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Arbeitsgericht Krefeld, 1 Ca 950/07

Datum:
21.02.2008
Gericht:
Arbeitsgericht Krefeld
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Ca 950/07
ECLI:
ECLI:DE:ARBGKR:2008:0221.1CA950.07.00
 
Schlagworte:
Änderungskündigung mit zu kurzer Kündigungsfrist
Normen:
§§ 1 Absatz 2, 2 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Eine ordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung, die mit einer zu kurzen Kündigungsfrist ausgesprochen worden ist, ist sozial ungerechtfertigt, weil sie die vertraglichen Beziehungen der Parteien schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ändern will. 2. Eine Umdeutung des Angebots der Arbeitgeberin auf Einhaltung der maßgeblichen ordentlichen Kündigungsfrist kommt auch bei einem Hinweis in der Kündigungserklärung, dass bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist die Kündigung zum nächstmöglichen Termin ausgesprochen sein soll, nicht in Betracht. Eine Auslegung des Änderungsangebots ist nicht möglich. Im Gegensatz zu einer Beendigungskündigung kann es gerade der Wille des Arbeitgebers sein, die vorfristige Änderung der Arbeitsbedingungen dem Arbeitnehmer anzutragen.

 
Tenor:

1.Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung der Beklagten, ausgesprochen mit auf den 26.02.2007 datiertem Schreiben, welches dem Kläger am 27.02.2007 zugegangen ist, sozial nicht gerechtfertigt ist.

2.Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung der Beklagten, ausgesprochen mit auf den 21.03.2007 datiertem Schreiben, dem Kläger zugegangen am 22.03.2007, sozial nicht gerechtfertigt ist.

3.Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4.Der Streitwert wird auf 7.386,-- € festgesetzt.

 
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