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Arbeitsgericht Solingen, 4 Ca 729/24

Datum:
30.10.2024
Gericht:
Arbeitsgericht Solingen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Ca 729/24
ECLI:
ECLI:DE:ARBGSG:2024:1030.4CA729.24.00
 
Schlagworte:
Ligaklausel Profisport
Normen:
§ 21 TzBfG; § 14 Abs. 1 Nr. 6 TzBfG; § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Vereinbarungen über auflösende Bedingungen sind in Arbeitsverträgen grundsätzlich zulässig. Sofern sie wie Befristungen zur objektiven Umgehung kündigungsrechtlicher Vorschriften führen, bedürfen sie eines rechtfertigenden sachlichen Grundes. Dies gilt auch bei einer vertraglich vereinbarten auflösenden Bedingung anstelle einer Befristung oder zusätzlich zu einer Befristung. Für die Feststellung, ob für eine auflösende Bedingung ein Sachgrund vorliegt, ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich.2. Ein Wunsch des Arbeitnehmers nach einer befristeten/auflösend bedingten Beschäftigung kann eine Befristung/auflösende Bedingung sachlich rechtfertigen. Dazu müssen Tatsachen festgestellt werden, aus denen ein Interesse des Arbeitnehmers nur an einer befristeten/auflösend bedingten Beschäftigung folgt. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer auch bei einem Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Vertrags nur ein befristetes/auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis vereinbart hätte (hier verneint).3. Es ist nicht anzunehmen, dass im Bereich des Profisports stets eine Befristung/auflösende Bedingung (z.B. durch eine sogenannte Ligaklausel) wegen der Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt ist. Dies bedarf vielmehr stets einer Bewertung des konkreten Arbeitsverhältnisses, der Art der geschuldeten Arbeitsleistung und auch der Ausgestaltung der im konkreten Einzelfall vereinbarten Befristung/auflösenden Bedingung (hier verneint).

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die in § 9b) des Arbeitsvertrages vom 27. September 2021 vereinbarte auflösende Bedingung nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 58.732,91 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 1.735,08 brutto seit dem 2. August 2022 und aus weiteren EUR 1.735,08 brutto seit dem 2. September 2022 und aus weiteren EUR 1.735,08 brutto seit dem 5. Oktober 2022 und aus weiteren EUR 2.171,15 brutto seit dem 3. November 2022 und aus weiteren EUR 1.735,08 brutto seit dem 2. Dezember 2022 und aus weiteren EUR 1.735,08 brutto seit dem 3. Januar 2023 und aus weiteren EUR 1.775,29 brutto seit dem 2. Februar 2023 und aus weiteren EUR 3.444,77 brutto seit dem 2. März 2023 und aus weiteren EUR 3.444,77 brutto seit dem 4. April 2023 und aus weiteren EUR 3.444,77 brutto seit dem 3. Mai 2023 und aus weiteren EUR 4.209,59 brutto seit dem 2. Juni 2023 und aus weiteren EUR 4.209,59 brutto seit dem 4. Juli 2023 und aus weiteren EUR 2.110,71 brutto seit dem 2. August 2023 und aus weiteren EUR 2.110,71 brutto seit dem 2. September 2023 und aus weiteren EUR 2.110,71 brutto seit dem 3. Oktober 2023 und aus weiteren EUR 2.110,71 brutto seit dem 3. November 2023 und aus weiteren EUR 2.110,71 brutto seit dem 2. Dezember 2023 und aus weiteren EUR 2.110,71 brutto seit dem 3. Januar 2024 und aus weiteren EUR 2.085,22 brutto seit dem 2. Februar 2024 und aus weiteren EUR 2.085,22 brutto seit dem 2. März 2024 und aus weiteren EUR 2.085,22 brutto seit dem 3. April 2024 und aus weiteren EUR 2.052,22 brutto seit dem 3. Mai 2024 und aus weiteren EUR 2.069,44 brutto seit dem 4. Juni 2024 und aus weiteren EUR 4.316,00 brutto seit dem 2. Juli 2024 zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Streitwert wird auf 70.989,19 € festgesetzt.

 
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