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1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.606,18 Euro brutto (Arbeitsentgelt April 2007) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2007 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.606,18 Euro brutto (Arbeitsentgelt Mai 2007) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2007 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.606,18 Euro brutto (Arbeitsentgelt Juni 2007) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2007 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 613,50 Euro brutto (Urlaubsgeld 2007) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2007 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 431,69 Euro brutto (Einmalzahlung nach Ziffer 3 Chemietarifpaket 2007) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2007 zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.606,18 Euro brutto (Arbeitsentgelt Juli 2007) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2007 zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.606,18 Euro brutto (Arbeitsentgelt August 2007) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.332,16 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2007 zu zahlen.
8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.606,18 Euro brutto (Arbeitsentgelt September 2007) abzüglich bezogener Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 1.421,87 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2007 zu zahlen.
9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.606,18 Euro brutto (Arbeitsentgelt Oktober 2007) abzüglich bezogener Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 1.421,87 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2007 zu zahlen.
10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.606,18 Euro brutto (Arbeitsentgelt November 2007) abzüglich bezogener Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 1.421,87 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2007 zu zahlen.
11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.606,18 Euro brutto (Arbeitsentgelt Dezember 2007) abzüglich bezogener Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 1.421,87 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2008 zu zahlen.
12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.335,80 Euro brutto (tarifliche Jahresleistung 2007) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2008 zu zahlen.
13. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
14. Der Streitwert wird auf 32.866,57 Euro festgesetzt.
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger macht gegen die Beklagte Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug geltend.
3Der am 25.05.1950 geborene Kläger war seit dem 01.04.1968 bei der Beklagten im Geschäftsbereich Consumer Imaging (CI) beschäftigt. Der Kläger ist eingruppiert in die Tarifentgeltgruppe E 13K (Kaufmännische Tätigkeit) der Entgelttarifverträge für die Chemische Industrie Nordrhein. Die Entgeltsätze sind durch den Entgelttarifvertrag vom 12.03.2007 (Teil des sog. Chemietarifpaketes 2007) mit Wirkung zum 01.02.2007 erhöht worden. Danach steht dem Kläger ein monatliches Grundtarifentgelt in Höhe von 4.564,00 Euro zu. Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf vermögenswirksame Leistung in Höhe von monatlich 39,88 Euro brutto sowie auf eine Auslagenerstattung für Kontoführung in Höhe von weiteren 2,30 Euro beträgt das monatliche Gesamtentgelt des Klägers zurzeit 4.606,18 Euro.
4Mit Schreiben vom 22.10.2004 informierte die Beklagte den Kläger über die geplante Ausgliederung und Übertragung des Geschäftsbereichs CI, in dem auch der Kläger tätig war, auf die neu gegründete B. GmbH. Mit Wirkung zum 01.11.2004 gliederte die Beklagte diesen Bereich aus und übertrug ihn auf die B. GmbH.
5Mit Schreiben vom 23.06.2005 widersprach der Kläger gegenüber der Beklagten dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die B. GmbH und bot seine Arbeitsleistung an (vgl. Anlage K 5, Bl. 25 d.A.).
6B. 01.08.2005 wurde aufgrund eines Insolvenzantrages der B. GmbH vom 20.05.2005 über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet.
7Mit der am 07.11.2005 beim Arbeitsgericht Solingen eingegangenen Klage hat der Kläger u.a. die Feststellung begehrt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht; gleichzeitig hat er Vergütungsansprüche bis einschließlich März 2007 geltend gemacht. Das Arbeitsgericht Solingen hat mit Urteil vom 21.05.2007 - Aktenzeichen 1 Ca 330/07 lev - der Klage hinsichtlich des Feststellungsantrags sowie der Vergütungsansprüche vom 24.06.2005 bis zum 31.03.2007 stattgegeben. Die von der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung ist beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 7 Sa 1454/07 anhängig.
