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Arbeitsgericht Mönchengladbach, 4 Ca 2172/12

Datum:
15.11.2012
Gericht:
Arbeitsgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Ca 2172/12
ECLI:
ECLI:DE:ARBGMG:2012:1115.4CA2172.12.00
 
Schlagworte:
Betriebsbedingte Kündigung, Überprüfbarkeit der Unternehmerentscheidung, Personal einzusparen
Normen:
§§ 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG, 270 b InsO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Erschöpft sich die Reorganisationsentscheidung des Arbeitgebers darin, Personal einzusparen, muss der Arbeitgeber seine Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und Dauer verdeutlichen

 
Tenor:

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 11.07.2012 nicht zum 31.10.2012 aufgelöst wird.

2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Techniker weiterzubeschäftigen.

3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 23.060,25 € festgesetzt.

 
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