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Arbeitsgericht Mönchengladbach, 3 Ca 3495/11

Datum:
23.02.2012
Gericht:
Arbeitsgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Ca 3495/11
ECLI:
ECLI:DE:ARBGMG:2012:0223.3CA3495.11.00
 
Schlagworte:
Fristlose Kündigung eines Arbeiters einer städtischen Grünkolonne wegen des Beschneiden von Bäumen auf Bitten von Anwohnern gegen Zahlung von 300,-- €
Normen:
§ 626 Abs. 1 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Nimmt ein Mitarbeiter einer städtischen Grünkolonne von Bürgern für das Beschneiden von Bäumen Geld, ist dies grundsätzlich als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung geeignet. Beschäftigte des öffentlichen Dienstes dürfen grundsätzlich von Dritten keine Belolhnung in Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit annehmen. Wenn ein an sich geeigneter Grund zur Rechtfertigung der außerordentlichen Kündigung vorliegt, kann die Kündigung das Arbeitsverhältnis nur beenden, wenn sich bei einer umfassenden Interessenabwägung ergibt, dass das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers im Verhältnis zum Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers überwiegt. Geht es um eine Kündigung wegen schuldhafteer Pflichtverletzung, ist vordringlich das Gewicht der Vertragsverletzung einzuschätzen. Schuldmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht selbst initiativ geworden ist, sondern dass er sich der von seinem Vorgesetzten in die Wege geleiteten Vorteilsnahme nicht entzogen hat. Der Schwerpunkt des Missbrauchs der Ausführung zur privaten Vorteilsnahme lag nicht beim Kläger.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung vom 09.12.2011 am 09.12.2011 beendet worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigten.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Streitwert: 13.500,00 €

 
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