichtbogenöfen in der Stahlindustrie (ET-DecNT), für ein computerbasiertes Messinstrument, das unter anderem die Temperatur, dem Kohlenstoffgehalt, den Aluminiumsgehalt etc. in flüssigen Metallschmelzen misst und berechnet (FT 7000), für ein Gerät zur Messung der Temperatur in flüssigen Metallschmelzen (ET-TempNet) und für ein Gerät zur Temperatur- und Sauerstoffmessung in flüssigen Metallschmelzen (ET-OxyNet). Streitig ist zwischen den Parteien, ob es sich bei den übernommenen Produkten um die gesamte Produktpalette der F. handelte.
110Nicht veräußert wurden die ET-Produkte WinDMT, ET-DEC921 S5, ET-DEC921 S7 und ET-DEC921 PC.
111Erworben wurden von der Beklagten vier PC-Arbeitsplätze sowie die lizenzfreie Software Linux und Suse Developer, das Windows Betriebssystem und Microsoft VisualStudio sowie Hardware.
112Die vier im Anhang zum Kaufvertrag aufgeführten Mitarbeiter I., Q., E. und O. schlossen mit der F. Aufhebungsverträge (Blatt 52, 53 der Akte):
113"§ 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
114Das zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis zum 30.11.2005 im gegenseitigen Einvernehmen beendet.
115...
116§ 4 Aufschiebende Wirkung dieses Aufhebungsvertrages
117Der Aufhebungsvertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung des rechtswirksamen Abschlusses sowie des Inkrafttretens des "Asset and Business Sale and Purchase Agreement" zwischen dem Arbeitgeber (der F.) unter der T., sowie dem zukünftigen Arbeitgeber des Arbeitnehmers der G. geschlossen. Bis zum Eintritt der Bedingung nach Satz 1 bleibt der Arbeitnehmer Mitarbeiter der F.. Der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig über den Eintritt der Bedingung nach Satz 1 informieren. Frühester Termin für das Inkrafttreten dieses Aufhebungsvertrages ist der 30.11.2005. ..."
118Nach Abschluss des Kaufvertrages informierte die Beklagte die Kunden wie folgt (Blatt 49 der Akte):
119" Sehr geehrte Damen und Herren,
120wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass wir am 9. Dezember 2005 die Produktlinie Metallurgische Messtechnik/digitale Elektrodenregelung von unserem langjährigen Kooperationspartner F., Gelsenkirchen, übernommen und unsere Produktauswahl der industriellen Messtechnologie erweitert haben. Die Produktlinie umfasst die Produkte
121?Digitale Elektroderegelung für Schmelzöfen DecNT (inkl DecNT, DecNT PowerMelt)
122?Temperatur- und Sauerstoffmessgerät FT 7000
123?Temperaturmessgerät TempNet und das
124?Sauerstoffmessgerät OxyNet
125Die an der Produktlinie Beteiligten Entwicklungs- und Inbetriebnahmeingenieure sind ebenfalls zur G. gewechselt, so dass Ihnen die bewährten Produkte und Serviceleistungen sowie die Ihnen bekannten Ansprechpartner weiterhin zur Verfügung stehen. Das G.-Team freut sich auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und sieht den zukünftigen Entwicklungen äußerst positiv entgegen. Sollten Sie weitere Informationen, Angebote etc. wünschen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung."
126Unstreitig fand zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn M., im Januar 2006 ein Gespräch statt. Streitig ist, ob der Kläger den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Betriebsübergangs geltend machte oder ob es um die Möglichkeit einer Anstellung beziehungsweise einer selbstständigen Tätigkeit ging.
127Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.3.2006 (Blatt 54, 55 der Akte) wandte sich der Kläger an die Beklagte und vertrat die Auffassung, dass ein Betriebsübergang vorliege und sein Arbeitsverhältnis übergegangen sei.
128Die Beklagte lehnte ihrerseits mit anwaltlichem Schreiben vom 13.4.2006 (Blatt 56, 57 der Akte) eine Beschäftigung des Klägers ab.
