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Arbeitsgericht Essen, 2 Ca 3563/12

Datum:
14.01.2014
Gericht:
Arbeitsgericht Essen
Spruchkörper:
 
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Ca 3563/12
ECLI:
ECLI:DE:ARBGE:2014:0114.2CA3563.12.00
 
Schlagworte:
Rückzahlung von Fortbildungskosten / Eigenkündigung / AGB
Normen:
§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB, § 305 Abs. 1 BGB, § 280 BGB, § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, § 818 Abs. 2 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Rückzahlung von Fortbildungskosten (hier: Studien- und Prüfungsgebühren) in jedem Fall einer vom Arbeitnehmer ausgesprochenen Kündigung vorsieht, ohne solche Kündigungen des Arbeitnehmers auszunehmen, die aus Gründen erfolgen, die der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen sind, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. 2.Eine solche Klausel ist nicht mit dem Inhalt aufrechtzuerhalten, dass der Arbeitnehmer nur bei einer Eigenkündigung aus Gründen, die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind, zur Rückzahlung der Fortbildungskosten verpflichtet ist. Dies wäre eine geltungserhaltende Reduktion, die im Rahmen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht möglich ist (vgl. BAG vom 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - NZA 2012, 738 = AP Nr. 45 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe = DB 2012, 1155 [Rz.26]).

 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 2.023,10

nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basis-

zinssatz seit dem 27.01.2013 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.023,10 EUR

festgesetzt.

 
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