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Arbeitsgericht Solingen, 3 Ca 1356/13

Datum:
24.02.2015
Gericht:
Arbeitsgericht Solingen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Ca 1356/13
ECLI:
ECLI:DE:ARBGSG:2015:0224.3CA1356.13.00
 
Schlagworte:
sexueller Missbrauch, Darlegungslast, Aussageanalyse, Nullhypothese
Normen:
§ 12 AGG, § 286 ZPO, § 253 ZPO
Leitsätze:

Ein Antrag, den Arbeitgeber zu verurteilen, das Arbeitsverhältnis mit einem anderen Mitarbeiter zu beenden, ist hinreichend bestimmt.

Ein Arbeitnehmer hat gemäß § 12 Abs. 3 AGG nur dann Anspruch auf Entlassung eines anderen Arbeitnehmers, wenn nur dies das Ergebnis einer rechtsfehlerfreien Ermessensentscheidung sein kann (vgl. BAG, 25.10.2007 8 AZR 593/06). Täuscht ein Vorgesetzter seinen Mitarbeiter, so dass beide auf einer Dienstreise in einem Hotelzimmer übernachten, und missbraucht ihn dann sexuell, liegen die Voraussetzungen vor. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Arbeitnehmer. Regelmäßig besteht keine Plficht zur Entlassung, wenn nur ein Verdacht vorliegt.

Die Glaubhaftigkeit einer Aussage ist vorrangig anhand einer Nullhypothese und mittels sog. Reakkennzeichen zu prüfen.

 
Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert beträgt 16.966,00 EUR.

 
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