129Der Kläger beendete sein mit der F. bestehendes Arbeitsverhältnis wegen bestehender Zahlungsrückstände durch eine Eigenkündigung.
130Mit seiner am 9.6.2006 beim Arbeitsgericht Wesel eingereichten Klage begehrte der Kläger zunächst die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis ab dem 9.12.2005 auf die Beklagte übergegangen sei. Mit Antragsänderung vom 13.9.2006 begehrt er die Weiterbeschäftigung bei der Beklagten.
131Er ist der Auffassung, dass der Erwerb der Vermögensgegenstände und Produkte sowie die Übernahme von vier Mitarbeitern einen Betriebsteilübergang darstellten. Er behauptet, dass die Umsätze des Geschäftsbereiches F+E ausschließlich durch die an die Beklagte veräußerten Produkte erwirtschaftet worden seien. Bei dem Produkt WinDMT handele es sich um den Prototyp des verkauften Produktes FT 7000. Das Produkt ET-DEC921 S5 sei seit 1991 nicht mehr lieferbar. Das Produkt ET-DEC921 S7 sei dessen Nachfolgemodell und werde seit dem Jahre 2000 nicht mehr verkauft. Bei dem Produkt ET-DEC921 PC handele es sich um das Vorgängermodell des veräußerten ET-DecNT. Er selbst habe lediglich ein bis zwei Stunden seiner wöchentlichen Arbeitszeit mit der Überwachung des Netzwerkes verbracht. In seiner Abteilung seien nur die in der Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführten Mitarbeiter beschäftigt gewesen. Der Mitarbeiter L. habe bis zum Herbst 2003 in seiner Abteilung gearbeitet. Ihm sei gekündigt worden. Er sei später auf der Basis eines befristeten Arbeitsvertrages für den Geschäftsbereich Anlagenbau tätig gewesen. Bei Herrn N. handele sich um einen Studenten, der im Rahmen seines Studiums bei der F. beschäftigt gewesen sei. Er habe seinen Wunsch, zu der Beklagten zu wechseln, bereits während der Kaufvertragsverhandlungen geäußert.
132Er beantragt,
133die Beklagte zu verurteilen, ihn als Abteilungsleiter zu den Bedingungen seines unter dem 1.1.1989 mit der F. geschlossenen Anstellungsvertrages weiter zu beschäftigen.
134Die Beklagte beantragt,
135die Klage abzuweisen.
136Sie behauptet, dass die veräußerten Produkte nur einen geringen Teil der Produktpalette der F. dargestellt hätten. Die Verkäuferin habe nach der Veräußerung der Rechte an den vier Produkten ihren Geschäftsbetrieb im Bereich F+E/ET-Systeme/Netzwerk/IBS mit den verbleibenden Systemen fortgesetzt. Sie ist der Auffassung, dass die von ihr erworbenen Vermögensgegenstände nicht die Qualität eines Betriebs oder Betriebsteils hätten. Sie behauptet, dass die sieben in der Forschung und Entwicklung von ET-Systemen beschäftigten Arbeitnehmer nicht einzelnen Produkten zugeordnet gewesen seien. Teilweise seien sie auch mit anderen Aufgaben der Abteilung betraut gewesen. Gegenstand des Kaufvertrages sei ausschließlich der Erwerb der Rechte an einzelnen Produkten gewesen. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers habe auf dem Bereich Netzwerke gelegen. Insbesondere sei er für die Beschaffung von Servern sowie der notwendigen Hardware für Großanlagen als technischer Einkäufer zuständig gewesen. Neben den neun in der Arbeitsplatzbeschreibung genannten Mitarbeitern seien noch die Herren N. (halbtags) sowie N. und L. in der Abteilung tätig gewesen. Die eingestellten vier Mitarbeiter der F. seien in ihre eigene Vertriebsorganisation eingegliedert worden. Die Mitarbeiter I. und Q. seien in der Abteilung "Project Manager" tätig, der Mitarbeiter O. sei der Abteilung "Technical Sales Support" zugeordnet und der Mitarbeiter E. in die Forschungs- und Entwicklungsabteilung eingegliedert. Jedenfalls habe der Kläger sein Recht verwirkt, sich auf einen Betriebsübergang zu berufen.
137Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle verwiesen.
138Entscheidungsgründe
139I.
140Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
141Das zwischen dem Kläger und der F. begründete Arbeitsverhältnis ist nicht nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB auf die Beklagte übergegangen.
142Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Die Vorschrift setzt den rechtsgeschäftlichen Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber voraus.
1431.
144Erforderlich ist die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit. Der Begriff wirtschaftliche Einheit bezieht sich auf eine organisatorische Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude oder bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln ergeben. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (st. Rspr. des Bundesarbeitsgerichts im Anschluss an EuGH vom 11. März 1997 - Rs C-13/95 - [Ayse Süzen] EzA BGB § 613a Nr. 145; vgl. nur BAG vom 22. Juli 2004 - 8 AZR 350/03 - AP BGB § 613a Nr. 274 mwN).
1452.
146Der Übergang eines Betriebsteils steht für dessen Arbeitnehmer dem Betriebsübergang gleich. Auch bei dem Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt. Betriebsteile sind Teileinheiten (Teilorganisationen) des Betriebs. Bei Übertragungen von sächlichen und immateriellen Betriebsmitteln muss es sich um eine organisatorische Untergliederung handeln, mit der innerhalb des betriebstechnischen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird, auch wenn es sich nur um eine untergeordnete Hilfsfunktion handelt. § 613a BGB setzt für den Teilbetriebsübergang voraus, dass die übernommenen Betriebsmittel bereits bei dem früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten. Es reicht nicht aus, wenn der Erwerber mit einzelnen bislang nicht teilbetrieblich organisierten Betriebsmitteln einen Betrieb oder Betriebsteil gründet. Überdies ist erforderlich, dass der Erwerber gerade die wesentlichen Betriebsmittel des Teilbetriebs übernimmt (BAG vom 22. Juli 2004 - 8 AZR 350/03 - AP BGB § 613a Nr. 274; BAG vom 18. Dezember 2003 - 8 AZR 621/02 - AP BGB § 613a Nr. 263 jeweils mwN; BAG vom 17. April 2003 - 8 AZR 253/02 - AP BGB § 613a Nr. 253 ) .
1473.
148Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze liegt kein Teilbetriebsübergang vor.
149Letztlich offen bleiben kann dabei, ob die Abteilung F+E/ET-Systeme/Netzwerk/IBS überhaupt die Qualität eines Betriebsteils hatte. Von der Beklagten ist ausdrücklich gerügt worden, dass der Kläger hierzu nicht schlüssig vorgetragen habe. Trotzdem hat er sich weitgehend darauf beschränkt, auf das Organigramm der F. zu verweisen ohne darzulegen, dass beziehungsweise inwieweit sich die Abteilung von den anderen im Organigramm aufgeführten Abteilungen organisatorisch unterscheidet.
150Sofern man mit dem Kläger davon ausgeht, dass die von ihm geleitete Abteilung einen Betriebsteil darstellt, ist dieser jedenfalls nicht auf die Beklagte übergegangen.
151a)
152Bei der F. handelt es sich um ein Unternehmen der Elektronikbranche, dass in der industriellen Automatisierung sowie in der Mess- und Regeltechnik tätig war. In der Abteilung des Klägers wurden digitale Elektrodenregelungen für Schmelzöfen sowie Temperatur- und Sauerstoffmessgeräte, unter anderem die vier veräußerten Produkte, entwickelt. Die Kammer geht davon aus, dass es sich hierbei um eine betriebsmittelarme Tätigkeit handelt, für die keine großen Produktionsanlagen oder ähnliches erforderlich sind. Insofern kommt es auch nicht entscheidend darauf an, dass die F. in Gelsenkirchen ansässige war und die Beklagte in Moers ansässig ist. Bei einer betriebsmittelarmen Tätigkeit, bei der nicht etwa die Produktionshalle mit den dort befindlichen Maschinen maßgeblich ist, ist der Ort der ausgeübten Tätigkeit zweitrangig. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob der verbleibende Restbetrieb fortgesetzt werden könnte oder noch lebensfähig ist. Der Betriebsübergang folgt aus der Wahrung der Identität des Betriebs beim Erwerber und nicht aus dem Untergang der früheren Identität des Gesamtbetriebs (BAG vom 13. November 1997 - 8 AZR 375/96 - AP BGB § 613a Nr. 170; BAG vom 24. Februar 2000 - 8 AZR 162/99).
