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kein Leitsatz vorhanden
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.Streitwert: 99. 334,66 €.
T a t b e s t a n d:
2Der am 29. Juni 1948 geborene, verheiratete Kläger war Jahrzehnte lang für die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin, die B.-H. AG, tätig. Er verdiente zuletzt monatlich € 5.140,74 brutto.
3Die B.-H. AG war an unterschiedlichen Standorten in Deutschland in den Geschäftsbereichen Consumer-Imaging (CI) Health Care und Graphic-systems tätig. Der Kläger war eingesetzt im Werk M., im Bereich CI. Der Geschäftsbereich CI wurde ausweislich der Überleitungsvereinbarung vom 24. September 2004 (Kopie Blatt 156 ff. der Akten), auf die verwiesen wird, zum 01. November 2004 auf die neu gegründete B. GmbH übertragen.
4Ausweislich der Überleitungsvereinbarung vom 03. August 2005 (Kopie Blatt 175 ff. der Akten) sind zwecks Ausgliederung der - bei der B. H. AG verbliebenen - Geschäftsbereiche Health Care und Graphic Systems - die "zugehörigen Betriebe mit den aktiven Mitarbeitern in München, Peißenberg, Q. Optikzentrum, Schrobenhausen, Wiesbaden/Neu-Isenburg und Köln/Leverkusen" zum 01. September 2005 auf die B.-H. HealthCare GmbH übergegangen.
5Unter Ziffer 1 "Betriebsübergänge" ist in der Überleitungsvereinbarung geregelt:
6"1.1 Alle Betriebe der bisherigen B.-H. AG gehen im Rahmen der Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz auf die B.-H. HealthCare GmbH über. Die übernommenen Betriebe sind in der Anlage 2 erfasst."
7In Anlage 2 (Kopie Blatt 181 der Akten) ist "Leverkusen/Köln" als übernomme-ner Betrieb aufgeführt.
8Im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der B.-H. AG und der B.-H. HealthCare GmbH (Kopie Blatt 313 ff. der Akten) ist in § 1 Ziffer 1 geregelt:
9"Die übertragene Gesellschaft gliedert gemäß §§ 123 Abs. 2 Nr. 1, 126 UmwG den zu den Geschäftsbereichen Health Care und Graphic Systems sowie den zu den Restbereichen Non Destructive Testing und DTP gehörenden Teil ihres Vermögens aus und überträgt ihn mit allen Aktiven und Passiven als Gesamtheit auf die übernehmende Gesellschaft, und zwar gegen Gewährung des in § 3 dieses Vertrages bezeichneten Anteils an der übernehmenden Gesellschaft (Ausgliederung der Aufnahme)."
10In § 1 Ziffer 2 f ist unter Überschrift "Arbeitsverhältnisse" vereinbart:
11"Sämtliche Arbeitsverhältnisse, die den Geschäftsbereichen Health Care und/oder Graphic Systems sowie den Restbereichen Non Destructive Testing und DTP zuzuordnen sind, insbesondere die der in Anlage 1.2 g) bezeichneten Arbeitnehmer, einschließlich eventuell bestehender Verpflichtungen der betrieblichen Altersversorgung, Rückdeckungs-versicherung im betrieblichen Versorgungsinteresse und sonstiger Zusagen mit Versorgungscharakter, insbesondere die in Anlage 1.2 g) bezeichneten, gehen nach § 613a BGB auf die übernehmende Gesellschaft über."
12In § 1 Ziffer 9 des Vertrages ist geregelt:
13"Ausdrücklich ausgenommen von der Ausgliederung auf die übernehmende Gesellschaften sind sämtliche Aktiven und Passiven, die nicht den Geschäftsbereichen Health Care und/oder Graphic Systems oder den Restbereichen Non Destructive Testing oder DTP zuzuordnen sind sowie solche Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rechte, Verträge und Rechtsbeziehungen, die ausdrücklich in diesem Vertrag von den Aus-gliederung ausgenommen sind (im Folgenden auch "ausgenommene Gegenstände"). Zu den ausgenommenen Gegenständen gehören insbesondere:
14(...)
15b) die dem in der Präambel unter Nr. 6 genannten Restbereich Consumer
16Imaging zuzuordnenden Rechte und Pflichten, soweit diese nicht
17ausdrücklich in diesem Vertrag bezeichnet sind;
18(...)"
19In der in Bezug genommenen Ziffer 6 der Präambel ist ausgeführt:
20"6. Die B.-H. Aktiengesellschaft verwaltet und erfüllt die bei ihr
21verbliebenen Rechte und Pflichten aus der Veräußerung des
22Geschäftsbereichs Consumer Imaging gemäß Anteilskaufvertrag
23zwischen der B.-H. Aktengesellschaft und der O.
