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1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 31.08.2013 hinaus fortbesteht.
2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 31.08.2013 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über den Feststellungsantrag im feuerwehrtechnischen Dienst zu beschäftigen.
3.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Arbeitsentgelt für September 2013 in Höhe von 1.608,24 Euro brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit am 30. September 2013 gezahlter 515,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2013 zu zahlen.
4.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Arbeitsentgelt für Oktober 2013 in Höhe von 3.446,22 € brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit am 31. Oktober 2013 gezahlter 1.547,70 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.2..2013 zu zahlen.
5.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Arbeitsentgelt für November 2013 in Höhe von 3.446,22 € brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit am 30. November 2013 gezahlter 1.547,70 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2013 zu zahlen.
6.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Arbeitsentgelt für Dezember 2013 in Höhe von 3.446,22 € brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit am 31.12.2013 gezahlter 1.547,70 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2014 zu zahlen.
7.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Arbeitsentgelt für Januar 2014 in Höhe von 3.446,22 € brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit am 31.01.2014 gezahlter 1.547,70 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 zu zahlen.
8.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 2.373,27 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2014 zu zahlen.
9.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Jahressonderzahlung in Höhe von 2.617,77 Euro € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2013 zu zahlen.
10.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Arbeitsentgelt für Februar 2014 in Höhe von 3.446,22 € brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit am 28.02.2014 gezahlter 1.547,70 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2014 zu zahlen.
11.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Arbeitsentgelt für März 2014 in Höhe von 3.446,22 € brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit am 31.03.2014 gezahlter 1.547,70 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2014 zu zahlen.
12.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Arbeitsentgelt für April 2014 in Höhe von 3.446,22 € brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit am 30.04.2014 gezahlter 1.547,70 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2014 zu zahlen.
13.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 2.089,03 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2014 zu zahlen.
14.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 82 % und der Kläger zu 18 %.
15.Der Streitwert wird auf 35.246,93 € festgesetzt.
16.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sowie Zahlungs- und Weiterbeschäftigungsansprüche des Klägers.
3Der Kläger war bei der Beklagten als Feuerwehrmann zuletzt zu einem Grundgehalt zzgl. Überstundenpauschale von 3.446,22 € brutto beschäftigt. Dem Kläger standen darüber hinaus für Arbeiten während der Nachtstunden ein Zuschlag von 3,03 € pro Stunde, für Samstagstunden in Höhe von 3,03 € pro Stunde, für Sonntagsstunden in Höhe von 3,79 € pro Stunde und für Feiertagsstunden von 20,47 € je Stunde zu. In den Monate Juli und August 2013 erhielt der Kläger nach entsprechender Vereinbarung der Parteien durch gerichtlichen Vergleich vom 25.07.2012 (ArbG Solingen, Az. 3 Ca 239/12 lev, Bl. 52 R d. dortigen Akte) jeweils 3.446,22 € brutto. Von ca. 150 Feuerwehrleuten war er der einzige Angestellte, die übrigen Feuerwehrleute sind Beamte.
4Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen des TvÖD Anwendung, dessen § 33 Abs. 1 u.a. bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis ende,
5"mit Ablauf des Monats, in dem der Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet hat."
6§ 20 TvÖD bestimmt:
7"§ 20 Jahressonderzahlung
8(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
9(2) Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden,
10in den Entgeltgruppen 1 bis 8 | 90 v.H., |
in den Entgeltgruppen 9 bis 12 | 80 v.H. und |
in den Entgeltgruppen 13 bis 15 | 60 v.H. |
des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. [ ].
12(5) Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt."
13§ 46 Ziff. 4 TvÖD-BT-V lautet:
14"Das Arbeitsverhältnis von Beschäftigten im Einsatzdienst endet auf schriftliches Verlangen vor Vollendung des 65. Lebensjahres zu dem Zeitpunkt, in dem vergleichbare Beamtinnen und Beamte im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr in den gesetzlichen Ruhestand treten. Die/Der Beschäftigte hat das Verlangen mindestens drei Monate vor Erreichen dieses Zeitpunkts zu erklären."
15Mit Schreiben vom 06.06.2013 (vgl. Bl. 6 d.A.) und vom 30.08.2013 (vgl. Bl. 42 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Vollendung seines 60. Lebensjahres am 09.08.2013 zum 31.08.2013 ende.
