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Die Ausschlussfrist des § 626 II BGB ist gehemmt, solange der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Kündigungssachverhaltes nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen zügig durchführt. Wenn weitere Ermittlungen erfoderlich sind, müssen sie aber in der gebotenen Eile innerhalb kurz bemessener Frist erfolgen. Die Belastung des Kündigungsberechtigten mit anderen Aufgaben rechtfertigt nicht das Verstreichenlassen von zwei Wochen, ohne weitere Aufklärung zu betreiben.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die fristlose noch durch die fristgerechte Kündigung vom 20.11.2003 beendet wird.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Kassierer in ihrer Filiale in Mönchen-gladbach bis zum rechtskräftigen Abschluss über die Kündigungsschutzanträge weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für November 2003 867,08 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab16.11.2003 zu zahlen, für Dezember 2003 € 3..634,60 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 16.12.2003, für Januar 2004 € 3..634,60 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2004 und für Februar 2004 € 3..634,60 brutto abzüglich eines wöchentlich in Höhe von 301,70 € erstmals b. 13.02.2004 bezogenen Arbeitslosengeldes nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2004.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Streitwert: 23.616,52 €.
TATBESTAND
2Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.
3Der b. 22.07.1950 geborene Kläger ist seit dem 01.06.1980 bei der Beklagten, die in ihrer Filiale in N. ca. 60 Arbeitnehmer beschäftigt, auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 22. Mai 1980 (Bl. 5 f.) als Kassierer zu einem zuletzt erzielten monatlichen Verdienst von 3.029,81 € brutto angestellt. Im Arbeitsvertrag haben die Parteien die Anwendung der Tarifverträge für das private Gewerbe und die öffentlichen Banken vereinbart (Bl. 7. d.A.).
4Mit Schreiben vom 20.11.2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien fristlos und hilfsweise ordentlich zum 30.06.2004 (Bl. 8 d.A.). Mit Schreiben vom 14.11.2003, das der im Betrieb der Beklagten bestehende Betriebsrat b. 17.11.2003 erhalten hat, informierte die Beklagte den Betriebsrat über die beabsichtigte Kündigung (Bl. 17 f.). Der Betriebsrat nahm unter dem 19.11.2003 Stellung (Bl. 9). Ob der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört wurde, wird von den Parteien unterschiedlich beurteilt.
5Ein Bekannter des Kläger, der bei der Beklagten anders als dessen Ehefrau kein Konto unterhielt, hat dem Kläger drei Auslandsschecks über einen Gesamtbetrag von 352.001,52 € zur Einreichung auf das Konto des Klägers und dessen Ehefrau bei der Beklagten vorgelegt. Der Kläger hat das Scheckeinreichformular zur Einreichung dieser Schecks auf sein Konto ausgefüllt. Zur Kontogutschrift der Schecks ist es nicht gekommen, weil diese in der Fußleiste gelocht waren und deshalb für ungültig angesehen wurden.
6Ausweislich einer Aktennotiz vom 24.10.2003 sind der Filialleiter N. I. b. 24.10.2003 sowie die Personalabteilung der Beklagten b. 24.10.2003 darüber informiert worden, dass der Kläger drei Auslandsschecks auf sein Konto in N. eingereicht hat, die von der ZSB als ungültig an die Filiale zur Überprüfung geleitet wurden. Wegen des Inhalts der Aktennotiz wird auf Bl. 46 d.A. Bezug genommen. Der Kläger wurde b. gleichen Tag hierzu angehört und fertigte eine Aktennotiz (Bl. 87 d.A.). Am 07.11.2003 kam es zu einem weiteren Gespräch zwischen dem Kläger, Vertretern der Rechtsabteilung und Vertretern des Betriebsrats. Nach diesem Gespräch wurde der Kläger von der Arbeit freigestellt. Am 12.11.2003 bescheinigte E. C., dass er von einer Aktennotiz des Herrn I. vom 12.11.2003 Kenntnis genommen hat (Bl. 30 d.A.). Der Kläger hatte sich in der Vergangenheit anlässlich der Einreichung eines anderen Schecks auf sein Privatkonto mit Herrn C. darüber unterhalten, ob er Schecks für Dritte auf sein Konto einreichen könne. Von dem Gespräch zwischen Herrn C. und Herrn X. hatte Herr I. bereits vor dem Gespräch mit dem Kläger b. 07.11.2003 Kenntnis.
7Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe die Frist des § 626 Abs. 3. BGB versäumt und führt aus, er habe nicht gegen Vorschriften des Geldwäschegesetzes verstoßen. Ein einmaliger Verstoß gegen diese Vorschriften stelle zudem keinen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB dar. Die Revision der Beklagten habe in der Wertpapierabteilung vielfache Verstöße gegen das Geldwäschegesetz festgestellt, ohne dass dies personelle Maßnahmen zur Folge gehabt habe.
