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Arbeitsgericht Krefeld, 1 Ca 3111/06

Datum:
12.04.2007
Gericht:
Arbeitsgericht Krefeld
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Ca 3111/06
ECLI:
ECLI:DE:ARBGKR:2007:0412.1CA3111.06.00
 
Schlagworte:
Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG bei "überholender" Kündigung durch den Arbeitnehmer
Normen:
§ 1a KSchG, § 150 Abs. 2 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Der Abfindungsanspruch nach § 1a Abs. 1 KSchG setzt zu seiner Entstehung voraus, dass der Arbeitnehmer das Angebot auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu dem vom Arbeitgeber vorgesehenen Termin annimmt. Eine Kündigung des Arbeitnehmers, die das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt beendet, steht dem entgegen.

2. Der Anspruch nach § 1a Abs. 1 KSchG entsteht erst mit dem Ablauf der Kündigungsfrist.

 
Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

3. Der Streitwert wird auf 6.204,00 € festgesetzt.

 
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