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Arbeitsgericht Essen, 2 BV 42/14

Datum:
04.11.2014
Gericht:
Arbeitsgericht Essen
Spruchkörper:
 
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 BV 42/14
ECLI:
ECLI:DE:ARBGE:2014:1104.2BV42.14.00
 
Schlagworte:
Aushang des Wahlausschreibens / Fehlender Hinweis auf Einleitung der Wahl per Network-Mail-System / Keine unaufgeforderte Übersendung von Briefwahlunterlagen an Arbeitnehmer der Spät- und Nachtschicht / Anfechtung einer Betriebsratswahl
Normen:
§ 3 Abs. 4 Satz 1 WO 2001, § 3 Abs. 4 Satz 2 WO 2001, § 24 Abs. 2 WO 2001
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.) § 3 Abs. 4 Satz 1 WO verlangt nicht, dass das Wahlausschreiben zu jeder Tages- und Nachtzeit jedem interessierten Betriebsangehörigen zugänglich sein muss. Mit einem Aushang des Wahlausschreibens am Schwarzen Brett des Betriebsrats in dem täglich für 11 ¾ Stunden geöffneten Speisesaal des Betriebs genügt der Wahlvorstand seinen gesetzlichen Verpflichtungen. 2.) Der Wahlvorstand ist nicht verpflichtet, zusätzlich zum Aushang des Wahlausschreibens über das im Betrieb gebräuchliche Network-Mail-System (NMS) die Beschäftigten vorab darauf hinzuweisen, dass und wo der Aushang des Wahlausschreibens erfolgt. 3.) Arbeitnehmer, die am Wahltag wegen Urlaub, Freischicht o. ä. zufällig nicht im Betrieb anwesend sind, gehören ebenso wenig wie Arbeitnehmer, die am Wahltag in Nacht- oder Spätschicht eingeplant sind, zu den in § 24 Abs. 2 WO genannten Wahlberechtigten, die "nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses" voraussichtlich im Zeitpunkt der Wahl nicht im Betrieb anwesend sein werden. Verfahrensgang : Die beim LAG Düsseldorf eingelegte Beschwerde - 6 TaBV 20/15 - wurde zurückgenommen

 
Tenor:

Der Antrag wird abgewiesen.

 
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