16Seitens der Bundesagentur bezog der Kläger seit dem 21. September 2013 (vgl. Bescheid der Bundesagentur für Arbeit v. 13.12.2013, Bl. 72 f. d.A.) Arbeitslosengeld in Höhe von 51,09 € täglich.
17Ausweislich des Dienstplans für die Monate September 2013 bis April 2014 hätte der Kläger folgende Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsstunden zu erbringen gehabt:
18September | Oktober | November | Dezember | Januar | Februar | März | April | |
Nachtstunden | 45 | 90 | 87 | 99 | 90 | 84 | 96 | 90 |
Samstagsstunden | 8 | 16 | 8 | 16 | 8 | 16 | 8 | 16 |
Sontagsstunden | 20,25 | 31,5 | 24 | 48 | 40,5 | 31,5 | 40,5 | 31,5 |
Feiertagsstunden | --- | 7,5 | 7,5 | 24 | --- | --- | --- | 15 |
Unter dem 25.07.2013 schlossen die Parteien in einem Parallelverfahren einen Vergleich (ArbG Solingen, Az. 3 Ca 239/12 lev). Darin heißt es u.a.:
20"1. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass der Kläger ausgehend davon, dass er am 01.09.2013 in den Ruhestand gehen wird, ab dem 01.05.2013 bezahlt von der Arbeit bis zum Eintritt in den Ruhestand freigestellt wird. [].
212. Durch diese Freistellung werden etwaige Ansprüche des Klägers auf Freizeitausgleich vollständig erfüllt.
22[ ]".
23Im Vorfeld des Vergleichsschlusses hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 21.03.2012 der Beklagten einen Vergleich vorgeschlagen, in dem es u.a. heißt:
24"Die Parteien sind sich weiterhin einig, dass der Freizeitausgleich gemäß Ziff 1 von der Beklagten vier Monate vor Eintritt des Klägers in den Ruhestand beginnt, d.h. ab dem 01. Mai 2013 (Eintritt des Klägers in den Ruhestand: 01. September 2013)."
25In einem Artikel des Kölner Statdanzeigers vom 27.07.2012 heißt es u.a.:
26"Der Feuerwehrmann geht Anfang September 2013 in Rente. Mit den nun ausgehandelten vier Monaten kann P. gut leben. "Auch mein Mandant ist zufrieden."
27Im Zuge des vermeintlichen Austritts des Klägers äußerte dieser, dass er an der Verabschiedungsfeier teilnehmen wolle und sich einen Saturngutschein als Abschiedsgeschenk wünsche.
28Der Kläger behauptet, es sei nicht der übereinstimmende Wunsch der Parteien gewesen, dass der Kläger mit 60 in den Ruhestand gehe. Vielmehr habe der Kläger an einen Ruhestand mit 60 Jahren gedacht, wenn er dieselben Bezüge erhalte, wie seine verbeamteten Kollegen, was - unstreitig - nicht der Fall sei. Das Schreiben der Beklagten vom 06.06.2013 und vom 30.08.2013 sei eine Falschinformation, da die Regelung des § 33 Abs. 1a TvÖD die Beendigung erst zum 65. Lebensjahr vorsehe. Auch habe es kein Verlangen i.S.d. § 46 Ziff. 4 TVöD-BT-V gegeben. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei auch nicht Gegenstand des Parallelverfahrens gewesen. Der Lohnanspruch ab September ergebe sich aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Der Zahlungsanspruch sei der Höhe nach entsprechend der Auszahlung für August 2013 zu bewerten. Zinsansprüche seien jeweils aus dem Gesichtspunkt des Verzugs begründet. Der Weiterbeschäftigungsanspruch ergebe sich aus den Gründen die der GS des BAG zur Weiterbeschäftigung bei Ausspruch einer Kündigung aufgestellt habe.
29Der Kläger hatte zunächst für die Monate September 2013 bis Dezember 2013 jeweils 3.446,22 € brutto eingeklagt, ohne die auf die Agentur für Arbeit übergegangene Ansprüche zu berücksichtigen. Zudem hatte er weitere Zuschläge für September 2013 in Höhe von 225,22 € und eine Jahressonderzahlung von 3.236,72 € brutto verlangt.
30Der Kläger beantragt unter Klagerücknahme im Übrigen zuletzt,
311.festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 31.08.2013 hinaus fortbesteht.
