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1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
3Zwischen den Parteien bestand vom 01.10.2009 bis zum 30.06.2011 ein Arbeitsverhältnis. Danach war der Beklagte als Leitender Angestellter sowie als Mitglied des Bereichsvorstands der C. tätig. Gleichzeitig wurde er zum Mitglied des Vorstands der V. AG - nach formwechselnder Umwandlung der U. N. GmbH - bestellt. Auf den zwischen den Parteien vereinbarten Dienstvertrag vom 9./26.9.2009, in Kopie als Anlage K4 (Bl. 235 ff. d. A.) eingereicht, wird Bezug genommen.
4Die Klägerin hat ihre einzelnen Geschäftsbereiche unter anderen in Segmenten zusammengefasst. In den Jahren 1999-2000 waren die Bereiche" T. in einem Segment zusammengefasst. In diesem Segment befand sich auch der operative Geschäftsbereich der H.. Im Jahre 2001 kam es zur Spaltung der Segmente: Die Führung des Teils "T., die des Teils "Materials" die U., zu deren operativen Geschäftsbereich auch die H. gehörte. Im Jahre 2003 kam es zu einer erneuten Umgestaltung: Die U. sowie die V. wurden zur U. zusammengeführt.
5Die U. H. H. wurde am 14.10.2003 als 100 %ige Tochter der seinerzeitigen U. gegründet. Im Oktober 2003 firmierte deren Muttergesellschaft um in die U., später dann im Februar 2008 in die U.. Mit Wirkung zum 1.10.2009 wurde diese auf die U. N. GmbH verschmolzen. Des Weiteren wurde mit Wirkung zum 6.10.2009 die U. in die heutige U. N. GmbH verändert und in die Rechtsform der GmbH umgewandelt. Die U. N. GmbH ist eine so genannte Flaggschiffgesellschaft der Klägerin, der die Führung der so genannten C. zugewiesen ist.
6Die Klägerin hält an der U. N. GmbH die mehrheitlichen Anteile. Es besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Die U. N. GmbH ist wiederum hundertprozentige Anteilseignerin der U. H. H.. Der zwischen diesen Gesellschaften bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wurde mit Wirkung zum 30.9.2011 aufgehoben.
7Die U. H. H. vertreibt neue und gebrauchte Obermaterialien wie Schienen, Schwellen und Weichen sowohl gegenüber der E. als auch gegenüber privaten Unternehmen. Sie produziert selbst keine Schienen, sondern ist lediglich Beraterin und Handelspartnerin. Sie beschäftigt 285 Mitarbeiter, wobei sie 10 regionale Verkaufsbüros in Deutschland als Profitcenter betreibt. Jedes Büro betreut die Kunden aus dem räumlichen Einzugsgebiet; die Verkaufsbüroleiter sind mit hoher Entscheidungskompetenz ausgestattet. Die von ihr vertriebenen Schienen wurden bei der Firma U. (im Folgenden: U.) sowie zumindest bis zum Jahr 2008 in dem polnischen Schienenwerk I. gefertigt. Letzteres gehört zwischenzeitlich zu B..
8Die Firma U. betreibt ein Schienenwerk in Duisburg. Ursprünglich gehörte die Firma zum U. Konzern, wurde jedoch im Jahre 2001 an den w. verkauft.
9Der Beklagte war im Konzern der Klägerin seit dem 01.03.1999 in verschiedenen Positionen beschäftigt.
10Bis zur Verschmelzung auf die U. N. GmbH zum Oktober 2009 war er bei der U. S. bzw. ihrer Vor- und Nachfolgeunternehmen Mitglied der Geschäftsführung und zum Geschäftsführer bestellt. Seine Zuständigkeit bestand für die Bereiche Personal, Finanzen, Verwaltung, EDV/Organisationen und Controlling, ohne dass eine Geschäftsverteilung existierte. Mit Wirkung vom 10.1.2003 wurde er in das Führungsgremium der C. der U. aufgenommen. Kurzzeitig wurde er zum Vorstandsmitglied der U. sowie nach Umwandlung Geschäftsführer der U. N. GmbH. Wegen der hier bestehenden Geschäftsordnung wird auf die Anlage K7 zur Klageschrift, Bl. 250 ff. d.A., Bezug genommen. Mit Wirkung zum 30.6.2011 legte er die entsprechenden Ämter nieder.
11Seit dem 14.10.2003 bis zum 17.11.2009 war der Beklagte darüber hinaus Geschäftsführer der U. H. H., auch hier zuständig für Personal, Finanzen, Verwaltung, EDV/Organisation und Controlling. Mitgeschäftsführer waren hier die Herren I. C. und ab 2008 Doktor N.. Herr C. war unter anderem für den Vertrieb zuständig. Eine Geschäftsverteilung existierte nicht.
12Mit Wirkung zum 1.10.2009 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag; zeitgleich wurde der Dienstvertrag mit der U. N. aufgehoben. Zudem wurde der Beklagte zum Mitglied des Bereichsvorstandes der C. der Klägerin ernannt. Hier blieb er zuständig für den Bereich H.. Auf den Arbeitsvertrag vom 9. September/26. September 2009 sowie das entsprechende Begleitschreiben vom 22.10.2009 wird Bezug genommen (Bl. 235 ff. der Akte). Das Arbeitsverhältnis wurde durch Aufhebungsvertrag vom 30.6.2011 beendet; wegen des Inhalts des Aufhebungsvertrages wird auf die eingereichte Kopie, Anlage B 23 zum Schriftsatz des Beklagten vom 12.07.2013, Bl. 500 ff. d.A., Bezug genommen.