153b)
154Die Kammer geht ferner davon aus, dass die Beklagte bezüglich der vier im Kaufvertrag genannten Produkte sämtliche materiellen und immateriellen Betriebsmittel übernommen hat.
155Aus dem Abschnitt 2 des Kaufvertrages (zu veräußernde Vermögensanteile) ergibt sich, dass die Beklagte unter anderem die Computer-Hardware, Geräte, Prototypen und sonstige Betriebseinrichtungen, die die F. zur Entwicklung ihrer eigenen Produktsoftware eingesetzt hat, alle Lager-Produktkomponenten (Komponenten für die Bestückung, Systemkarten, E/A-Module, Displays und Rahmenkomponenten), eine Liste aller Lieferanten und eine Liste aller Kunden erworben hat. Aus dem Abschnitt 2 des Kaufvertrages (zu veräußernde Vermögensanteile) ergibt sich ferner, dass die Muttergesellschaft der Beklagten alle Rechte, Ansprüche und Anteile an der aktuellen Version, dem Upgrade und Entwicklungen der Produktsoftware einschließlich Quellcode sowie alle Urheberrechte, Patente, die Rechte an dem Produktnamen der vier veräußerten Produkte sowie die technische Dokumentation einschließlich der Stromlaufpläne, Schaltpläne, Schaltbilder für Module, Pläne für PCB-Entwicklung, Stücklisten, Fertigungsunterlagen für Rogowski-Spulen, Betriebshandbücher, Inbetriebnahmevorschriften für Schulungsdaten und -informationen erworben hat. Soweit hier Rechte und Ansprüche an die Muttergesellschaft veräußert worden sind, steht diese Tatsache der Annahme eines Betriebsteilübergangs nicht entgegen, denn in die Kammer geht davon aus, dass eine Nutzung durch die Beklagte erfolgte. Schließlich hat auch die Beklagte und nicht etwa deren Muttergesellschaft den Kunden mitgeteilt, dass sie am 9.12.2005 die Produktlinie Metallurgische Messtechnik/digitale Elektrodenregelung von ihrem Kooperationspartner F. übernommen und ihre Produktauswahl der industriellen Messtechnologie erweitert hätte.
156c)
157Ferner hat die Beklagte von der F. vier der in der Abteilung beschäftigten Arbeitnehmer, davon drei aus der Gruppe Forschung und Entwicklung und einen aus dem Bereich Hardwareentwicklung übernommen. Die Übernahme von Personal hat die Beklagte selbst auch als wesentlich angesehen, denn aus Abschnitt 6 des Kaufvertrages (Übergang der Angestelltenverhältnisse) ergibt sich, dass die F. sogar die Verpflichtung übernommen hat, während zwei Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages gegebenenfalls für Ersatz zu sorgen. Auch in der Mitteilung an die Kunden weist die Beklagte darauf hin, dass die an der Produktlinie Beteiligten Entwicklungs- und Inbetriebnahmeingenieure ebenfalls gewechselt seien, so dass den Kunden die bewährten Produkte und Serviceleistungen sowie die bekannten Ansprechpartner weiterhin zur Verfügung stünden.