24GmbH (vormals RM 2406 Vermögensverwaltungs GmbH) vom 18. August 2004 (UR-Nr. 40/2004 des Notars Dr. H.-B. M.,
25Frankfurt am Main) sowie der weiteren mit der Transaktion im
26Zusammenhang stehenden Verträge (im Folgenden auch "Restbereich
27Consumer Imaging")."
28Über das Vermögen der B. GmbH, der Übernehmerin des Geschäfts-bereichs CI, wurde am 01. August 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 01. Juli 2005 (Ausdruck Blatt 354-355 der Akten) rügte der Kläger, bisher nicht ausreichend über den Betriebsübergang informiert worden zu sein, so dass die Frist für den Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB noch nicht laufe. Er fordert eine vollständige und wahrheitsgemäße Information und führt in dem Schreiben sodann aus: "Nach deren Eingang werde ich die Entscheidung treffen, ob ich dem Übergang widerspreche".
29Im Dezember 2005 hat der Kläger dann dem Übergang seines Arbeitsver-hältnisses auf die B. GmbH widersprochen.
30Über die Rechtswirksamkeit dieses Widerspruchs haben die Parteien im Verfahren Arbeitsgericht Solingen, 3 Ca 577/06 lev (= LAG Düsseldorf, 7 (8) Sa 730/06 = BAG 8 AZR 230/07) gestritten.
31Im Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 14. Juni 2006 wurde entschieden, dass zwischen den Parteien ein Anstellungsverhältnis besteht. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung wurde durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2006 zurückgewiesen. Die Revision gegen dieses Urteil wurde - soweit das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses fest-gestellt wurde - durch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27. November 2008 zurückgewiesen.
32Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis im Verlaufe des Rechtsstreits über die Wirksamkeit des Widerspruchs mit Schreiben vom 19. April 2007, das dem Kläger am 24. April 2007 zugegangen ist, ordentlich gekündigt.
33Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner am 24. Juli 2007 eingereichten Klage, mit der er weiterhin die Verurteilung der Beklagten zur tatsächlichen Weiterbeschäftigung sowie - hilfsweise für den Fall des Unter-liegens mit der Kündigungsschutzklage - zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von € 73.630,96 begehrt.
34Bezüglich des Abfindungsanspruchs beruft er sich auf den Interessenausgleich vom 14. Oktober 2004 (Kopie Blatt 96 ff. der Akten), der seinerseits auf den Transfersozialplan vom 19. Dezember 2001 (Kopie Blatt 101 ff. der Akten) und die Gesamtbetriebsvereinbarung Sozialplan vom 17. Januar 1995 nebst Änderungen (Kopie Blatt 84 ff. der Akten) verweist. Wegen des Inhaltes dieser Regelungswerke wird auf Blatt 84 bis 105 der Akten Bezug genommen, wegen der Berechnung der Höhe der Abfindung auf Blatt 118 der Akten (= Anlage K 8 zum Schriftsatz vom 02.03.2009).
35Der Kläger hält die Kündigung schon gemäß § 102 BetrVG für unwirksam.
36Nach dem Betriebsteilübergang auf die B. GmbH hätte die B. GmbH und die B.-H. AG einen gemeinsamen Betrieb gehabt. Beide Unternehmen seien nämlich vom gleichen einheitlichen Leitungsapparat kon-trolliert und gesteuert worden. Dass ein gemeinsamer Betrieb bestanden habe, werde auch dadurch verdeutlicht, dass die 20 Mitarbeiter, die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Betriebsübergang widersprochen hatten, gleichwohl für die B. GmbH tätig geworden sein, von der B.-H. GmbH aber entlohnt worden seien. Der Betriebsrat sei daher weiterhin auch für die Mitarbeiter der B.-H. GmbH zuständig gewesen.
37Jedenfalls aber habe zum Zeitpunkt der Kündigung ein Restmandat gemäß § 21 a BetrVG bestanden.
38Ob die Anzahl der zum Zeitpunkt der Kündigung von der Beklagten noch beschäftigten Arbeitnehmer die Grenze des § 3 KSchG erreicht habe, sei gemäß § 323 Abs. 1 UmwG unbeachtlich. Im Übrigen hätten insgesamt 166 Arbeitnehmer dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse widersprochen, sodass die Grenzen des § 23 KSchG deutlich überschritten würden.
