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Arbeitsgericht Mönchengladbach, 1 Ca 833/08

Datum:
21.10.2008
Gericht:
Arbeitsgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Ca 833/08
ECLI:
ECLI:DE:ARBGMG:2008:1021.1CA833.08.00
 
Schlagworte:
Änderungskündigung, Nichteinhaltung der Kündigungsfrist
Normen:
§§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 2, Satz 1 bis 3 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Eine ordentliche Kündigung wirkt erst zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Daran hat sich auch das Änderungsangebot des Arbeitsgebers bei einer ordentlichen Änderungskündigung zu orientieren. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet auf einen Teil der ihm zustehenden Kündigungsfrist zu verzichten und vorzeitig in eine Vertragsänderung mit schlechteren Arbeitsbedingungen einzuwilligen.

 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 26.02.2008 nicht beendet wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Leiter Key-Account Management New Channel Vertrieb Fachhandel weiter zu beschäftigen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Streitwert: 38.123,35 €.

 
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