8Der Kläger bezog im streitbefangenen Zeitraum bis einschließlich 23.08.2007 Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 Euro netto monatlich. Die Gewährung des Arbeitslosengeldes endete zum 23.08.2007. Für August 2007 erhielt der Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von 1.332,16 Euro (57,92 Euro netto x 23 Tage). Mit Bescheid vom 16.10.2007 bewilligte die Agentur für Arbeit M. dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im Zeitraum vom 01.09.2007 bis 31.12.2007 erhielt der Kläger monatlich Leistungen in Höhe von 1.421,87 Euro netto.
9Mit vorliegender Klage, die am 29.11.2007 beim Arbeitsgericht Solingen eingegangen ist, begehrt der Kläger die Zahlung des Arbeitsentgeltes für die Monate April bis Dezember 2007 in Höhe von 4.606,18 Euro brutto monatlich. Darüber hinaus verlangt er Urlaubsgeld nach Maßgabe des Tarifvertrages der Chemischen Industrie Nordrhein in Höhe von 613,50 Euro brutto. Des Weiteren beansprucht er die Auszahlung der tariflichen Jahresleistung in Höhe von 95 % eines Bruttotarifentgeltes entsprechend 4.335,80 Euro brutto. Schließlich macht er die Einmalzahlung nach § 5 des Entgelttarifvertrages vom 08.03.2007 (sog. Chemietarifpaket 2007) in Höhe von 9,8 % eines monatlichen Tarifentgeltes geltend, die nach Auffassung des Klägers zum 30.06.2007 zur Zahlung fällig sei und auf der Basis seines alten Tarifgehaltes von 4.405,00 Euro brutto 431,69 Euro brutto betrage.
10Der Kläger beantragt:
111. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.606,18 Euro brutto (Arbeitsentgelt April 2007) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2007 zu zahlen.
122. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.606,18 Euro brutto (Arbeitsentgelt Mai 2007) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2007 zu zahlen.
133. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.606,18 Euro brutto (Arbeitsentgelt Juni 2007) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2007 zu zahlen.
144. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 613,50 Euro brutto (Urlaubsgeld 2007) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2007 zu zahlen.
155. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 431,69 Euro brutto (Einmalzahlung nach Ziffer 3 Chemietarifpaket 2007) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2007 zu zahlen.
166. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.606,18 Euro brutto (Arbeitsentgelt Juli 2007) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2007 zu zahlen.
177. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.606,18 Euro brutto (Arbeitsentgelt August 2007) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.332,16 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2007 zu zahlen.
188. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.606,18 Euro brutto (Arbeitsentgelt September 2007) abzüglich bezogener Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 1.421,87 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2007 zu zahlen.
199. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.606,18 Euro brutto (Arbeitsentgelt Oktober 2007) abzüglich bezogener Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 1.421,87 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2007 zu zahlen.
2010. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.606,18 Euro brutto (Arbeitsentgelt November 2007) abzüglich bezogener Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 1.421,87 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2007 zu zahlen.
2111. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.606,18 Euro brutto (Arbeitsentgelt Dezember 2007) abzüglich bezogener Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 1.421,87 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2008 zu zahlen.
2212. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.335,80 Euro brutto (tarifliche Jahresleistung 2007) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2008 zu zahlen.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Sie ist der Auffassung, dem Kläger stehe kein Zahlungsanspruch zu. Denn zwischen den Parteien habe im streitbefangenen Zeitraum kein Arbeitsverhältnis bestanden.
26Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Protokolle der öffentlichen Sitzungen Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
28Die Klage ist zulässig und begründet.
29I.
30Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der monatlichen Vergütung für die Zeit von April bis Dezember 2007 in Höhe von monatlich 4.606,18 Euro brutto. Ein dahingehender Anspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs (§ 615 Satz 1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag).
311.
32Zwischen den Parteien bestand im streitgegenständlichen Zeitraum ein Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsgericht Solingen hat mit Urteil vom 21.05.2007 zum Aktenzeichen 1 Ca 330/07 lev festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht. Auch wenn dieses Urteil wegen der Berufung der Beklagten noch nicht rechtskräftig ist, ist die erkennende Kammer an die Entscheidung dieser Frage im Vorprozess gebunden.
332.