322.die Beklagte zu verurteilen, ihn über den 31.08.2013 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über den Feststellungsantrag im feuerwehrtechnischen Dienst zu beschäftigen.
333.die Beklagte zu verurteilen, an ihn Arbeitsentgelt für September 2013 in Höhe von 1.608,24 € brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit am 30. September 2013 gezahlter 515,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2013 zu zahlen.
344.Die Beklagte zu verurteilen, an ihn Arbeitsentgelt für Oktober 2013 in Höhe von 3.446,22 € brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit am 31. Oktober 2013 gezahlter 1.547,70 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2013 zu zahlen.
355.Die Beklagte zu verurteilen, an ihn Arbeitsentgelt für November 2013 in Höhe von 3.446,22 € brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit am 30. November 2013 gezahlter 1.547,70 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2013 zu zahlen.
366.Die Beklagte zu verurteilen, an ihn Arbeitsentgelt für Dezember 2013 in Höhe von 3.446,22 € brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit am 31.12.2013 gezahlter 1.547,70 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2014 zu zahlen.
377.Die Beklagte zu verurteilen, an ihn Arbeitsentgelt für Januar 2014 in Höhe von 3.446,22 € brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit am 31.01.2014 gezahlter 1.547,70 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 zu zahlen.
388.Die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 2.373,27 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Zustellung zu zahlen.
399.Die Beklagte zu verurteilen an ihn die Jahressonderzahlung in Höhe von 2.617,77 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.12.2013 zu zahlen.
4010.Die Beklagte zu verurteilen, an ihn Arbeitsentgelt für Februar 2014 in Höhe von 3.446,22 € brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit am 28.02.2014 gezahlter 1.547,70 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2014 zu zahlen.
4111.Die Beklagte zu verurteilen, an ihn Arbeitsentgelt für März 2014 in Höhe von 3.446,22 € brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit am 31.03.2014 gezahlter 1.547,70 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2014 zu zahlen.
4212.Die Beklagte zu verurteilen, an ihn Arbeitsentgelt für April 2014 in Höhe von 3.446,22 € brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit am 30.04.2014 gezahlter 1.547,70 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2014 zu zahlen.
4313.Die Beklagte zu verurteilen an ihn einen Betrag von 2.089,03 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Klagezustellung zu zahlen.
44Die Beklagten beantragt,
45Die Klage abzuweisen.
46Die Beklagte verweist auf § 117 LBG NRW. Die Klage sei zudem unzulässig und unbegründet, da die Parteien sich in einem Parallelverfahren (Arbeitsgericht Solingen, Az. 3 Ca 239/12 lev) auf die Beendigung zum 01.09.2013 verständigt hätten. Zudem habe der Kläger mehrfach betont, dass er das Arbeitsverhältnis mit Vollendung des 60. Lebensjahres beenden wolle. Dieses Angebot habe die Beklagte angenommen. Der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 21.03.2012 stelle ein entsprechendes Verlangen dar. Die dortige Formulierung sei später Grundlage des gerichtlichen Vergleichs geworden. Geschäftsgrundlage der damaligen Einigung sei der übereinstimmende Wunsch der Parteien gewesen, dass der Kläger nach der Freistellung nahtlos in den Ruhestand trete. Dass das Arbeitsverhältnis beendet sei, ergebe sich auch aus einem Artikel des Kölner Stadtanzeigers vom 27.07.2012, in dem auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses angesprochen werde. Der Kläger habe sich auch erst nach Eintritt in den Ruhestand zur Klage entschlossen, offenbar, weil ihm weniger Geld zur Verfügung stand. Die Zahlungsansprüche seien nicht begründet, da das Arbeitsverhältnis beendet worden sei.
47Für das weitergehende Vorbringen der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften verwiesen.
48Die Akte zum Aktenzeichen 3 Ca 239/12 lev ist in der Verhandlung vom 16.05.2014 beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden. Der Schriftsatz vom 18.02.2014, der die Anträge des Klägers auf Zahlung von Zuschlägen für September 2013 bis Dezember 2013 enthält, ist der Beklagten am 03.03.2014 zugestellt worden (vgl. Bl. 74a d.A.). Der Schriftsatz vom 13.03.2014, der die Anträge des Klägers auf Zahlung von Zuschlägen für Januar 2014 bis April 2014 enthält, ist der Beklagten am 20.03.2014 zugestellt worden (vgl. Bl. 88 d.A.).