13Das Bundeskartellamt sowie die Staatsanwaltschaft Bochum ermitteln gegen die H. H. wegen des Vorwurfs wettbewerbsbeschränkender Absprachen. Das Verfahren im Hinblick auf den Vertrieb von Schienen und anderen Oberbaumaterialien gegenüber der E. war anhängig unter dem Aktenzeichen B 12-11/11. Am 3.7.2012 erging ein zwischenzeitlich rechtskräftiger Bußgeldbescheid gegen die U. H. H., nach welcher diese ein Bußgeld i.H.v. 103.000.000 € zu zahlen hatte. Wegen des Inhaltes des Bußgeldbescheides wird auf die eingereichte Kopie, Anl. K2 zur Klageschrift (Bl. 218 ff. der Akte) Bezug genommen. Die Zahlung ist erfolgt. Weitere Verfahren vor dem Bundeskartellamt sind anhängig im Hinblick auf wettbewerbsbeschränkende Absprachen von Oberbaumaterialien im Schienen- und Gleisbereich den Privatmarkt betreffend unter den Aktenzeichen B 12-16/12 bzw. B 12-19/12. Mit Beschluss vom 18.7.2013 hat das Bundeskartellamt die Geldbuße für die U. H. H. hier i.H.v. 88.000.000 € festgesetzt. Auch dieser Bescheid ist rechtskräftig und die Buße bezahlte. Wegen des Inhaltes des Bußgeldbescheides wird auf die eingereichte Kopie, Anlage K 3 zum Schriftsatz vom 5.12.2013 (Bl. 761 ff. der Akten) Bezug genommen.
14Das Bundeskartellamt begründet die Bußgeldbescheide sowohl mit horizontalen als auch mit vertikalen Absprachen zwischen Wettbewerbern. Es geht zum einen um Vereinbarungen zwischen der H. H. und dem Konzern w. im Zusammenhang mit dem Verkauf der U.. Diese gehörte ursprünglich zum U. und nach der Fusion mit dem L. 1998/1999 zum U. Konzern. Während die U. als Unternehmen der Schienenproduktion den Konzernbereich der U. T. (im folgenden U.) unterstand, unterstand die U. H. H. (im Folgenden U..) der U. Materials Service. Stellvertretender Vorsitzender des Vorstands der U. Materials Service war Herr R.. Nachdem Planungen im Hinblick auf eine Zusammenführung der U.. als Vertriebsgesellschaft mit der U. nicht weiterverfolgt wurden, kam es zum Verkauf der U. an den w.. Die Verhandlungen des Unternehmenskaufvertrages lagen in den Händen von U. sowie der Klägerin.
15Nach Kauf der U. durch den w. wurde unter dem 12.7.2001/10.2001 ein Vertrag zwischen der U. und der U.. geschlossen, der den Vertrieb der von der U. produzierten Erzeugnisse durch diese regelte. Wegen des Inhaltes der Vereinbarung wird auf die eingereichte Kopie, Anlage K 15 zur Klageschrift, Bl. 280 ff. der Akten, Bezug genommen. Zum Verhandlungsteam gehörten auf Seiten des U.-Konzerns der stellvertretende Vorstandsvorsitzende der U. Materials T. und Vorsitzende der Geschäftsführung der U. H. H. R., der Beklagte sowie der bei der U. N. beschäftigte Jurist Herr M.. Bis zumindest Oktober 2001 kam es zwischen den Vertragspartnern zu weiteren Gesprächen, die u.a. eventuelle kartellrechtliche Probleme wegen eines Marktanteils der w. von über 30 % nach dem Erwerb der U. sowie eines gegebenenfalls vor der EU anzustrebenden Freistellungsverfahrens zum Inhalt hatten. Auf entsprechende Aktenvermerke des Beklagten, Bl. 292 ff., wird Bezug genommen. Unter dem 8.8.2001 verfasste der Beklagte einen Vermerk, der unter anderem noch offene Punkte den Vertriebsvertrag betreffend auflistete sowie die Abstimmung von Märkten/Kunden. Es wird auf die Kopie, Bl. 294 ff. der Akten, Bezug genommen. Unter dem 6. November 2001 verfasste der Beklagte des Weiteren einen Aktenvermerk "Zusammenarbeit zwischen U. und L. H. mbH im Vertrieb von Schienen - Stand 18.10.2001", in der unter anderem festgehalten ist, dass eine " ... erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen U. und L. ... nur möglich [sei], wenn die Partner sich an folgende Verfahrensweisen halten:
161. U. wird seinen Vertrieb exklusiv über L. abwickeln. Bestehende Vertretungsverträge mit Dritten, z.B. für Stahl sind hiervon unberührt. Ausnahmen von der Exklusivität werden zwischen U. und L. abgestimmt. Die U. nutzt den Vertrieb der L., um die von W. angestrebte Zweimarkenstrategie im Markt umzusetzen.
172. L. wird neben den Schienen der U. auch bis zu 6..000 t Schienen pro Jahr weltweit aus der Produktion der HK vertreiben. "
18Wegen des weiteren Inhaltes dieses Vermerks wird auf die eingereichte Kopie, Bl. 289 ff. der Akten, Bezug genommen.
19Ob sich aus diesen Unterlagen ergibt, dass U. und die U. H. H. entgegen dem Wortlaut des Vertriebsvertrages wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen insofern getroffen haben, als die U.. exklusiv die Schienen der U. vertrieb, und ob dies vom Beklagten vereinbart, zumindest aber nicht verhindert wurde, ist zwischen den Parteien streitig.
20In den folgenden Jahren kam es bei dem Vertrieb von Schienen/Oberbaumaterialien gegenüber der E. sowie von Privatunternehmen zu wettbewerbsbeschränkenden Absprachen.