39Zum Zeitpunkt der Kündigung habe zwischen den Parteien auch ein Arbeits-verhältnis bestanden. Der Betrieb der Beklagten sei, wie sich aus den Regelungen im Ausgliederungsvertrag ergebe, nicht vollständig untergegangen. Da entsprechend dem Ausgliederungsvertrag nur diejenigen Arbeitsverhältnisse übergegangen seien, die den Geschäftsbereichen Health Care und/oder Graphic Systems sowie den Restbereichen DTP und Non Destructive Testing zuzuordnen waren, sei der Kläger zum Zeitpunkt der Kündigung weiterhin Arbeitnehmer der Beklagten gewesen.
40Der Beklagten sei es möglich, den Kläger in anderen von ihr noch betriebenen Bereichen einzusetzen. Insoweit verweist der Kläger auch auf die Ziffer 1 eines Arbeitsvertrages vom 21. Dezember 1972 (Kopie Blatt 186 ff. der Akten), in der es heißt:
41"B.-H. behält sich vor, dem Mitarbeiter innerhalb des Gesamt-unternehmens und der mit B.-H. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen eine andere gleichwertige Tätigkeit zu übertragen."
42Dem für den Fall der Wirksamkeit der Kündigung nach Ansicht des Klägers bestehenden Abfindungsanspruch stehe nicht entgegen, dass der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen habe. Die Regelung in Ziffer 7.3 der Überleitungsvereinbarung, in der unter Bezugnahme auf I. Ziffer 5 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 17. Januar 1995 ("lehnt ein Arbeitnehmer einen ihm angebotenen und in den wesentlichen Arbeitsbedingungen gleich-wertigen und zumutbaren Arbeitsplatz ohne stichhaltige Begründung ab, so entfällt eine Abfindungszahlung nach Ziffer V),
43geregelt wird, dass "der bisherige Arbeitsplatz am selben Ort bei B. GmbH oder einer Schwester- oder Tochter-Gesellschaft als in den wesentlichen Arbeitsbedingungen gleichwertig und zumutbar gemäß I. Ziffer 5 des Sozial-plans gilt und ein Widerspruch gegen den Übergang den Abfindungsanspruch bei anschließender Kündigung ausschließt", hält er für unwirksam. Die Regelung verstoße gegen § 613a BGB, da sie die Ausübung des Wider-spruchsrechts behindere.
44Der Kläger beantragt,
451.festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Anstellungs-vertragsverhältnis nicht durch die ordentliche, betriebsbedingte Kündi-gung der Beklagten vom 19.04.2007, dem Kläger zugegangen am 24.04.2007, aufgelöst werden wird.
462.die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendi-gung des vorliegenden Rechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen weiter zu beschäftigen.
47Der Kläger beantragt hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Klage-antrag zu 1),
483.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 73.630,96 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2008 zu zahlen.
49Die Beklagte beantragt,
50die Klage abzuweisen.
51Auch sie ist der Ansicht, dass zum Zeitpunkt der Kündigung zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Hiervon sei schon aufgrund des entsprechenden übereinstimmenden Vortrages der Parteien auszugehen. Auch stehe dies aufgrund der Entscheidung im Vorprozess zwischen den Parteien rechtskräftig fest. An diese Feststellung sei das Gericht auch im vorliegenden Verfahren gebunden.
52Die Beklagte weist weiterhin darauf hin, dass im Falle eines Widerspruchs nach einem Teilbetriebsübergang der widersprechende Arbeitnehmer nicht automa-tisch einem der nicht übergegangenen Betriebsteile zugerechnet werden dürfe.
53Hierfür sei vielmehr eine entsprechende Zuordnungsentscheidung des Arbeit-gebers erforderlich. Eine Zuordnungsentscheidung zu den gemäß Ausgliede-rungsvertrag vom 05. August 2005 ausgegliederten Bereichen sei aber nicht erfolgt.
54Der Kläger könne sich auf das Kündigungsschutzgesetz nicht berufen. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung habe bei der Beklagten nämlich kein Betrieb mehr bestanden, in dem der Kläger beschäftigt gewesen sei. Die Beklagte habe zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung kein operatives Geschäft mehr, weder im Bereich Consumer Imaging, noch in dem Bereichen Health Care oder Graphic Systems gehabt.
55Angesichts dieser Sachlage sei die Kündigung jedenfalls sozial gerechtfertigt. Insoweit sei auch die Klausel in Ziffer 1 des Anstellungsvertrages vom 21. Dezember 1972 unbeachtlich. Die Beklagte sei, was der Kläger auch nicht behauptet habe, weder rechtlich noch faktisch in der Lage, auf die Unter-nehmen, die die Bereiche Health Care und Graphic Systems übernommen hätten, einen bestimmenden Einfluss auszuüben. Demgemäß könne sie diese Unternehmen auch nicht zu einer Weiterbeschäftigung des Klägers zwingen.
