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Arbeitsgericht Krefeld, 1 BV 5/17

Datum:
26.10.2017
Gericht:
Arbeitsgericht Krefeld
Spruchkörper:
Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 BV 5/17
ECLI:
ECLI:DE:ARBGKR:2017:1026.1BV5.17.00
 
Schlagworte:
Eingruppierung, Einzelhandel, Supervisor
Normen:
§ 1 TVG, § 3 Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung von Supervisoren in die Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel NordrheinWestfalen (hier bejaht).

 
Tenor:

1.Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von Frau T. E. in die Gehaltsgruppe II im 3. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen wird ersetzt.

2.Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von Herrn B. F. C. in die Gehaltsgruppe II im 2. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen wird ersetzt.

3.Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von Frau C. L. in die Gehaltsgruppe II im 3. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen wird ersetzt.

4.Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von Frau E. A. in die Gehaltsgruppe II im 3. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen wird ersetzt.

5.Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von Herrn N. I. in die Gehaltsgruppe II im 3. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen wird ersetzt.

6.Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von Frau O. L. in die Gehaltsgruppe II im 3. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen wird ersetzt.

7.Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von Frau Y. I. in die Gehaltsgruppe II im 2. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen wird ersetzt.

8.Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von Frau A. H. in die Gehaltsgruppe II im 3. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen wird ersetzt.

9.Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von Herrn G. T. in die Gehaltsgruppe II im 2. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen wird ersetzt.

10.Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von Frau B. T. in die Gehaltsgruppe II im 2. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen wird ersetzt.

 
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