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Der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main, Frank Launhardt, wird, sein Einverständnis vorausgesetzt, zum Vorsitzenden der bei der Antragstellerin einzurichtenden Einigungsstelle bestellt.
Geschäftsnummer:
24 BV 21/02
3ARBEITSGERICHT SOLINGEN
4BESCHLUSS
5In dem Beschlussverfahren
6unter Beteiligung
71. der
8- Antragstellerin -
9u n d
102. die Betriebsrat
11- Antragsgegnerin -
12Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
13Verkündet
14am: 02.04.2002
15U.
16Regierungsangestellte
17als Urkundsbeamtin
18der Geschäftsstelle
19hat die 4. Kammer des Arbeitsgerichts S o l i n g e n
20- in Leverkusen -
21auf die mündliche Verhandlung vom 19.03.2002
22durch den Direktor des Arbeitsgerichts N
23als Vorsitzenden
24sowie den ehrenamtlichen Richtern Herr D r . I.
25und Herr T.
26für R e c h t erkannt:
27Der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main, Frank Launhardt, wird, sein Einverständnis vorausgesetzt, zum Vorsitzenden der bei der Antragstellerin einzurichtenden Einigungsstelle bestellt.
28G r ü n d e :
29Der Antrag ist nach § 76 BetrVG begründet. Die Antragstellerin hat insoweit vorgetragen, dass auf Grund eines massiven Auftrags- und daraus resultierenden Leistungsrückgangs im Werk Opladen der Personalbestand abgesenkt werden solle und hierzu ein Interessenausgleich und Sozialplan abgeschlossen werden soll. Dies erfüllt die Voraussetzungen des § 76 BetrVG.
30Entgegen der Ansicht des Antragsgegners, des örtlichen Betriebsrates, ist dieser für den vorliegenden Antrag auch zuständig. Zwar hat der Antragsgegner den Gesamtbetriebsrat der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall beauftragt, die Angelegenheit für ihn zu behandeln. Damit entfällt aber entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht dessen Zuständigkeit. Die von einem Betriebrat nach § 50 Abs. 2 BetrVG übertragene Angelegenheit bleibt eine Angelegenheit des örtlich zuständigen Betriebsrates, auch wenn sie vom Gesamtbetriebsrat behandelt wird (vgl. Fitting/Kaiser/Heite/Engels, Handkommentar zum BetrVG, 20. Auflage, Anmerkung 57 zu § 50.
31Nach § 98 ArbGG kann der vorliegende Antrag nur zurückgewiesen werden, wenn die beabsichtigte Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Eine offensichtliche Unzuständigkeit liegt hier aber nicht vor, so dass dem Antrag nach § 98 ArbGG in Verbindung mit § 76 Abs. 2 S. 2 u. 3 BetrVG in der beantragten Form stattzugeben war.
32Nach § 98 Abs. 2 findet gegen diesen Beschluss die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.
33Rechtsmittelbelehrung
34Gegen diesen Beschluss kann von dem Gesamtbetriebsrat
35B e s c h w e r d e
36eingelegt werden.
37Für den Betriebsrat ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.
38Die Beschwerde muss
39innerhalb einer N o t f r i s t* von zwei Wochen nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses
40beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen und begründet worden sein.
41Die Beschwerdeschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
42* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
43N.