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Arbeitsgericht Krefeld, 1 Ca 2930/09

Datum:
28.01.2010
Gericht:
Arbeitsgericht Krefeld
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Ca 2930/09
ECLI:
ECLI:DE:ARBGKR:2010:0128.1CA2930.09.00
 
Schlagworte:
Wiedereinstellungsanspruch Kündigung gemäß § 1 a KSchG und Betriebsübergang
Normen:
§ 1a KSchG § 613a BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Akzeptiert ein Arbeitnehmer die ihm gegenüber nach § 1a KSchG ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung, erhebt hiergegen innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG keine Kündigungsschutzklage und erhält dementsprechend die sich aus dem Gesetz ergebende Abfindung, so steht ihm kein Wiedereinstellungsanspruch zu, falls der Kündigungsgrund nachträglich wegfällt und es zu einem Betreiebsübergang kommt. 2. Nimmt der Arbeitnehmer dann gleichwohl den angeblichen Betriebserwerber auf Wiedereinstellung in Anspruch, ist diese Klage unbegründet, führt allerdings nicht dazu, dass der Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG nachträglich wieder erlischt.

 
Tenor:

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.Streitwert: 11.499,63 €.

4.Die Berufung wird zugelassen.

 
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