49Entscheidungsgründe:
50Die zulässige Klage ist begründet.
51Das Arbeitsverhältnis ist nicht beendet. Die Beklagte hat den Kläger weiterzubeschäftigen und die begehrten Vergütung zu bezahlen.
52I.
53Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht beendet. Ein Beendigungstatbestand ist nicht ersichtlich. Die Beklagte kann sich weder auf eine Beendigung nach § 117 LBG NRW, noch auf eine Beendigung nach § 46 Ziff. 4 TvÖD-BT-V, noch auf eine anderweitige einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses berufen.
541.
55Da der Kläger unstreitig kein Landesbeamter ist, findet die Regelung des § 117 Abs. 3 LBG NRW auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis keine Anwendung.
562.
57Das Arbeitsverhältnis endet auch nicht aufgrund eines Verlangens des Klägers gemäß § 46 Ziff. 4 TvÖD-BT-V. Danach endet das Arbeitsverhältnis von Beschäftigten im Einsatzdienst auf schriftliches Verlangen vor Vollendung des 65. Lebensjahres zu dem Zeitpunkt, in dem vergleichbare Beamtinnen und Beamte im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr in den gesetzlichen Ruhestand treten. Die/Der Beschäftigte hat das Verlangen mindestens drei Monate vor Erreichen dieses Zeitpunkts zu erklären.
58Ein derartiges Verlangen des Klägers liegt nicht vor.
59a.
60Verlangen bedeutet "fordern", "beanspruchen", "energisch, streng wünschen" bzw. drückt einen "stark ausgeprägten Wunsch" oder eine "nachdrücklich geäußerte Forderung" aus (vgl. Duden, Stichwort: verlangen; Wahrig, 7. Auflage 2006, Stichwort: Verlangen, Seite 1333 f.). Allgemein ist bei der Auslegung von Willenserklärungen der wirkliche Wille zu erforschen. Es kommt für die Beurteilung auf den Empfängerhorizont an, wobei der Erklärungsempfänger der Erklärung allerdings nicht einfach den für ihn günstigen Sinn beilegen darf. Die Willenserklärung ist vielmehr so auszulegen, wie sie der Empfänger auf Grund des aus der Erklärung erkennbaren Willens unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Begleitumstände vernünftigerweise verstehen durfte. Auf einen entsprechenden Geschäftswillen des Erklärenden kommt es nicht an, sondern allein darauf, ob der Empfänger aus einem bestimmten Erklärungsverhalten auf einen Bindungswillen schließen durfte. Er ist also nach Treu und Glauben verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat (LAG Düsseldorf v. 17.11.2009 - 17 Sa 97/09, juris Rz. 54 m. zahlr. Nachw.).
61b.
62Nach diesen Voraussetzungen ist ein entsprechendes Verlangen des Klägers nicht zu erkennen. Insbesondere die Äußerungen in dem vorangegangenen Verfahren lassen ein derartiges Verlangen des Klägers nicht erkennen. Die Parteien gingen zum damaligen Zeitpunkt vielmehr davon aus, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.08.2013 enden werde. Eine darüber hinausgehende rechtsgestaltende Erklärung des Klägers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder eine entsprechendes Angebot sind nicht erkennbar.
63aa.
64Schon der Wortlaut des letztlich abgeschlossenen Vergleichs bestätigt dieses Ergebnis. Darin heißt es, dass die Parteien von einem "Eintritt des Klägers in den Ruhestand ausgehen". Die Parteien bekunden insoweit übereinstimmende Rechtsauffassungen mit Blick auf den Eintritt in den Ruhestand, der aus Sicht der Parteien gleichsam zwangsläufig erfolgt. Insoweit wird auch an keiner Stelle auf irgendein entsprechendes Verlangen des Klägers Bezug genommen.
65In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Tarifvertrag mit dem Wort "verlangen" eine im oben definierten Sinne starke Formulierung verwendet. Es ist eine ausdrückliche, eine nachdrückliche Einforderung des Rechts auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses gefordert. Nach Auffassung der Kammer muss daher eine derartige Erklärung eindeutig, unmissverständlich und in dem Bewusstsein ausgesprochen werden, dass der Kläger entgegen des eigentlich tarifvertraglich vorgesehenen Beschäftigungsendes vorzeitig ausscheiden möchte. Dies ist - auch aus Sicht des Erklärungsempfängers - nicht geschehen.