56Ein Betriebsrat habe nicht beteiligt werden müssen.
57Der Kläger habe auch keinen Abfindungsanspruch. Dies ergebe sich schon aus der entsprechenden Regelung in der Überleitungsvereinbarung, die ausdrück-lich bestimme, dass ein Widerspruch einen Abfindungsanspruch ausschließt. Der Kläger habe seinen behaupteten Abfindungsanspruch auch fehlerhaft berechnet. Frühruhestandsregelungen seien maximal bis zu jenem Zeitpunkt berechnet worden, zu dem ein Arbeitnehmer frühestmöglich einen Renten-antrag bei der BfA stellen konnte. Der Kläger könne ab Januar 2011 einen Rentenantrag stellen, so dass der Faktor für die Berechnung nicht wie von ihm angesetzt 60 sei, sondern nur 36. Zu Unrecht lasse der Kläger auch eine Jubiläumsgeldersatzzahlung in seine Berechnung einfließen. Die Beklagte berechnet einen maximalen Anspruch von € 22.758,17.
58Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akten-inhalt, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
59E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
60Die Klage ist unbegründet. Die vom Kläger angegriffene Kündigung vom 19.04.2007 ist rechtswirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.
61Zwischen den Parteien bestand zum Zeitpunkt der Kündigung ein Arbeitsver-hältnis. Dies steht zwischen den Parteien schon aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren Arbeitsgericht Solingen, 3 Ca 577/06 lev, fest. In diesem Verfahren hat der Kläger die Wirksamkeit des von ihm erhobenen Widerspruchs im Rahmen eines allgemeinen Feststellungsantrages überprüfen lassen. Streitgegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO ist die Frage, ob zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsachen-instanz ein Arbeitsverhältnis besteht (vergl. Urteil des BAG vom 12.05.2005 - 2 AZR 426/04).
62Zwischen den Parteien steht somit rechtskräftig fest, dass am 20. Dezember 2006, der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz, ein Arbeits-verhältnis bestand. Angesichts dieser Situation verbietet sich eine Prüfung, ob das Arbeitsverhältnis nicht im Zusammenhang mit der weiteren Ausgliederung zum 01. September 2005 auf die B.-H. HealthCare GmbH über-gegangen ist.
63Die somit vom Arbeitgeber des Klägers ausgesprochene Kündigung ist nicht gemäß § 102 BetrVG unwirksam. Ob nach dem Übergang des Geschäftsbe-reichs CI auf die B. GmbH entsprechend dem Vortrag des Klägers ein einheitlicher Betrieb bestanden hat, ist unerheblich.
64Ein einheitlicher Betrieb hat jedenfalls zum Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr bestanden. Zu diesem Zeitpunkt war die B. GmbH schon lange insolvent. Die Beklagte hatte aufgrund der Ausgliederung der verbliebenen Geschäftsbereiche kein operatives Geschäft mehr.
65Der Kläger kann sich auch nicht auf § 21b BetrVG berufen. Der auf die B. GmbH übergegangene Betrieb ist nicht durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung untergegangen. Er ist vielmehr als Betrieb auf die B. GmbH übergegangen. Für die Annahme eines Restmandates ist bei einer solchen Konstellation kein Raum. Es bestand allenfalls gemäß § 21a BetrVG bezüglich der nicht übergegangenen Betriebsteile ein Übergangs-mandat. Dieses war aber zum Zeitpunkt der Kündigung lange beendet, da zu diesem Zeitpunkt die 6-Monats-Frist des § 21a Abs. 1 Satz 3 BetrVG lange abgelaufen war.
66Die Kündigung ist auch nicht sozial ungerechtfertigt. Die Beklagte hat kein operatives Geschäft mehr. Auch der Kläger hat nicht behauptet, dass bei ihr eine Beschäftigungsmöglichkeit für ihn bestehe.
67Der Beklagten kann auch nicht entgegengehalten werden, dass sie sich auf eine mangelnde Beschäftigungsmöglichkeit deshalb nicht berufen könne, weil sie es unterlassen hat, den Kläger, nachdem dieser widersprochen hatte, einem der nicht übergegangenen Betriebsteile zuzuordnen. Der Kläger hat nämlich erst nach dem Übergang der verbliebenen Bereiche auf die B.-H. HealthCare GmbH dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagten eine Zuordnungsentscheidung schon nicht mehr möglich, da die verbliebenen Geschäftsbereiche bereits auf die B. H. HealthCare GmbH übergegangen waren.