21Zum einen wurde im Bereich E. ein Quoten- und Preiskartell zumindest bis zum Jahr 2008 festgestellt, an welchem neben der Klägerin bzw. ihrer Vorgängerin - der U. S. - die w. T. sowie die w. L. (W.), die U., die T. sowie die D. beteiligt waren. Die Wettbewerber haben jahrelang eine Quotenverteilung abgesprochen und praktiziert, welche seit dem Jahr 2001 grundsätzlich für die U.. und die U. einen Anteil von 53 %, für die W./W. einen Anteil von ca. 23 %, für die D. einen solchen i.H.v. 15 % und für S. einen solchen von ca. 9 % vorsah. Seitens der U.. waren der ehemalige Geschäftsführer C. sowie der ehemalige Prokurist und Leiter des Verkaufsbüros Berlin, Herr X., an diesen Absprachen aktiv beteiligt. Wegen der Durchführung und Praktizierung der Quotenabsprachen wird Bezug genommen auf den Schriftsatz der Klägerin vom 20.12.2012, S. 41 ff. (Bl. 41 ff. d.A.) und S. 54 ff. (Bl. 54 ff. der Akten) sowie auf den Schriftsatz vom 5.12.2013, S. 41 ff. (Bl. 685 ff. d.A.). Ob der Beklagte hier eine verantwortliche Rolle hatte bzw. von den Absprachen wusste, ist zwischen den Parteien streitig.
22Im Jahr 2008 brach das multilaterale Kartell auseinander, weil der neue Eigentümer des Werks I. direkt an die E. lieferte. Seit diesem Zeitpunkt vertrieb die Klägerin ausschließlich Schienen der U..
23Weiterhin kam es zu Absprachen auf dem Privatmarkt zwischen den Wettbewerbern E., der Y., der T., Unternehmen des w.s und verschiedenen Unternehmen der "G."-Gruppe. Auch hier war die U.. als Händlerin beteiligt. Die Absprachen erfolgten über Telefon, mittels persönlicher Treffen oder E-Mails, z.T. über verschiedene Fachverbände. Aktiv beteiligt waren die Verkaufsbüros der U... Es wird wegen der Durchführung der Absprachen Bezug genommen auf den weiteren Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 05.12.2013, S. 41 ff. (Bl. 685 ff. d.A.). Ob der Beklagte von den Absprachen Kenntnis hatte, ist zwischen den Parteien streitig.
24Im Jahr 2004 und 2006 kam es konzernintern zur Untersuchung von für eine Compliance relevanter Sachverhalte. Der bis zum 30.9.2004 als Chefsyndikus bei der U. beschäftigte Herr Doktor M. wurde Ende 2006 als externer Anwalt Compliance Officer und Ombudsmann bei der U.. Zur Untersuchung bediente er sich in Abstimmung mit der Konzernobergesellschaft der Kanzlei G., die nach Befragung abschließende Berichte erstellte. Die Berichte wurden an den zuständigen Leiter des D. der U. AG, Herrn Doktor L., sowie den für die einzelnen Sparten verantwortlichen Vorständen der U. übermittelt, nicht jedoch den Vorständen in ihrer Gesamtheit.
25Bei dem Audit 2004 fand am 18.8.2004 eine Unterredung mit dem Beklagten sowie Herrn C. in Anwesenheit von Herrn Doktor M. und 2 Mitarbeitern der Kanzlei G. statt. Eine weitere Unterredung fand am 26.11.2004 mit Herrn A., Herrn C. sowie Herrn Doktor M. statt. Im Jahr 2006 kam es zu einer weiteren Untersuchung. Anlass war ein Telefonat zwischen dem seinerzeitigen Vorstandsvorsitzenden der U. und Vorstand der Klägerin sowie Herrn N. (w.), der sich über Planungen der U.. bzgl. eines Schienenschweißwerks sowie des Aufbaus strategischer Allianzen mit anderen Lieferanten beschwerte. Auf den von Herrn F. gefertigten Vermerk über das Telefonat, Anlage B 18 (Bl. 486 d.A.) wird Bezug genommen. In einem anschließenden Gespräch zwischen Herrn N. und den für den Gleisbau bei der U. zuständigen Vorstandsmitgliedern fielen Worte wie "Marktberuhigung", wovon das Vorstandsmitglied L. den Compliance-Officer unterrichtete. Wegen des Inhalts der Unterredung vom 10.04.2006 im Beisein mit dem Beklagten durch die Complianceabteilung wird Bezug genommen auf die eingereichte Kopie des Vermerks, Anlage B 20 zum Schriftsatz des Beklagten vom 12.07.2013, Bl. 489 ff. d.A.
26Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte sei verpflichtet, ihr die noch nicht bezifferbaren Schäden zu ersetzen, die ihr wegen der wettbewerbsbeschränkenden Vorgänge unter Beteiligung der U.. entstanden sind und gegebenenfalls noch entstehen werden. Dies umfasse insbesondere Reputationsschäden, die Rechtsverfolgungskosten sowie die Entwertung ihrer Gesellschaftsanteile an der Muttergesellschaft der U.., der U. N. GmbH.
27Der Beklagte habe seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt, indem er die zu seiner Business Area gehörenden Konzernunternehmen nicht ordnungsgemäß gesteuert und koordiniert habe. Gem. Ziffer 1.2 der Geschäftsordnung der Bereichsvorstände sei klargestellt, dass er hier die Interessen der Klägerin als Eigentümerin zu vertreten habe. Das Interesse der Klägerin bestehe jedenfalls in der rechtmäßigen Geschäftstätigkeit ihrer Tochter- und Enkelgesellschaften. Er habe darüber hinaus gegen die ihm obliegende Schadensabwendungspflicht verstoßen und es unterlassen, Kartellrechtsverstöße aufzuklären und zu unterbinden.
28Dem Beklagten seien die Kartellrechtsverstöße bekannt gewesen aufgrund seiner jahrelangen Tätigkeit als Geschäftsführer der direkt beteiligten Unternehmen.
29Insbesondere sieht die Klägerin in dem vom Beklagten verfassten Vermerk vom 6.11.2001 eine rechtswidrige, das Kartellrecht verletzende Nebenabrede zum Vertriebsvertrag, mit welcher die Exklusivität des Vertriebs der U. über die U.. vereinbart worden sei. Dies habe zur Folge gehabt, dass diese gemeinsam mit der w. 75 % des Schienenmarktes beherrschten, so dass ein Verstoß gegen § 1 GWB sowie § 298 StGB vorliege. Es wird ergänzend auf den Vortrag der Klägerin in ihrer Klageschrift, S. 74 ff., Bl. 179 ff. d.A., Bezug genommen. Durch die festgelegte Quote der aus der Produktion der I. von der U.. zu vertreibenden Schienen, sei der Wettbewerb noch darüber hinaus ausgeschaltet worden.