8Der Kläger beantragt,
9festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die fristlose noch durch die fristgerechte Kündigung vom 20.11.2003 beendet wird und die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Kassierer in der Filiale in N. bis zum rechtskräftigen Abschluss über die Kündigungsschutzanträge weiterzubeschäftigen und die Beklagte zu verurteilen,
101.für November 2003 EUR 867,08 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von für das Jahr fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.11.2003,
112.für Dezember 2003 EUR 3..634,60 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von für das Jahr fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2003,
123.für Januar 2003 EUR 3..634,60 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von für das Jahr fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2004,
134.für Februar 2004 EUR 3..634,60 brutto, abzüglich eines wöchentlich in Höhe von EUR 301,70, erstmals b. 13.02.2004, bezogenen Arbeitslosengelds, zuzüglich Zinsen in Höhe von für das Jahr fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.02.2004,
14zu zahlen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie trägt vor: Im Gespräch vom 24.10.2003 habe der Kläger die Frage, für wen er die drei Auslandsschecks auf sein Konto eingereicht habe, nicht beantwortet. Ihm sei entgegengehalten worden, dass er durch die Entgegennahme der Fremdschecks und die Einreichung auf sein eigenes Konto nach Auffassung der Beklagten gegen die Abgabenordnung und das Geldwäschegesetz verstoßen habe. Am 24.10.2003 sei der Vorfall dem Geldwäschebeauftragten der Beklagten in G. b. N. gemeldet worden. Das D. D. D. habe beim Landeskriminalamt in E. Anzeige wegen Geldwäscheverdacht erstattet. Die Stellungnahme des Klägers vom 24.02.2003 hätte den Sachverhalt noch nicht erschöpfend geklärt, ein klärendes Gespräch zwischen allen b. Entscheidungsvorgang Beteiligten habe erst b. 07.11.2003 durchgeführt werden können. An dem Abstimmungsvorgang hätten viele teilnehmen müssen, die voll in Arbeit gewesen seien. Ein vorheriger Termin sei deshalb nicht möglich gewesen. Zwischen dem 24.10. und 07.11.2003 seien Erkundigungen über die Schecks bei der ausstellenden C. p. J. eingeholt worden, um die Hintergründe und Echtheit der Schecks zu ermitteln. Durch Mitteilung der C. p. J. b. 31.10.2003 habe sie erfahren, dass einer der Schecks gefälscht gewesen sei und die anderen beiden noch untersucht würden. Für den 07.11.2003 habe ein Gespräch mit dem Kläger unter Teilnahme eines Vertreters der Rechtsabteilung und Vertretern des Betriebsrats verabredet werden können, das durch Befragung des Klägers das Ziel gehabt habe, den Sachverhalt aufzuklären, um ihn zu bewerten. Insbesondere habe in Erfahrung gebracht werden sollen, ob sich für den Kläger entlastende Erkenntnisse ergeben würden. Die Befragung habe folgende neue Erkenntnisse gebracht: Nicht der in der schriftlichen Erklärung vom 24.10.2003 erwähnte Geschäftsfreund habe kein Konto in Deutschland, sondern der Freund selbst, der den Kläger um den Einzug der Auslandsschecks gebeten habe. Am 07.11.2003 habe der Kläger Namen und Adresse des Freundes angegeben. Die Angaben des Namens und die Feststellung ermöglicht, dass die Ehefrau des Freundes ein Konto in der Filiale in N. unterhalte.
18Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
19ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
20Die Klage ist begründet.
21Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird weder durch die fristlose noch durch die ordentliche Kündigung vom 20.11.2003 beendet. Beide Kündigungen sind rechtsunwirksam. Es kann dahinstehen, ob für die außerordentliche Kündigung vom 20.11.2003 ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorliegt. Die Kündigung ist nicht wirksam, da sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt ausgesprochen worden ist, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat (§ 626 Abs. 3. BGB).
22Die Beklagte hat b. 24.10.2003 die Umstände erfahren, die letztlich ihren Kündigungsentschluss bestimmt haben. Ausweislich der Aktennotiz vom 24.10.2003 haben sowohl der Filialleiter als auch die Personalabteilung b. 24.10.2003 erfahren, dass der Kläger drei ihm von einem Dritten überreichte Schecks auf sein Konto eingereicht hat. Der Kläger wurde zudem bereits b. 24.10.2003 zu dem Kündigungssachverhalt angehört und hat diesen eingeräumt, ohne eine plausible Erklärung für sein Verhalten abzugeben.
23Auch wenn die Kündigungsberechtigten zu dem Zeitpunkt nicht alle Umstände kannten, die die Entscheidung darüber ermöglicht haben, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zumutbar war oder nicht, war die Frist des § 626 Abs. 3. BGB im Zeitpunkt des Zugangs der außerordentlichen Kündigung vom 20.11.2003 abgelaufen. Die Entscheidung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist, setzt die Kenntnis von gegen und auch für den Gekündigten sprechenden Umstände voraus. Daher ist vor Ausspruch der Kündigung die Aufklärung des Kündigungssachverhaltes erforderlich. Neben der Anhörung des Arbeitnehmers kann es geboten sein, Unterlagen zu prüfen, Erkundigungen über Geschäftspartner und das Verhalten des Arbeitnehmers einzuholen und auch Kollegen über den Vorfall zu befragen. Wenn eine erfolgte Anhörung des Arbeitnehmers nicht zur hinreichenden Sachverhaltsaufklärung ausreicht, kann es gerechtfertigt sein, den Arbeitnehmer - wie hier - ein zweites Mal zu den erhobenen Vorwürfen anzuhören. So lange die Kündigungsberechtigten die zur Aufklärung des Kündigungssachverhaltes nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen zügig durchführen, ist der Beginn der Ausschlussfrist gehemmt (vgl. BAG 12.02.1973 EzA § 626 BGB n.F. Nr. 26). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Maßnahmen rückblickend zur Feststellung des Sachverhalts nicht beitragen, weil sie keine neuen Erkenntnisse bringen (BAG 14.11.1984 AP Nr. 89 zu § 626 BGB).