66bb.
67Auch weitergehende Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, bestätigen vielmehr das gefundene Auslegungsergebnis.
68i.
69So heißt es im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21.03.2012:
70"Die Parteien sind sich weiterhin einig, dass der Freizeitausgleich gemäß Ziff 1 von der Beklagten vier Monate vor Eintritt des Klägers in den Ruhestand beginnt, d.h. ab dem 01. Mai 2013 (Eintritt des Klägers in den Ruhestand: 01. September 2013)."
71Auch darin spiegelt sich lediglich die beiderseitige Rechtsauffassung wider, dass der Ruhestand bevorsteht, nicht aber, dass der Kläger einen Eintritt in den Ruhestand vorzeitig verlangt. Entsprechendes gilt bzgl. der Äußerung des Klägers, dass er an der Verabschiedungsfeier teilnehmen wolle und sich einen Saturngutschein als Abschiedsgeschenk wünsche. Schließlich ergibt sich auch aus dem seitens der Beklagten beigefügten Zeitungsartikel nichts anderes. Die Äußerung des Prozessbevollmächtigten bezog sich auf die Frage der Freistellungsphase vor dem vermeintlichen Renteneintritt.
72ii.
73Spechen die unter i. dargestellten Umstände nicht gegen das unter aa. Gefunden Auslegungsergebnis, wird dieses aus folgenden Umständen eindeutig bestätigt. Der Regelungsgehalt des im Parallelverfahrens abgeschlossenen Vergleichs bezog sich ausschließlich auf die Abgeltung von Überstunden. Das ergibt sich nicht zuletzt auch aus der abschließenden Streitwertentscheidung des Gerichts, in der lediglich die streitgegenständlichen Anträge Berücksichtigung gefunden haben. Hätte Ziffer 1 des Vergleichs zugleich eine Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthalten, so wäre diese im Rahmen des Vergleichsstreitwertes erhöhend zu berücksichtigen gewesen. Dies ist aber nicht erfolgt.
743.
75Schließlich liegt auch keine anderweitige einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsvertrages vor. Nach dem soeben unter I.2. gesagten konnte die Beklagte die Erklärungen des Klägers bzw. seines Bevollmächtigten nicht dahingehend verstehen, dass diese auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet waren. Entsprechend lag auf Seiten des Klägers auch aus Sicht der Beklagten schon kein Angebot vor, das diese hätte annehmen können.
76II.
77Die Zahlungsansprüche ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges. Nach dem Verständnis der Kammer, waren diese sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach - für den Fall der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 31.08.2013 hinaus - ohnehin unstreitig.
781.
79Nach § 615 Satz 1 BGB hat der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung fortzuzahlen, wenn er mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät.
80a.
81Die Voraussetzung des Annahmeverzugs richten sich dabei nach § 293 ff. BGB. Ist für die vom Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, bedarf es nach § 296 BGB keines Angebots des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber die Handlung nicht rechtzeitig vornimmt. Die nach dem Kalender bestimmte Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers ist darin zu sehen, dem Arbeitnehmer für jeden Arbeitstag einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Nach einer unwirksamen oder nicht aufrecht erhaltenen Kündigung muss deshalb der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, wenn er nicht in Annahmeverzug geraten will, die Arbeit wieder zuweisen. Dem Arbeitgeber obliegt es als Gläubiger der geschuldeten Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung zu ermöglichen. Dazu muss er den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers fortlaufend planen und durch Weisung hinsichtlich Ort und Zeit näher konkretisieren. Kommt der Arbeitgeber dieser Obliegenheit nicht nach, gerät er in Annahmeverzug, ohne das eines Angebots seitens des Arbeitnehmers bedarf (vgl. BAG 24.11.1994 - 2 AZR 179/94, juris Rz. 14 f.; BAG vom 24.10.1991 - 2 AZR 112/91, juris Rz. 12 f.).
82b.