30Der Beklagte habe von dem Kartellrechtsverstoß gewusst, jedenfalls davon wissen müssen. Durch den Vertrieb der von U. produzierten Schienen (auch) durch die U.. sei der Eindruck vermittelt worden, verschiedene Handelsorganisationen würden Angebote abgeben. Aufgrund der Zusage des exklusiven Vertriebs durch die U.. habe w. jedoch ihre Gleisbauprodukte lediglich über zwei Vertriebsorganisationen, die zueinander nicht im Wettbewerb standen, angeboten (Zweimarkenstrategie). Hiervon habe der Beklagte nicht nur gewusst, sondern dieses Vorgehen sei bereits 2001 beabsichtigt gewesen. Aus den vom Beklagten gefertigten Aktenvermerken gehe eindeutig hervor, dass das Verhandlungsteam 2001 Kenntnis davon gehabt habe, dass ein exklusiver Vertrag ohne Freistellungsverfahren kartellrechtlich problematisch sein würde. In dem Vermerk vom 11.7.2011 habe der Beklagte selbst die kartellrechtliche Empfehlung aufgenommen. Ergänzend wird auf den Vortrag der Klägerin in dem Schriftsatz vom 5.12.2013, Seite 14 ff., Bl. 659 ff., Bezug genommen. Dennoch sei die von der Klägerin als "sideletter" bezeichnete Nebenabrede mit der U. getroffen worden; den Vermerk habe der Beklagte in seinem Safe aufbewahrt und durch ein "Addendum 1" zum Vertriebsvertrag vom 16. Januar 2008 bestätigt. Auf das Addendum - in Kopie als Anlage K 36 (Bl. 786 ff. d.A.) eingereicht - wird Bezug genommen.
31Die Zweimarkenstrategie sei anlässlich eines Treffens vom 26. bis 28.11.2001 im Hotel "T." Duisburg abgestimmt worden. An diesem Treffen hätten neben dem Beklagten und Herrn C. der Vertrieb der U. S. sowie die Geschäftsführung und der Vertrieb der W., der W. und der U. teilgenommen. Die Zweimarkenstrategie habe jedoch zu einem Wettbewerb zwischen den Handelshäusern geführt. Da dies die w. vermeiden wollte, sei es zwecks Konfliktlösung zu weiteren Treffen am 7.3.2002 in Wien sowie am 9.10.2002 gekommen. Es wird ergänzend auf den Vortrag der Klägerin aus ihrer Klageschrift Seite 52 ff. (Bl. 157 ff. der Akten) Bezug genommen.
32Der Beklagte habe damit vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft in Kenntnis des kartellrechtlichen Verbotes gehandelt. Zumindest ergebe sich diesbezüglich ein Anscheinsbeweis aufgrund des vom Bundeskartellamt ergangenen Bußgeldbescheides.
33Die Klägerin behauptet ferner, auch wenn die Quotenabsprachen zwischen den Wettbewerbern von dem Geschäftsführer C. sowie verschiedener regionaler Verkaufsleitern - insbesondere Herrn X. - umgesetzt worden seien, habe der Beklagte hiervon gewusst. Hierzu trägt sie im Wesentlichen folgendes vor:
34Am 4..8.2004 sei es im Büro des Beklagten zu einem Treffen zwischen dem Geschäftsführer C., dem Beklagten, Herrn X. sowie dem Vorstand der U., Herrn R., gekommen. Die Kartellabsprachen bei der U.. seien thematisiert worden. Der Beklagte habe angewiesen, diese einzustellen, nach Diskussion über die in diesem Fall sehr viel schlechtere Ertragslage sei jedoch entschieden worden, mit den Absprachen fortzufahren. Dem sei der Beklagte dann nicht mehr entgegengetreten. Ergänzend wird Bezug genommen auf den Vortrag aus der Klageschrift, S. 60 ff. (Bl. 165 ff. d.A.) sowie auf den Schriftsatz vom 5.12.2013, Seite 28 (Bl. 704 ff. d.A.).
35Während einer Zugfahrt mit dem Geschäftsführer der U.. C. im August 2004 habe dieser gegenüber dem Beklagten die wettbewerbsbeschränkenden Absprachen und deren mögliche Beendigung thematisiert. Auch hier wird ergänzend auf den Vortrag der Klägerin aus der Klageschrift, Seite 59 ff. (Bl. 164 ff. der Akte), auf die Anlage K 4. und auf den Schriftsatz vom 5.12.2013, Seite 27 ff. (Bl. 703. d. A.) Bezug genommen.
36Zu Diskussionen über wettbewerbsbeschränkende Absprachen insbesondere seitens der Lieferanten sei es auch anlässlich der sogenannten Oberbautagungen gekommen. Diese hätten jährlich im Beisein der Verkaufsleiter sowie Geschäftsführer der U.. stattgefunden. Obwohl die Verkaufsleiter etwa bei der Oberbautagung vom 6. - 8. April 2005 über Folgen der Aufdeckung des Kartells bzw. über weitere Sachverhalte, die auf eine Beteiligung an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen hätten schließen lassen können, diskutiert hätten, habe der Beklagte nicht reagiert. Weitere Oberbautagungen hätten beispielsweise vom 11. - 12. April 2002, am 15.November.2002, vom 2. - 4. April 2003, vom 21. April - 23. April 2004 sowie vom 27. April - 28. April.2006 stattgefunden. Es wird ergänzend auf den Vortrag der Klägerin aus der Klageschrift, Seite 61 ff. (Bl. 166 ff. der Akte) sowie aus dem Schriftsatz vom 5.12.2013, Seite 4. ff. (Bl. 707 ff. der Akten) Bezug genommen.
37Der Beklagte habe auch in seiner Eigenschaft als für den Einkauf zuständiger Geschäftsführer der U.. von Unregelmäßigkeiten Kenntnis haben können, da zur Durchführung der verschiedenen Absprachen "neutrale" abhörsichere Handys angeschafft worden seien, deren Kosten bis zum Jahr 2011 die U.. übernommen habe. Während die Klägerin in ihrer Klageschrift dargelegt hat, Herr C. habe den Beklagten zur Freigabe der Anschaffung und Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung veranlasst, indem er mitgeteilt habe, die Telefone seien für einen Kunden auf einer Baustelle in Berlin bestimmt (Seite 58 ff., Bl. 169 ff. der Akte), behauptet sie mit Schriftsatz vom 5.12.2013 (Seite 24 ff., Bl. 700 ff. der Akten), der Beklagte habe die Anschaffung abhörsicherer Handys angeordnet, weil er die Aufdeckung der Absprachen mit den Wettbewerbern im Hinblick auf das E. - Schienengeschäft befürchtet habe.
38Selbst wenn der Beklagte aber keine ausdrückliche Kenntnis über die kartellrechtswidrigen Absprachen gehabt haben sollte, sei ihm nach Auffassung der Klägerin zumindest vorzuwerfen, die ihm als seinerzeitiger Geschäftsführer obliegenden Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen nicht durchgeführt zu haben, wobei eine gesteigerte Aufsichtspflicht bestanden habe. Diese ergebe sich daraus, dass die einzelnen Niederlassungen der U.. einen hohen Grad der wirtschaftlichen und organisatorischen Selbstständigkeit hätten. Die nicht unerhebliche Anzahl an Verkaufsbüros erschwere eine zentrale Kontrolle. Es habe sich um einen speziellen Markt mit bekannten Teilnehmern gehandelt, weshalb das Risiko von Unregelmäßigkeiten bestanden habe, zumal der Beklagte aus den Verhandlungen zum Vertriebsvertrag von kartellrechtlichen Problemen wusste sowie von jahrelang gleich bleibenden Quoten beim Vertrieb. Der Beklagte hätte deshalb in Erfahrung bringen müssen, ob wettbewerbsbeschränkende Absprachen nur ein Einzelfall oder ein strukturelles Problem waren. Darüber hinaus hätte er etwa durch Stichproben oder systematisch Vertragsdokumentation Mitarbeiter überprüfen und zu rechtlichen Anforderungen des Kartellrechts aufklären müssen. Es habe an einem Überwachungssystem in den von der Beklagten geführten Gesellschaften gefehlt. Eine ordnungsgemäße Überwachung und Kontrolle der U.. und ihrer Verkaufsbüros habe er auch als Arbeitnehmer der Klägerin im Rahmen seiner für diese wahrzunehmenden Kontrollpflichten unterlassen.
39Der Beklagte könne sich auch nicht darauf zurückziehen, dass sein seinerzeitiger Mitgeschäftsführer C. für die Quotenabsprachen verantwortlich gewesen sei. Zwischen Geschäftsführern bestehe eine Gesamtverantwortung. Auch wenn der Mitgeschäftsführer Compliance Manager der Klägerin gewesen sei, habe der Beklagte diesen überprüfen müssen.
40Der Beklagte habe auch nicht auf den fachlichen Rat der Juristen - insbesondere im Zusammenhang mit den durchgeführten Audits in den Jahren 2003 und 2006 - vertrauen dürfen. Denn hier habe er es rechtswidrig unterlassen, den beratenden Juristen sowie den Compliance Managern den gesamten Sachverhalt mitzuteilen, insbesondere die Nebenabrede zum Vertriebsvertrag.
41Die Kausalität der dem Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzungen ergebe sich zum einen, weil bei rechtzeitiger Weitergabe der "Absprache-Systeme" diese von der Klägerin hätten unterbunden, zumindest noch bis zum Jahre 2011 ein sogenannter "Bonus-Antrag" gegenüber dem Bundeskartellamt hätte gestellt werden können. Insbesondere eine Information des Beklagten im Jahr 2009, in welchem er Mitglied des Bereichsvorstands geworden sei, hätte aufgrund der "Zero-Tolerance" Politik zu einer Aufklärung und Einstellung der Kartellabsprachen geführt.
42Der Klägerin drohten noch nicht bezifferbare Schäden. Hierbei gehe es um die Entwertung ihrer Beteiligungen, da aufgrund des zwischen der U.. und der U. N. bestehenden Gewinnabführungsvertrages damit zu rechnen sei, dass weniger Gewinn abgeführt werde. Weiterhin seien der Klägerin Aufklärungs- und Rechtsverfolgungskosten entstanden sowie Reputationsschäden, die sich andauernd fortentwickelten.
43Der Aufhebungsvertrag vom 30.6.2011 stehe dem Schadensersatzanspruch nicht entgegen. Ein widersprüchliches Verhalten der Klägerin sei nicht feststellbar. Es sei ausdrücklich lediglich eine einseitige Ausschlussklausel aufgenommen worden. Zu diesem Zeitpunkt habe die Untersuchung der Vorfälle gerade 6 Wochen angedauert.
44Schadensersatzansprüche seien auch nicht verjährt. Zum einen seien die Bußgeldbescheide erst in den Jahren 2012 bzw. 2013 erlassen worden. Unabhängig davon könne die Verjährung frühestens im Kalenderjahr 2011 beginnen, in welchem Staatsanwaltschaft und Bundeskartellamt Ermittlungen aufgenommen hätten. Darüber hinaus handele es sich vorliegend um einen einheitlichen Tatplan, der seit 2001 bis zum Jahr 2011 fortgeschrieben worden sei.
45Eine gültige E. im Umfang von 300 Millionen € bestehe.
46Die Klägerin beantragt zuletzt mit Ihrem am 5.12.2013 eingegangenem Schriftsatz:
47Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin im Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand der beim Bundeskartellamt unter den Aktenzeichen B12-11/11, B12-12/12 und B12-19/12 und/oder bei der T. unter dem Aktenzeichen 48 Js 3/11 geführten Verfahren deshalb entstanden ist, weil der Beklagte
48- erstmals im Oktober 2001 die Nebenabreden zum Vertriebsvertrag mit der U. U. vereinbarte und/oder diese mit seiner Kenntnis und/oder unter seiner Beteiligung bis zum Jahr 2011 fortgeführt wurde und/oder
49- sich an der Vereinbarung der "Zweimarkenstrategie" anlässlich des Treffens mit Vertretern der w. sowie der U. U. vom 26. - 28.11.2001 im Hotel "T." in Duisburg und/oder deren Fortführung beteiligte und/oder
50- sich an der Zuweisung von Kunden anlässlich des Treffens mit Vertretern der w. sowie der U. U. vom 26. - 28.11.2011 im Hotel "T." in Duisburg beteiligte und/oder
51- sich an der Anschaffung der "neutralen Handys", die der Verschleierung der Kommunikation unter den Kartellanten dienten, im Jahr 2002 beteiligte und/oder
52- sich an dem "Weitermachen - Gespräch" im August 2004 in F. mit den Herren I. C., S. R. und E. X. beteiligte
53- in den Jahren 2001-2011 Aufsichtsmaßnahmen, bestehend aus
54?der Unterrichtung der Arbeitnehmer der U. und der U. H. H. GmbH zu den Kartellrechts -/Strafrechtsnormen zum Schutz des freien Wettbewerbs und den aus diesen abgeleiteten Verhaltenspflichten,
55?einer sorgfältigen Überwachung und Kontrolle der Arbeitnehmer und Organe der U. und der U. H. H. GmbH,
56?einer sachgerechten Organisation und Aufgabenverteilung bei der U. und der U. H. H. GmbH,
57?einer Aufklärung, Beseitigung und Verhinderung der Verstöße gegen Kartellrechts -/Strafrechtsnormen zum Schutz des freien Wettbewerbs,
58?Androhung und Vollzug von Sanktionen gegen an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligten Arbeitnehmern der U. und der U. H. GmbH
59?sowie die Meldung der dem Beklagten zur Kenntnis gelangten Sachverhalte, die Kartellrechtsverstöße vermuten ließen und/oder belegten eine Gesellschafterversammlung der U., der U. H. H. GmbH, der U. und/oder der U. N. GmbH ebenso wie die Meldung an die Geschäftsführer, Vorstände und/oder Aufsichtsräte der U., der U., der U. N. GmbH, der Klägerin und/oder an die Rechts - und/oder Compliance Abteilung des U. Konzerns
60unterlassen hat, obwohl diese erforderlich und geeignet waren bei der U. H. H. und der U. H. H. Gmbh zu verhindern, dass deren Organe und/oder Arbeitnehmer beim Vertrieb von Oberbaumaterialien an die E. AG, mit dieser verbundene Unternehmen und/oder an Privatkunden (nachfolgend einheitlich Kundenunternehmen) im Hinblick auf eine oder mehrere Anfragen oder Ausschreibungen eines oder mehrerer Kundenunternehmen im Zeitraum von einschließlich 2001 - einschließlich 2011 vereinbart, abgestimmt oder geschlossen haben,
61ozu welchem Preis eines oder mehrerer Wettbewerberunternehmen (einschließlich der U. und U. H. H. GmbH) ein Angebot an eines oder mehrerer Kundenunternehmen abgeben wird und/oder
62omit welcher Quote [Mengen- oder Verhältniszahl (oder deren jeweilige sinngemäß Umschreibung) bezogen auf den Gesamtleistungsbedarf, den Gesamtleistungsumfang oder den Gesamtpreis oder jeweils bezogen auf Teile hiervon] eines oder mehrerer der Wettbewerberunternehmen (einschließlich der U. und U. H. H. GmbH) eine Anfrage oder Ausschreibung eines oder mehrerer Kundenunternehmen beteiligt wird und/oder
63owelches der Wettbewerberunternehmen (einschließlich der U. und U. H. H. GmbH) für welches Gebiet und/oder für welches Kundenunternehmen alleine oder zusammen (auch im Wege der Unterbeteiligung) mit einem oder mehreren Wettbewerberunternehmen ausschließlicher Vertragspartner des Kundenunternehmen für ein bestimmten oder unbestimmten Zeitraum sein sollte und/oder
64oob im Verhältnis zwischen der U. bzw. der U. H. H. GmbH und der w. L. die U. H. H. bzw. die U. H. H. GmbH oder die w. L. Vertragspartner eines oder mehrerer Anfragen der oder ausschreibende Kundenunternehmen werden sollte.
65Der Beklagte beantragt,
66die Klage abzuweisen.
67Er bestreitet Pflichtverletzungen aus dem Arbeitsvertrag oder im Zusammenhang mit seiner vorherigen Geschäftsführertätigkeit. Zumindest fehle es an dem erforderlichen Verschulden bzw. es liege ein Mitverschulden verantwortlicher Personen der Klägerin sowie der betroffenen Töchtergesellschaften vor. Ein Schaden sei nicht substantiiert dargelegt. Letztlich beruft sich der Beklagte auf ein widersprüchliches Verhalten der Klägerin sowie Verjährungsvorschriften. Im Wesentlichen trägt der Beklagte hierzu folgendes vor:
68Eine Kenntnis über wettbewerbsbeschränkende Absprachen im Schienenbereich gegenüber der E. oder auch auf dem Privatmarkt habe er nicht gehabt. Von Kartellrechtsverstößen habe er nichts gewusst. Insbesondere seien in den angestrengten Compliance Verfahren die ihm bekannten Sachverhalte mitgeteilt worden.
69Der zwischen der U.. und der w. geschlossene Vertriebsvertrag habe für den Beklagten keinen Anlass begründet, von einer gesetzeswidrigen Wettbewerbsabsprache auszugehen.
70Im Zuge der Verhandlungen über den Vertriebsvertrag seien dem Kläger keine schuldhaften Pflichtverletzungen vorzuwerfen. Die kartellrechtliche Problematik insbesondere im Hinblick auf ein erforderliches Freistellungsverfahren sei zwar bekannt gewesen: Der Beklagte sei hierauf von dem zuständigen Juristen der U., Herrn M., am 28.6.2001 hingewiesen worden (Bl. 449 d.A.), am 9.7.2001 habe es diesbezüglich ein Gespräch gegeben (Bl. 450 d.A.). Der für Schienen zuständige Vorstand der w. C. (im Folgenden w.) - Herr N. - habe jedoch am 11.7.2001 ein Freistellungsverfahren als zu aufwändig abgelehnt und mitgeteilt, dass ohne Klärung des Vertriebsvertrages der Kaufvertrag mit der U. gefährdet sei. Letztendlich habe der Beklagte also zur rechtlichen Klärung evtl. Verstöße gegen das Kartellrecht alle notwendigen Schritte durch Prüfung der Konzernjuristen in die Wege geleitet; verantwortlich für ein Fusionskontrollverfahren in Sachen Erwerb der U. sei aber nicht die U.., sondern die Käuferin - die w. - gewesen.
71Entsprechend der Gespräche habe der unter dem 12.7.2001 abgeschlossene Vertriebsvertrag keine Regelung zur Exklusivität enthalten. Dieser sei im Übrigen auch durch die verantwortlichen Herren R. und M. in Abwesenheit des Klägers geschlossen worden. Entsprechend habe der Beklagte in einer Notiz vom 8.8.2001 festgestellt, dass keine Exklusivität beiderseits bestehe.
72Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Notiz vom 6.11.2001; diese stelle entgegen der Ansicht der Klägerin insbesondere keine Nebenabrede zur Vertriebsvereinbarung dar. Mit der Notiz seien lediglich die Wünsche der w. aus einem Gespräch vom 10.10.2001 festgehalten worden, bei dem auf Seiten des U. Konzerns neben dem Beklagten die Herren R. und C. anwesend gewesen seien. Zwischen ihnen sei von vornherein klar gewesen, dass es keinen Anlass gebe, auf diese Punkte einzugehen, zumal der Vertriebsvertrag zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen sei. In der Praxis seien die in der Notiz aufgeführten Punkte auch nicht gelebt worden. Insoweit verweist der Beklagte beispielhaft auf Gespräche der Klägerin mit einer russischen Unternehmensdelegation in den Jahren 2001 und 2002 (Bl. 463 f. d.A.), dem Antrag der U. bei der E. auf Präqualifizierung sowie diversen Auseinandersetzungen zwischen den Vertragsparteien über die künftige Zusammenarbeit etwa auch im Jahr 2005 (Bl. 486 d.A.).
73Nach Ansicht des Beklagten würde eine Vereinbarung entsprechend der Notiz vom 6.11.2001 auch keine Grundlage für etwaige multilateralen Kartellabsprachen darstellen, sondern beträfe allein das Verhältnis U. zur U... Ergänzend wird auf den Vortrag des Beklagten aus dem Schriftsatz vom 30.10.2013, S. 2 f. (Bl. 410 f. d.A.) Bezug genommen.
74Unstreitig habe der Beklagte sich nicht aktiv an Kartellabsprachen beteiligt. Er habe auch keine Kenntnis von rechtswidrigen Quotenabsprachen gehabt. Die mit Wettbewerbern getroffenen Absprachen seien ohne seine Beteiligung zustande gekommen; er sei in das operative Geschäft nicht involviert gewesen.
75In diesem Zusammenhang weist der Beklagte auch darauf hin, dass Quotenabsprachen mit der E. nicht unüblich gewesen seien: Auch der bis Ende 2001 geltende Rahmenvertrag mit der E. habe solche vorgesehen. Der Vorstand der Muttergesellschaft der U.. - die U. - habe von Quotenabsprachen die E. betreffend Kenntnis gehabt bzw. haben müssen. Der faktische Leiter der H. sei das Vorstandsmitglied R. gewesen. Bis zum Jahre 2003 sei dieser stellvertretender Vorsitzender des Vorstands U. gewesen, aufgrund einer Verurteilung wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr jedoch im Vorstand in einen anderen Verantwortungsbereich gewechselt und durch den Beklagten in der Geschäftsführung der U.. ersetzt worden. In Kenntnis des Vorstandsvorsitzenden F. habe Herr R. aber bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2008 faktisch die Gleisgeschäfte verantwortet. Es wird ergänzend auf den Vortrag des Beklagten aus seinem Schriftsatz vom 30.10.2013, S. 6 ff. (Bl. 414 ff. d.A.) Bezug genommen.
76Darüber hinaus sei unstreitig, dass die Absprachen auf dem Schienenmarkt durch das Auslaufen des Liefervertrages der U.. mit der I. im Jahr 2008 beendet worden sei. Eine Relevanz für den Arbeitsvertrag habe deshalb - auch eine Kenntnis des Beklagten unterstellt - nicht bestanden.
77Quotenabsprachen auf dem Privatmarkt seien dem Beklagten erst im Zuge seines Ausscheidens bei der U. AG mitgeteilt worden. Nicht er, sondern der Mitgeschäftsführer C. habe die Verkaufsbüros geführt, denen aufgrund ihrer dezentralen Vertriebsstruktur eine große Entscheidungskompetenz zugekommen sei. Entgegen der Ansicht der Klägerin habe er von den Quotenabsprachen auch keine Kenntnis haben müssen.
78Dass die im Jahre 2002 auf Bitten von Herrn C. angeschafften Handys multilateralen Preisabsprachen dienen sollten, sei ihm nicht mitgeteilt worden. Dass er insoweit keinen Verdacht hegte, zeige sich auch darin, dass er die Belege mit Gesprächsnachweisen in der Buchhaltung hat ablegen lassen.
