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Arbeitsgericht Essen, 2 BV 69/13

Datum:
04.02.2014
Gericht:
Arbeitsgericht Essen
Spruchkörper:
 
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 BV 69/13
ECLI:
ECLI:DE:ARBGE:2014:0204.2BV69.13.00
 
Schlagworte:
Keine Nachfrist für Wahlvorschläge bei zu wenigen Wahlbewerbern / Anfechtung einer Betriebsratswahl
Normen:
Gesetz : § 9 Abs. 1 Satz 1 WO 2001, § 6 WO 2001, § 11 BetrVG.
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.) Der Wahlvorstand ist nicht verpflichtet, eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Wahl- vorschläge zu setzen, wenn innerhalb der Frist für die Einreichung von Vorschlags- listen zwar ein Wahlvorschlag eingegangen ist, dieser aber eine so geringe Zahl von Wahlbewerbern vorschlägt, dass ein Betriebsrat in der gesetzlichen Größe nicht gewählt werden kann. 2.) Entschließt sich der Wahlvorstand in einem solchen Fall, in analoger Anwendung des § 11 BetrVG einen entsprechend kleineren Betriebsrat wählen zu lassen, so stellt dies jedenfalls keinen Verfahrensverstoß gegen die im BetrVG und der Wahlordnung normierten Vorschriften über das Wahlverfahren dar.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgewiesen.

 
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