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Arbeitsgericht Solingen, 2 Ca 2603/04 l

Datum:
13.05.2005
Gericht:
Arbeitsgericht Solingen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Ca 2603/04 l
ECLI:
ECLI:DE:ARBGSG:2005:0513.2CA2603.04L.00
 
Schlagworte:
Änderungsangebot Fristsetzung Annahmefrist
Normen:
147 BGB; 148 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht, Sonstiges
Leitsätze:

Die Rechtzeitigkeit Annahme eines Änderungsangebotes durch den Arbeitnehmer kann sich nach § 147 BGB richten, wenn die gesetzte Frist zu kurz bemessen war.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
  1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ab dem 01.03.2005 auf der Grundlage des Änderungsangebots der Beklagten vom 28.07.2004 fortbesteht.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
  3. Der Streitwert beträgt EUR 7.200,00.
 
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