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Arbeitsgericht Mönchengladbach, 4 Ca 2440/10

Datum:
18.11.2010
Gericht:
Arbeitsgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Ca 2440/10
ECLI:
ECLI:DE:ARBGMG:2010:1118.4CA2440.10.00
 
Schlagworte:
Entfristungsklage
Normen:
§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG erfodert die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die für die Vergütung verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein (BAG 7. Mai 2008 - 7 AZR 198/07).

 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 26.08.2009 vereinbarten Befristung zum 31.12.2010 beendet wird.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.168,84 € festgesetzt.

 
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