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Arbeitsgericht Oberhausen, 1 Ca 1181/09

Datum:
17.02.2010
Gericht:
Arbeitsgericht Oberhausen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Ca 1181/09
ECLI:
ECLI:DE:ARBGOB:2010:0217.1CA1181.09.00
 
Schlagworte:
Schmerzensgeldanspruch eines verletzten Arbeitskollegen
Normen:
§ 823, 253 BGB, § 105 SGB VII
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Verursacht ein Arbeitskollege eine Explosion dadurch, dass er eine übermäßige Menge Raumspray in einem Toilettenraum des Betriebs versprüht, so haftet er seinem hierbei verletzten Kollegen auf Schmerzensgeld. Zu den Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nach § 105 SGB VII (hier verneint).

 
Tenor:

1.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von € 20.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2009 zu zahlen.

2.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren immateriellen Schaden aus dem Vorfall vom 19.09.2006 im F.-Markt „Zur I.“ in F. zu ersetzen.

3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

4.Streitwert: € 25.000,00.

 
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