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Arbeitsgericht Solingen, 4 Ca 321/14 lev

Datum:
06.08.2014
Gericht:
Arbeitsgericht Solingen
Spruchkörper:
 
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Ca 321/14 lev
ECLI:
ECLI:DE:ARBGSG:2014:0806.4CA321.14LEV.00
 
Schlagworte:
Eröffnung Rechtsweg - Kündigung - Priester - Griechisch - Orthodoxe Metroplie von Deutschland
Normen:
GG Art. 140, WRV Art. 137 Abs. 3, 5 S. 2, Verf NW Art.22, GVG § 13, ArbGG § 2 Abs. 1 Ziff 3
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.) Zu der Eröffnung des Rechtsweges zu den staatlichen Gerichten für die Klage eines Priesters gegen die Versetzung in den Ruhestand / Kündigung 2.) Bedienen sich die Kirchen wie jedermann der Privatautonomie zur Begründung von Arbeitsverhältnissen, so findet auf diese das staatliche Arbeitsrecht Anwendung. 3.) Bei dem Dienst- und Versorgungsrecht der Geistlichen handelt es sich grundsätzlich um den der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogenen innerkirchlichen Bereich. Die davon abweichende Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses hat der Kläger zu beweisen. 4.) Weder die Abführung von Sozialabgaben noch die Bezeichnung des Verdienstes eines Priesters als" Gehalt" lassen auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses schließen.

 
Tenor:

1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.Der Streitwert beträgt 4.046,97 €.

 
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