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.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 2.000,--
(i.W.: zweitausend Deutsche Mark) brutto nebst
4 % Zinsen seit dem 21.01.1999 zu zahlen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.) Streitwert: DM 2.000,--.
T a t b e s t a n d
2Der Kläger, der nicht Mitglied einer Gewerkschaft ist, ist seit nahezu 30 Jahren im Betrieb der Beklagten beschäftigt, die bis zum 31.12.1996 Mitglied in dem für ihre Branche zuständigen Arbeitgeberverband war. Der Verdienst des Klägers beträgt DM 25,50 brutto pro Stunde bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 35 Stunden.
3Die Beklagte, die in der Vergangenheit an alle Mitarbeiter immer Sonderzahlungen in Form eines 13. Monatseinkommens oder Weihnachtsgeldes nach dem Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in der Metallindustrie NW gezahlt hat, hat hiervon aufgrund ihrer schlechten wirtschaftlichen Situation im Jahre 1998 Abstand genommen.
4In einer am 07.12.1998 abgeschlossenen Betriebsvereinbarung über einen Konsolidierungsvertrag zwischen dem Betriebsrat der Beklagten und der Beklagten (Kopien Bl. 25 ff. d.A.), deren Beginn ausweislich Ziffer 6) der Vorbemerkung auf den 01.01.1999 festgelegt ist und die auch von jemanden von der IG Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen unterschrieben ist (s. Kopie Bl. 35 d.A.) ist unter Ziffer 3) geregelt:
5Gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte ohne Leitungsfunktion:
6Variabilisierung der 13. tariflichen Sonderzahlung (Weihnachts- und
7Urlaubsgeld)
8Die 13. tarifliche Sonderzahlung (nach Tarif) für die Geschäftsjahre 98/99,
999/00, 00/01 (MTV-NRW 01.01.1997) für die gewerblichen Arbeitnehmer(innen)
10wird variabilisiert. In diesen Geschäftsjahren erfolgt für den Fall, daß
11mindestens 3 % x Unternehmensrendite erwirtschaftet werden, die 13.
12tarifliche Sonderzahlung nach der tariflichen Norm. Basis ist die steuerliche
13Bilanz sowie das Berechnungsschema nach Punkt 6.
14Ab dem 01.01.2002 tritt die bis dahin ausgesetzte gültige Regelung laut
15Anerkennungstarifvertrag wieder in Kraft.
16Die Sonderzahlungen für die Geschäftsjahre 98/99, 99/00, 00/01 sollen
17zukünftig variabel, d. h. gewinnabhängig, vergütet werden. Daher wird
18für das Geschäftsjahr 98/99 zunächst auf die Auszahlung der 13. tarif-
19lichen Sonderzahlung verzichtet. Erst nach Feststellung der Rendite
20für 98/99 (steuerliche Bilanz) wird die 13. tarifliche Sonderzahlung bei
21Erfüllung der Mindestvoraussetzung (3 %) nachgezahlt, maximal in
22der tariflich vereinbarten Höhe. Sofern der steuerliche Gewinn für die
23Auszahlung der vollständigen 13. tariflichen Sonderzahlung nicht
24ausreicht, wird diese anteilig ausgezahlt.
25Unter II, Ziffer 6.1 der Vereinbarung ist eine einmalige Zahlung in Höhe von DM 500,-- an alle Mitarbeiter die an der Verzichtsregelung und der Flexibilisierung teilnehmen vorgesehen.
26Unter III, 2 heißt es, daß Wirksamkeitssvoraussetzung der Abschluß eines gültigen Anerkennungstarifvertrages für die Metallindustrie NRW ist.
27Ein solcher Anerkennungstarifvertrag ist unter dem 01.01.1999 abgeschlossen worden (Kopien Bl. 21 - 22 d.A.). Er ist seitens der IG Metall von demjenigen unterzeichnet worden, der auch die Betriebsvereinbarung mitunterzeichnet hat. Nach § 4 dieses Tarifvertrages ist der Anerkennungstarifvertrag am 01.01.1999 in Kraft getreten.
28Der Kläger, der bereits mit Anwaltsschreiben vom 18.12.1998 (Kopie Bl. 3 d.A.) der Beklagten mitgeteilt hat, daß er nicht verstehen könne, daß er nach 30 Jahren jetzt kein Weihnachtsgeld mehr bekommen soll begehrt mit seiner der Beklagten am 21.01.1999 zugestellten Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Weihnachtsgeldes in Höhe von DM 2.000,-- brutto zuzüglich Prozeßzinsen.
29Der Kläger ist der Ansicht, er habe aufgrund jahrzehntelanger Übung einen Anspruch auf jährliche Zahlung eines Weihnachtsgeldes erworben. Der Anerkennungstarifvertrag vom 01.01.1999 könne diesen Anspruch schon deshalb nicht berühren, weil er erst abgeschlossen worden sei, nachdem das Weihnachtsgeld schon längst hätte gezahlt sein müssen. Jedenfalls habe er aber Anspruch auf den Betrag in Höhe von DM 500,-- der an Mitarbeiter gezahlt worden ist, die sich mit der Regelung per Unterschrift einverstanden erklärt hätten.