24Im vorliegenden Fall haben die Ermittlungen der Beklagten die Kündigung unnötig hinausgezögert. Es kann dahinstehen, ob nach dem Geständnis des Klägers b. 24.10.2003 der von ihm vorgelegten Aktennotiz Anlass für zahlreiche Ermittlungen bestand, zumal nach den eigenen Angaben der Beklagten das Ergebnis der Ermittlungen des D. D. D. den Kündigungsschluss unerheblich war, weil der Pflichtverstoß des Klägers unabhängig davon begangen worden ist (S. 3. des Schriftsatzes v. 19. Dez. 2003, Bl. 36 d.A.). Wenn weitere Ermittlungen erforderlich sind, müssen sie jedenfalls in der gebotenen Eile innerhalb kurz bemessener Frist erfolgen. Daran fehlt es hier. Zwischen dem ersten und zweiten Gespräch mit dem Kläger liegen fast zwei Wochen, ohne dass ein plausibler Grund dafür vorhanden ist, aus welchen Gründen der Zeitraum der in § 626 Abs. 3. BGB festgelegten Frist bis zum zweiten Gespräch mit dem Kläger fast vollständig ablaufen musste. Die Belastung der Gesprächsteilnehmer mit anderen Arbeiten rechtfertigt das Verstreichen dieser Frist nicht. Die für die Aufklärung gebotene Eile für die Ermittlungen des Sachverhaltes ist - unterstellt, die zweite Anhörung war erforderlich - nicht gewahrt, wenn die Anhörung des Betroffenen nach mehr als einer Woche erfolgt (BAG 06.07.1972 EzA § 626 BGB n.F. Nr. 15, BAG 12.02.1973 § 626 BGB n.F. Nr. 26). Da die Beklagte diese Frist ohne erheblichen Grund überschritten hat, hat die Ausschlussfrist mit Ablauf der für die Anhörung gebotenen Regelfrist von einer Woche begonnen, mithin b. 31.10.2003. Zu dem Zeitpunkt war der Beklagten zudem bereits bekannt, dass einer der Schecks gefälscht war. Die Frist des § 626 Abs. 3. BGB war daher b. 14.11.2003 abgelaufen.
25Die von Herrn C. unterzeichnete Aktennotiz vom 12.11.2003 führt nicht zu einer anderen Beurteilung des Fristablaufs. Wann der Filialleiter von den b. 12.11.2003 bestätigten Umständen ( jedenfalls vor dem 7.11. bekannten) erfahren hat, inwiefern die schriftliche Bestätigung des zuvor bekundeten Sachverhalts für den Kündigungsentschluss maßgeblich war, von welchem Zeitpunkt an Herr C. vor dem 12.11.2003 in Urlaub war, ist nicht vorgetragen.
26Die außerordentliche Kündigung vom 20.11.2003 ist daher unabhängig vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB nach § 626 Abs. 3. BGB rechtsunwirksam.
27Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird nicht durch die vorsorglich erklärte ordentliche Kündigung vom 20.11.2003 beendet. Eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist nach § 17 Ziffer 3 des Manteltarifvertrages für das private Bankgewerbe ausgeschlossen, der nach Ziffer 4 des Arbeitsvertrages der Parteien für das Arbeitsverhältnis gilt. Da der Kläger das 50. Lebensjahr im Kündigungszeitpunkt vollendet hatte und dem Betrieb der Beklagten mehr als zehn Jahre ununterbrochen angehört, ist das Arbeitsverhältnis nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündbar.
28Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiterzubeschäftigen, nachdem der Kläger mit seinem Feststellungsantrag obsiegt hat.
29Die Vergütungsforderungen des Klägers für die Monate November 2003 bis einschließlich Februar 2004 beruhen auf § 611 BGB, die Zinsansprüche auf § 288 BGB.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
31Der Streitwert ist nach § 12 Abs. 7 ArbGG für den Feststellungsantrag in Höhe des Vierteljahresverdienstes des Klägers festzusetzen, für den Weiterbeschäftigungsantrag nach § 3 ZPO in Höhe des zweifachen Verdienstes und für die Zahlungsanträge jeweils in der Höhe der erhobenen Forderungen.
32Rechtsmittelbelehrung
33Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
34B e r u f u n g
35eingelegt werden.
36Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
37Die Berufung muss
38innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils
39beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
40Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
41* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
42gez. L.