158In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann nun auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung ihrer Identität ist danach anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. Entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung reicht allerdings der Übergang der Hälfte der Know-how-Träger allein nicht für die Annahme eines Betriebsübergangs aus. Dies ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger angeführten Entscheidung des BAG. In der Entscheidung vom 14.5.1998 (Az: 8 AZR 418/96, NZA 1999, 482 - 486) hat das Bundesarbeitsgericht vielmehr ausgeführt, dass die Einstellung von 22 der früheren 36 beschäftigten Arbeitnehmer nicht genügt, um die Wahrung der betreffenden Einheit annehmen zu können, wenn es sich um eine einfache Tätigkeit handele. Es komme jedoch eine verhältnismäßig qualifizierte und spezialisierte Tätigkeit in Betracht. Dabei könne es auf die Bedeutung der 4 Schichtführer und etwaiger (weiterer) Führungskräfte ankommen. Es erscheine nicht ausgeschlossen, dass die 22 eingestellten Arbeitnehmer in diesem Sinne das "Gerüst" der Belegschaft darstellten und das wesentliche Know-how präsentierten. Das Verfahren und diese Frage ist indes an das Landesarbeitsgericht zur Aufklärung zurückverwiesen worden. Eine "starre" Zahlenabgrenzung hat das BAG gerade nicht vorgenommen.
159d)
160Die Kammer hat nun als entscheidend angesehen, dass die Beklagte bei der vorliegenden betriebsmittelarmen Tätigkeit nicht die Hautbelegschaft übernommen hat. 4 Arbeitnehmer stellen jedenfalls nicht die Hauptbelegschaft dar, ob in der Abteilung nun 10 oder 13 (jeweils einschließlich des Klägers) Arbeitnehmer beschäftigt waren. Nach den Angaben des Klägers auf dem Kammertermin vom 13.9.2006 wurde in seiner Abteilung nun die Software und die Hardware entwickelt, die Hardware angepasst, die Geräte von Elektrikern zusammengebaut und beim Kunden nach Anpassung in Betrieb genommen. Der Kläger hat sinngemäß ausgeführt, dass es zu dem Markenzeichen der F. gehörte, dass die Geräte beim Kunden innerhalb von drei Tagen in Betrieb genommen werden konnten.
161Dieser letzte Teilschritt, der Zusammenbau und die Inbetriebnahme inklusive Anpassung beim Kunden, ist von der Beklagten nun nicht von der F. übernommen worden. Die Kammer ist auch der Auffassung, dass es sich hierbei um einen wesentlichen Arbeitsschritt handelt, denn der Kunde kann ohne die individuelle Anpassung und Inbetriebnahme mit dem erworbenen Gerät nichts anfangen. Insoweit kann die Kammer auch nicht der vom Kläger im Kammertermin vom 13.9.2006 vertretenen Ansicht folgen, dass die Elektriker und die von ihnen erbrachte Arbeitsleistung völlig unwesentlich wären. Bei einem betriebsmittelarmen Unternehmen kommt es vielmehr gerade auf die menschliche Arbeitsleistung an. Insoweit unterscheidet sich die Leistung, die ein Elektriker erbringt von den austauschbaren Betriebsmitteln wie etwa den vier PC-Arbeitsplätzen, der lizenzfreien Software oder auch der Standardsoftware (Windows Betriebssystem).
162Auch wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass die vier veräußerten Produkte die gesamte (aktuelle) Produktpalette darstellten, reicht danach die Veräußerung dieser Produkte inklusive aller Rechte und Patente sowie der Lieferanten- und Kundenlisten und der vier Mitarbeiter nicht für die Annahme eines Betriebsteilübergangs aus. Übernommen wurden nur die Software- und Hardwareentwicklung/-anpassung, nicht aber der Zusammenbau und die Anpassung beim Kunden. Dies stellt aber eine wesentliche organisatorische Änderung dar, so dass es am Übergang einer Einheit fehlt.
163e)
164Offen bleiben kann daher auch, ob die Beklagte die erworbenen Betriebsmittel als Einheit übernommen hat oder - so ihr Vortrag - sich vielmehr der Betriebsmittel nur im Rahmen ihrer schon vorhandenen Organisation bedient, sie insbesondere die vier betreffenden Arbeitnehmer auf verschiedene, bei ihrer schon vorhandene Abteilungen aufgeteilt hat.
165II.
166Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO.
167Der Streitwert nach den §§ 3 ff. ZPO, 63 Abs. 2 GKG ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt worden.
168Rechtsmittelbelehrung
169Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
170B e r u f u n g
171eingelegt werden.
172Für die beklagten Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
173Die Berufung muss
174innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
175beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
176Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt.
177Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
178* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
179E.