30Der Kläger beantragt,
31die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
32DM 2.000,-- brutto nebst 4 % Zinsen seit
33Rechtshängigkeit zu zahlen;
34Die Beklagte beantragt,
35die Klage abzuweisen.
36Sie trägt vor, mit dem Kläger sei bei der Einstellung, wie in allen anderen Fällen auch, vereinbart worden, daß auf das Arbeitsverhältnis die von der IG Metall abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung finden.
37Angesichts der mit dem Betriebsrat und der Gewerkschaft getroffenen Regelungen sei ein Anspruch des Klägers jedenfalls nicht fällig. Da das Geschäftsjahr 98/99 erst am 31.07.1999 auslaufe, könne erst dann festgestellt werden, ob die in den Regelungen niedergelegten Voraussetzungen für die Zahlung erfüllt seien.
38Im übrigen sei auch nicht erkennbar, wie sich der verlangte Betrag von DM 2.000,-- zusammensetzen solle.
39Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
40E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
41Die Klage ist begründet.
42Der Kläger hat einen einzelvertraglichen Anspruch darauf, für das Kalenderjahr 1998 eine Zahlung entsprechend dem Tarifvertrag über die Zahlung eines abgesicherten Teiles eines 13. Monatseinkommens der Metallindustrie NRW (TV-13.ME) zu erhalten. Dabei kann dahinstehen, ob dieser einzelvertragliche Anspruch entsprechend den von der Rechtsprechung zur betrieblichen Übung entstandenen Rechtsgrundsätzen entstanden ist, da die Beklagte über Jahre hinweg entsprechende Zahlungen an den Kläger erbracht hat oder dadurch, daß bereits bei der Einstellung einzelvertraglich vereinbart worden ist, daß auf das Arbeitsverhältnis die von der IG Metall abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung finden sollen.
43Dieser Anspruch des Klägers konnte auch durch die Betriebsvereinbarung im Zusammenhang mit dem Anerkennungstarifvertrag nicht beseitigt werden.
44Durch Betriebsvereinbarung konnte schon wegen des Tarifvorbehaltes in § 77 Abs. 3 BetrVG keine Regelung getroffen werden, die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Sonderzahlungen beseitigt, da diese Ansprüche durch den TV-13.ME tarifvertraglich ohne Öffnungsklausel geregelt sind.
45Aber auch, wenn angesichts der für die IG Metall unter die Betriebsvereinbarung geleisteten Unterschrift davon ausgegangen würde, daß es sich bei der Betriebsvereinbarung rechtlich in Wirklichkeit um einen (Haus-) Tarifvertrag handelt, vermag diese Regelung Ansprüche des Klägers für das Kalenderjahr 1998 selbst dann nicht zu beseitigen, wenn zugunsten der Beklagten von deren Vortrag ausgegangen wird, daß einzelvertraglich vereinbart wurde, daß die jeweils von der IG Metall vereinbarten Regelungen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollen.
46Dem steht nämlich schon entgegen, daß die Regelung erst mit Abschluß des Anerkenntnis-Tarifvertrages - also erst am 01.01.1999 - wirksam geworden ist. Diese Regelung konnte nicht rückwirkend in die bereits am 01.12.1998 entstandene Rechtsposition - an diesem Tag war gemäß § 3 des TV-13.ME die Zahlung für 1998 fällig - zum Nachteil der Arbeitnehmer eingreifen. Zwar kann der Regelung in Ziffer 3 der Betriebsvereinbarung, die auf das Geschäftsjahr 98/99 (= 01.08.1998 bis 31.07.1999) abstellt, der Wille der Vertragspartner entnommen werden, auch die Ansprüche aus dem Kalenderjahr 1998 der Regelung zu unterwerfen. Einer derartigen Rückwirkung steht aber jedenfalls der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen. Davon, daß die IG Metall als zuständige Tarifvertragspartei diese Regelung billigen würde, konnte der Kläger frühestens am 07.12.1998, dem Tag der Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung, ausgehen. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Zahlung aber schon erfolgt sein müssen.
47Der Anspruch des Klägers ist auch der Höhe nach begründet. Nach der tarifvertraglichen Regelung hat er Anspruch auf 55 % eines Monatseinkommens, das sind sogar mehr als DM 2.000,--.
48Nach alledem war der Klage mit der sich aus § 291, 288 BGB ergebenden
49Zinsentscheidung stattzugeben.
50Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO,
51die Streitwertfeststezung aus §§ 3 ff. ZPO, 25 Abs. 2 GKG.
52R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
53Gegen dieses Urteil kann von der B e k l a g t e n
54B e r u f u n g
55eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
56800,-- Deutsche Mark übersteigt.
57Für den Kläger
58ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
59Die Berufung muß
60innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
61(*eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht
62verlängert werden)
63nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem
64Landesarbeitsgericht Düsseldorf
65Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf
66eingelegt werden.
67Sie ist gleichzeitig oder
68innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
69schriftlich zu begründen.
70Berufungsschrift und Berufungsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Sie können auch von einem Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände unterzeichnet werden, wenn diese Vertreter kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind.
71M a e r c k s