83Nach unter I. gesagten waren die Parteien davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2013 sein Ende finden würde. Insoweit dürfte die unter II.1.a. geschilderte Rechtsprechung des 2. Senats zur Anwendbarkeit des § 296 BGB nicht ohne Weiteres Anwendung finden. Gemäß § 293 BGB kommt der Gläubiger aber grds. nur in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung tatsächlich anbieten, § 294 BGB. Streiten die Parteien über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, genügt gemäß § 295 BGB ein wörtliches Angebot des Arbeitnehmers, weil der Arbeitgeber mit der Berufung auf das Ende des Arbeitsverhältnisses erklärt, er werde keine weitere Arbeitsleistung mehr annehmen. Dieses wörtliche Angebot kann darin liegen, dass der Arbeitnehmer gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses protestiert und/oder eine Bestandsschutzklage einreicht (BAG 19. September 2012 - 5 AZR 627/2. - Rn. 28 mwN). Lediglich für den Fall einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung geht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von der Anwendbarkeit des § 296 BGB aus (zuletzt BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - Rn. 14; 16. April 2013 - 9 AZR 554/2. - Rn. 18, jeweils mwN; vgl. aber zur Anwendbarkeit des § 296 BGB im ungekündigten Arbeitsverhältnis: BAG v. 21. März 1996 - 2 AZR 362/95, a.A. BAG, Urteil vom 15. Mai 2013 - 5 AZR 130/12).
842.
85Selbst nach den strengeren unter II.1.b. geschilderten Voraussetzungen sind die zuletzt geltend gemachten Zahlungsansprüche vollumfänglich begründet.
86a.
87Bereits mit Schreiben vom 06.06.2013 (vgl. Bl. 6 d.A.) hatte die Beklagte deutlich gemacht, dass sie von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2013 ausgegangen ist. Auch mit Schreiben vom 30.08.2013 (vgl. Bl. 42 d.A.) weist die Beklagte den Kläger auf sein Ausscheiden zum 31.08.2013 hin. Entsprechendes ergibt sich aus dem im Parallelverfahren zum Az. 3 Ca 239/12 lev abgeschlossenen Vergleich. Dadurch wird aus Sicht des Klägers aber deutlich, dass die Beklagte über diesen Zeitpunkt hinaus Arbeitsleistungen nicht mehr erwartet und auch nicht entgegenehmen wird.
88Spätestens mit der am 16.09.2014 der Beklagten zugestellten Klageschrift, mit der auch die Beschäftigung über den August 2013 hinaus verlangt wird, hat der Kläger gegenüber der Beklagten seine Arbeit wörtlich i.S.d. § 295 BGB angeboten, so dass sich die Beklagte spätesten ab diesem Zeitpunkt im Annahmeverzug befand.
89b.
90Der Höhe nach waren die Bezüge nach Auffassung der Kammer unstreitig. Jedenfalls unstreitig waren die Höhe der Bruttomonatsvergütung, der Zuschläge für Nacht-, Samstags-, Sonn- und Feiertagsstunden, sowie die Anzahl der Nacht-, Samstags-, Sonn- und Feiertagsstunden, die der Kläger bei Fortbeschäftigung zu leisten verpflichtet gewesen wäre. Da der Anspruch nach § 615 BGB der Höhe darauf gerichtet ist, was der Arbeitnehmer verdient hätte, wenn er weiter gearbeitet hätte (Lohnausfallprinzip, vgl. statt vieler: BAG v. 05.09.2002, NZA 2003, 973), war der Kläger so zu stellen, als wenn er gearbeitet hätte. Dabei umfasst der Anspruch auch Gratifikationen, Provisionen und Zulagen (vgl. schon BAG v.18.01.1963 AP BGB § 615 Nr. 22).
91Im Einzelnen ergeben sich damit folgende Ansprüche:
92(1)Lohnansprüche
93Es ergeben sich aus dem unstreitigen Grundlohn zzgl. pauschaliertem Überstundenzuschlag aus §§ 611, 615 BGB folgende Lohnansprüche.
94aa.Lohn September 2013
95Für den Monat September hätte der Kläger ab dem 17.09.2013 Lohn erhalten in Höhe von 3.446,22 € brutto ./. 30 x 14 = 1.608,24 € brutto (vgl. zur Berechnungsmethode BAG v. 16.05.2012 - 5 AZR 251/11, juris Rz. 24). In Abzug zu bringen waren die auf die Agentur für Arbeit übergegangenen Ansprüche.
