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Arbeitsgericht Krefeld, 2 Ca 1373/17

Datum:
26.01.2018
Gericht:
Arbeitsgericht Krefeld
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Ca 1373/17
ECLI:
ECLI:DE:ARBGKR:2018:0126.2CA1373.17.00
 
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 3 Sa 130/18
Schlagworte:
Umsetzung / Versetzung eines Arbeitnehmers ei innerbetrieblicher Konfliktlage
Normen:
§ 106 GewO, § 315 BGB, § 138 ZPO
Leitsätze:

1. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber auf innerbetriebliche Konfliktlagen durch Umsetzung/Versetzung eines Arbeitnehmers reagieren, ohne den „Schuldigen“ ermitteln zu müssen.

2. Stellt die Umsetzung/Versetzung allerdings eine Sanktion eines Fehlverhaltens dar, so hat der Arbeitgeber dieses Fehlverhalten im Prozess konkret darzulegen und unter Beweis zu stellen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass die Versetzung in die Abteilung Verpackung/Logistik im 1-Schicht-System unwirksam ist und der Kläger nicht verpflichtet ist, dieser Weisung der Beklagten Folge zu leisten.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt.

4. Streitwert: 10.722,00 €

 
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