34Der Kläger hat mit seinem Widerspruchsschreiben vom 23.06.2005 ausdrücklich seine Arbeitskraft angeboten. Da die Beklagte den Kläger im streitbefangenen Zeitraum nicht beschäftigt hat, ist sie gemäß § 615 BGB verpflichtet, für den Zeitraum des Annahmeverzugs die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Dementsprechend kann der Kläger von der Beklagten Zahlung von 4.606,18 Euro brutto monatlich unter Anrechnung des erhaltenen Arbeitslosengeldes bzw. der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes verlangen. Die Höhe der Forderungen ist zwischen den Parteien unstreitig.
353.
36Die Zinsansprüche ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß §§ 286, 288 BGB.
37II.
38Darüber hinaus hat der Kläger aus § 615 Satz 1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag und § 10 des Tarifvertrages über Einmalzahlungen und Altersvorsorge vom 18.09.2001 gegen die Beklagte einen Anspruch auf das Urlaubsgeld für das Jahr 2007 in Höhe von 613,50 Euro brutto. Der Kläger hat mit dem Widerspruchsschreiben vom 23.06.2007 erfolglos seine Arbeitskraft angeboten. Da die Beklagte hierdurch in Annahmeverzug geraten ist, ist sie seit diesem Zeitpunkt verpflichtet, die vertraglichen Leistungen zu erbringen. Die Höhe des Urlaubsgeldes von 613,50 Euro brutto (30 Urlaubstage zu je 20,45 Euro brutto) hat die Beklagte nicht in Zweifel gezogen.
39Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß §§ 286, 288 BGB.
40III.
41Dem Kläger steht aus § 615 Satz 1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag und § 5 des Entgelttarifvertrages vom 08.03.2007 ein Anspruch auf die Einmalzahlung von 431,69 Euro zu. Nach § 5 des Entgelttarifvertrages erhalten Arbeitnehmer in Normalschicht für die Laufzeit des Entgelttarifvertrages eine Einmalzahlung in Höhe von 9,8 % eines monatlichen Tarifentgeltes. Dabei sind nach § 5 Abs. 4 Satz 1 des Entgelttarifvertrages für die Berechnung die im Entgelttarifvertrag vom 27.06.2005 ausgewiesenen monatlichen Tarifentgeltsätze maßgebend. Dementsprechend hat der Kläger auf den Hinweis der Beklagten seine zunächst auf Basis des neuen Tarifentgelts berechnete Forderung korrigiert und die Klage teilweise zurückgenommen. Auf der Basis des alten Tarifgehaltes des Klägers von 4.405,00 Euro brutto berechnet sich eine Einmalzahlung von 431,69 Euro brutto.
42Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB.
43IV.
44Schließlich hat der Kläger aus § 615 Satz 1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag und § 3 des Tarifvertrages über Einmalzahlungen und Altersvorsorge vom 18.09.2001 gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Jahresleistung 2007 in Höhe von 95 % eines Bruttotarifentgeltes, somit auf 4.335,80 Euro brutto. Die Höhe der Forderung ergibt sich aus § 5 des Tarifvertrages über Einmalzahlungen und Altersvorsorge und ist zwischen den Parteien unstreitig.
45Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB.
46V.
47Die Kosten des Rechtsstreits hat nach § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Beklagte zu tragen. Dem steht die teilweise Klagerücknahme hinsichtlich des Klageantrags zu 5 (Einmalzahlung nach § 5 des Entgelttarifvertrages vom 12.03.2007) nicht entgegen. § 92 ZPO ist auf Teilrücknahmen anwendbar (Zöller/Herget, 26. Auflage 2007, § 92 ZPO Rdnr. 3 und Zöller/Greger, § 269 ZPO Rdnr. 18a). Die Zuvielforderung des Klägers war im Verhältnis zur übrigen Klageforderung geringfügig und hat keine höheren Kosten verursacht.
48VI.
49Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 3, 5 ZPO.
50Rechtsmittelbelehrung
51Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
52B e r u f u n g
53eingelegt werden.
54Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
55Die Berufung muss
56innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
57beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
58Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
59Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
60* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
61Wendling