96bb.Lohn Oktober 2013 bis April 2014
97Für die Monate Oktober 2013 bis April 2014 war der unstreitige Grundlohn zzgl. pauschaliertem Überstundenzuschlag zu zahlen. In Abzug zu bringen waren die auf die Agentur für Arbeit übergegangenen Ansprüche.
98(2)Zuschläge
99Aus den unstreitig nach Dienstplan anfallenden Stunden und den unstreitigen Zuschlägen ergeben sich folgende Zahlungsansprüche des Klägers aus §§ 611, 615 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag.
100aa.Zuschläge September 2013
101Für September 2013 wären unstreitig 45 Nachtstunden (je 3,03 €), 8 Samstagsstunden (je 3,03 €) und 20,25 Sonntagsstunden (je 3,79 €) angefallen und damit ein Vergütungsanspruch von 237,34 €, so dass der Kläger den geltend gemachte Betrag von 225,21 € zu beanspruchen hatte. Mehr durfte die Kammer nicht ausurteilen (§ 308 ZPO).
102bb.Zuschläge Oktober 2013
103Für Oktober 2013 wären unstreitig 90 Nachtstunden (je 3,03 €), 16 Samstagsstunden (je 3,03 €), 31,5 Sonntagsstunden (je 3,79 €) und 7,5 Feiertagsstunden (je 20,47 €) angefallen und damit ein Vergütungsanspruch von 594,09 € brutto entstanden.
104cc.Zuschläge November 2013
105Für November 2013 wären unstreitig 87 Nachtstunden (je 3,03 €), 8 Samstagsstunden (je 3,03 €), 24 Sonntagsstunden (je 3,79 €) und 7,5 Feiertagsstunden (je 20,47 €) angefallen und damit ein Vergütungsanspruch von 532,34 € brutto entstanden, so dass der Kläger den geltend gemachte Betrag von 532,33 € zu beanspruchen hatte. Mehr durfte die Kammer nicht ausurteilen (§ 308 ZPO).
106dd.Zuschläge Dezember 2013
107Für Dezember 2013 wären unstreitig 99 Nachtstunden (je 3,03 €), 16 Samstagsstunden (je 3,03 €), 48 Sonntagsstunden (je 3,79 €) und 24 Feiertagsstunden (je 20,47 €) angefallen und damit ein Vergütungsanspruch von 1.021,65 € brutto entstanden.
108ee.Zuschläge Januar 2014
109Für Januar 2014 wären unstreitig 90 Nachtstunden (je 3,03 €), 8 Samstagsstunden (je 3,03 €), 40,5 Sonntagsstunden (je 3,79 €) und 0 Feiertagsstunden (je 20,47 €) angefallen und damit ein Vergütungsanspruch von 450,44 € brutto entstanden, so dass der Kläger den geltend gemachte Betrag von 450,43 € zu beanspruchen hatte. Mehr durfte die Kammer nicht ausurteilen (§ 308 ZPO).
110ff.Zuschläge Februar 2014
111Für Februar 2014 wären unstreitig 84 Nachtstunden (je 3,03 €), 16 Samstagsstunden (je 3,03 €), 31,5 Sonntagsstunden (je 3,79 €) und 0 Feiertagsstunden (je 20,47 €) angefallen und damit ein Vergütungsanspruch von 422,39 € brutto entstanden, so dass der Kläger den geltend gemachte Betrag von 422,38 € zu beanspruchen hatte. Mehr durfte die Kammer nicht ausurteilen (§ 308 ZPO).
112gg.Zuschläge März 2014
113Für März 2014 wären unstreitig 96 Nachtstunden (je 3,03 €), 8 Samstagsstunden (je 3,03 €), 40,5 Sonntagsstunden (je 3,79 €) und 0 Feiertagsstunden (je 20,47 €) angefallen und damit ein Vergütungsanspruch von 468,62 € brutto entstanden, so dass der Kläger den geltend gemachte Betrag von 468,7. € zu beanspruchen hatte. Mehr durfte die Kammer nicht ausurteilen (§ 308 ZPO).