68Dass der Kläger ausweislich seines in der letzten mündlichen Verhandlung dem Gericht zur Kenntnis gebrachten Schreibens vom 01. Juli 2005 bereits vor der Ausgliederung der weiteren Bereiche darauf hingewiesen hatte, dass er noch widerspruchsberechtigt sei, ist unbeachtlich.
69Der Hinweis auf eine bestehende Widerspruchsmöglichkeit führt nicht dazu, dass die Beklagte bereits eine Zuordnungsentscheidung vornehmen musste. Hierzu ist ein Arbeitgeber erst dann verpflichtet, wenn ein Widerspruch tatsächlich erfolgt ist. Dieser Widerspruch erfolgte aber erst im Dezember 2005.
70Unerheblich ist auch die Versetzungsklausel im Anstellungsvertrag des Klägers. Das Kündigungsschutzgesetz ist, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, grund-sätzlich betriebsbezogen. Eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Unternehmen eines Konzerns ist kündigungsschutzrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Arbeitnehmer einen sich auf den gesamten Konzern-bereich beziehenden Arbeitsvertrag abgeschlossen hat und sich arbeitsvertrag-lich mit einer den Konzern umfassenden Zuweisung von Arbeitsplätzen einver-standen erklärt hat (vergl. Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht § 1 KSchG, Rd-Ziffer 102).
71Weitere Voraussetzung ist auch, dass der Arbeitgeber überhaupt die Möglich-keit hat, den Arbeitnehmer in einem anderen Konzernunternehmen unterzu-bringen, das heißt, dass er einen tatsächlich oder rechtlich bestimmenden Einfluss auf das aufnehmende Unternehmen hat. Dass die Beklagte gegen-über der B. HealthCare GmbH einen solchen Einfluss hat, hat der Kläger schon nicht behauptet.
72Nach alledem konnten die Kündigungsschutzklage und der davon abhängige Weiterbeschäftigungsantrag keinen Erfolg haben.
73Die Beklagte ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet. Dem steht die Regelung in 7.3 der Überleitungsverein-barung entgegen.
74Diese Vereinbarung ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen zwingende Rechtsvorschriften unwirksam. Insbesondere verstößt sie nicht gegen § 613a BGB.
75§ 613a BGB räumt einem Arbeitnehmer lediglich das Recht ein, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. Die Regelung trägt damit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertragsfreiheit des Arbeitnehmers Rechnung. Sie schützt den Arbeitnehmer aber nicht vor den wirtschaftlichen Folgen eines Widerspruchs. Einem Arbeitnehmer kann, wenn er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widerspricht und sein Arbeitgeber keine Beschäf-tigungsmöglichkeit mehr hat, gekündigt werden. Der Verlust seines Arbeits-platzes ist Folge der Ausübung seines Widerspruchsrechtes. Vor diesen negativen wirtschaftlichen Auswirkungen wird er durch § 613a BGB nicht geschützt.
76Dementsprechend verstößt auch die Regelung in 7.3 der Überleitungsverein-barung nicht gegen § 613a BGB.
77Die Regelung in 7.3 der Überleitungsvereinbarung überschreitet auch nicht die Regelungskompetenz der Beteiligten. Ziel der Regelung ist erkennbar, Wider-sprüche zu verhindern. Der übergehende Betriebsteil soll möglichst funktions-fähig bleiben, seine Funktionsfähigkeit soll nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass eine Vielzahl von Arbeitnehmern von der Widerspruchsmöglichkeit Gebrauch macht. Die Funktionsfähigkeit des Betriebes zu erhalten, liegt auch im Interesse der Gesamtheit der vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer. Wenn daher eine Regelung getroffen wird, die die Möglichkeit, angesichts eines Abfindungsanspruchs "gefahrlos" widersprechen zu können, beseitig, so handelt der Betriebsrat im Rahmen seiner Regelungskompetenzen.
78Demgemäß war auch der Klageantrag zu 3) abzuweisen.
79Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die - zugleich nach § 63 Abs. 2 GKG erfolgte - Streitwertfestsetzung aus §§ 42 Abs. 3 GKG, 3 ff. ZPO.
80Rechtsmittelbelehrung
81Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
82B e r u f u n g
83eingelegt werden, weil es sich um eine Bestandsschutzstreitigkeit handelt.
84Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
85Die Berufung muss
86innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat
87beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
88Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
89Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
901.Rechtsanwälte,
912.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
923.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
93Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
94* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
95Maercks
96Ausgefertigt
97Regierungsbeschäftigte
98als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle