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Arbeitsgericht Mönchengladbach, 7 Ca 132/08

Datum:
21.05.2008
Gericht:
Arbeitsgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Ca 132/08
ECLI:
ECLI:DE:ARBGMG:2008:0521.7CA132.08.00
 
Schlagworte:
Betriebsstilllegung, Betriebsübergang
Normen:
§ 1 KSchG, § 613a BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Eine Betriebsstilllegung ist nicht beabsichtigt, wenn das Betriebsgrundstück einschließlich aller Betriebsmittel mit der Abrede veräußert wird, dass der Betrieb beim Erwerber fortgeführt wird. Die Kündigung ist dann nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt.

 
Tenor:

1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.12.2007 nicht aufgelöst ist.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.Streitwert: 7.422,81 €.

 
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