114hh.Zuschläge April 2014
115Für April wären unstreitig 90 Nachtstunden (je 3,03 €), 16 Samstagsstunden (je 3,03 €), 31,5 Sonntagsstunden (je 3,79 €) und 15 Feiertagsstunden (je 20,47 €) angefallen und damit ein Vergütungsanspruch von 747,62 € brutto entstanden, so dass der Kläger den geltend gemachte Betrag von 747,7. € zu beanspruchen hatte. Mehr durfte die Kammer nicht ausurteilen (§ 308 ZPO).
116(3)Jahressonderzahlung
117Der Anspruch auf Sonderzahlung ergibt sich aus §§ 611, 615 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag des Kläger und § 20 TVöD. Danach stehen dem Kläger, der in Entgeltgruppe 8 eingruppiert ist, 90 % des in den Monaten Juli bis September gezahlten Entgeltes zu. Für die Monate Juli und August 2013 erhielt der Kläger jeweils 3.446,22 €, für September stehen ihm Zuschläge in Höhe mindestens des geltend gemachten Betrages von 225,21 € und Lohn in Höhe von 1.608,24 € zu. Damit errechnet sich eine Sonderzahlung in Höhe von: (3.446,22 + 3.446,22 + 1.608,24 + 225,21) ./. 3 ./.100 x 90 = 2.688,97 € brutto, so dass der Kläger Anspruch auf die begehrte Zahlung von 2.617,77 € hat. Mehr durfte die Kammer nicht ausurteilen (§ 308 ZPO).
118III.
119Die Zinsansprüche ergeben sich für das monatliche Gehalt und die Jahressonderzahlung aus dem Gesichtspunkt des Verzug nach §§ 286, 288 BGB. Bzgl. der monatliche Gehaltszahlungen war von einer Fälligkeit zum Ende des Monats auszugehen (vgl. § 614 BGB), so dass Verzug jeweils zum ersten des Folgemonats eingetreten ist. Die Jahressonderzahlung war fällig mit dem monatlichen Entgelt November (§ 20 Abs. 5 TvÖD), so dass Verzug am 1.12.2013 eintrat. Bzgl. der Zahlungsansprüche des Klägers im Hinblick auf die Zuschläge ergibt sich der Zinsanspruch aus §§ 291, 288 BGB.
120IV.
121Die Beklagte ist zur Weiterbeschäftigung des Klägers verpflichtet.
1221.
123Der gekündigte Arbeitnehmer hat unter Berücksichtigung seines verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen. Außer im Falle einer offensichtlich unwirksamen Kündigung begründet die Ungewissheit über den Ausgang des Kündigungsprozesses ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers für die Dauer des Kündigungsprozesses. Dieses überwiegt in der Regel das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers bis zu dem Zeitpunkt, in dem im Kündigungsprozess ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Urteil ergeht. Solange ein solches Urteil besteht, kann die Ungewissheit des Prozessausgangs für sich allein ein überwiegendes Gegeninteresse des Arbeitgebers nicht mehr begründen. Hinzu kommen müssen dann vielmehr zusätzliche Umstände, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen (grundlegend BAG GS vom 27.02.1985 in EzA Nr. 9 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).
1242.
125Diese Grundsätze sind zu übertragen auf den Fall eines aus anderen Gründen als einer Kündigung streitigen Bestands eines Arbeitsverhältnisses, da auch in diesem Fall die unterschiedlichen Interessen gleichgelagert sind. Nach den vorgenannten Grundsätzen ist die Beklagte zur Weiterbeschäftigung verpflichtet, da der Kläger erstinstanzlich obsiegt hat und gegenläufige überwiegende Interessen der Beklagten nicht erkennbar sind.
126V.
127Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 ZPO, die Streitwertentscheidung auf §§ 46 Abs. 2, 61 Abs. 1 ArbGG, §§ 3 ff. ZPO. Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung im Sinne des § 64 Abs. 3, 3a ArbGG lagen nicht vor, diese ist allerdings bereits nach § 64 Abs. 2 lit a) und c) ArbGG statthaft. Hinsichtlich der Kostentragungspflicht waren die zurückgenommenen Anträge zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen.
128RECHTSMITTELBELEHRUNG
129Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
130Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
131Landesarbeitsgericht Düsseldorf
132Ludwig-Erhard-Allee 21
13340227 Düsseldorf
134Fax: 0211 7770-2199
135eingegangen sein.
136Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
137Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
138Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1391.Rechtsanwälte,
1402.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
1413.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
142Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
143* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
144van Laak