79Während einer gemeinsamen Zugfahrt mit Herrn C. am 30.8.2004 sei nicht über wettbewerbsbeschränkende Absprachen und deren möglichen Beendigung gesprochen worden. Auch bei einem Gespräch vom 4..8.2004 sei nicht eine Einigung dahingehend erzielt worden, die Beteiligung an den kartellrechtswidrigen Absprachen solle fortgesetzt werden. Der Beklagte habe - allerdings vielfach auch nur zeitweise - zwar an Oberbautagungen teilgenommen. Leiter sei bis September 2008 jedoch Herr R. gewesen. Insbesondere bei der Tagung im April 2005 hätten sich aus Fragen der Teilnehmer keine konkreten Verdachtsmomente auf Kartellverstöße gegeben; im Gegenteil habe der Beklagte anlässlich seines Vortrags zum Compliance Programm des Konzerns die "no-tolerance"-Position herausgehoben. Sämtliche von der Klägerin vorgetragenen Kenntnisse hätten sich darüber hinaus auf ein bereits vor Abschluss des Arbeitsvertrages beendetes multilaterales Kartell bezogen.
80Ein Verschulden bestehe seitens des Beklagten nicht. Jedenfalls bestehe ein erhebliches Mitverschulden anderer Verantwortlicher. Dabei verweist der Beklagte auf Herrn R., Herrn F. als ehemaligen Vorstand und den zuständigen Leiter der Rechtsabteilung Dr. M.. Kartellverstöße seien auf eine mangelhafte Organisation zurückzuführen. Die Klägerin hätte Rechtsverletzungen zumindest durch eine unzureichende Innenorganisation gefördert. Schulungen zum Compliance seien nicht ausreichend gewesen. Darüber hinaus hätten Vorstandsmitglieder der U. AG, so etwa der Vorstandsvorsitzende F., abgelehnt, über bestimmte Sachverhalte näher informiert zu werden. Der Vorstandsvorsitzende der U. F. sowie der für die H. im Vorstand zuständige Herr H. bzw. L. hätten nicht nur aufgrund der in den Jahren 2004 und 2006 durchgeführten Audits, sondern auch aus Informationen durch das Vorstandsmitglied von w. N. am 6.12.2005 sowie 19.12.2005 Kenntnis von kartellrechtswidrigen Handlungen haben können. Herr Dr. M. habe spätestens nach der Compliance im Dezember 2005 ausreichende Anhaltspunkte zur Rechtmäßigkeit des Vertriebsmodells gehabt habe. Die Klägerin hätte spätestens im Jahre 2006 veranlassen können, etwaige Preisabsprachen zu beenden. ein Kronzeugenantrag wäre zu diesem Zeitpunkt bereits möglich gewesen. Auf den weiteren Vortrag des Beklagten auf S. 30 ff. seines Schriftsatzes vom 30.10.2013, Bl. 439 ff. d.A., wird Bezug genommen.
81Der Beklagte bestreitet, Sonderwissen zurückgehalten zu haben, indem er über die Notiz vom 6.11.2011 nicht informiert habe, da es sich lediglich um ein (internes) Papier handelte, mit welchen die Wünsche der U. für die künftige Zusammenarbeit festgehalten worden seien.
82Der Beklagte bestreitet einen Reputationsschaden der Klägerin. Der U. Konzern sei im Übrigen mit diversen Kartellbußgeldverfahren belastet, so dass es hier bereits an der erforderlichen Kausalität fehle. Das so genannte Schienenkartell sei darüber hinaus seit 2 Jahren bekannt, so dass ein Schaden bezifferbar sein müsste. Eine wirtschaftliche Entwertung von Unternehmensbeteiligungen sei als sogenannter Reflexschaden nicht ersatzfähig. Dass der Klägerin Rechtsverfolgungskosten im Zusammenhang mit dem Bußgeldverfahren gegen die U.. entstanden sind, bestreitet der Beklagte. Diese seien jedenfalls nicht erforderlich gewesen. Schadenersatzforderungen drohten nicht der Klägerin.
83Im Übrigen beruft sich der Beklagte auf einen Vorteilsausgleich; auch hier wird Bezug genommen auf seinen Vortrag aus besagten Schriftsatz, Seite 36 ff. (Bl. 444 ff. der Akte).
84Nach Auffassung des Beklagten liege ein widersprüchliches Verhalten der Klägerin vor, wenn sie zum einen in Kenntnis der jetzt dem Beklagten vorgeworfenen Sachverhalte einen Aufhebungsvertrag schließe, nach welchem der Beklagte gegen Zahlung einer Abfindung sowie Übernahme der "politischen Verantwortung" seine Ämter niedergelegt habe, und nunmehr Schadensersatzansprüche geltend mache, zumal der Beklagte bei der Aufklärung des Sachverhaltes sowohl gegenüber der Personalabteilung als auch gegenüber dem Kartellamts bereit gewesen sei.
85Einen Verjährungsverzicht habe der Beklagte nur für solche Ansprüche abgegeben, die nicht bereits zum 18.12.2011 verjährt gewesen seien.
86Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
87E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
88Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
89I.
90Das erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin ist gegeben.
91Es ist anerkannt, dass im Falle einer möglichen künftigen Schadensfolge eine unbezifferte Feststellungsklage bereits aus Gründen der Verjährungshemmung zulässig ist, wenn der Anspruchsgegner seine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit in Abrede stellt. Die Möglichkeit eines Schadenseintritts ist innerhalb der Zulässigkeitsprüfung nur dann zu verneinen, wenn aus Sicht der Klägerin bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen. Eine Schadenswahrscheinlichkeit ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nicht zu fordern (BGH vom 16.01.2001 - VI ZR 381/99 - in NJW 2001, 1431 ff.; BGH vom 9.1.2007 - VI ZR 133/06 - in NJW-RR 2007, 601).
92Nach diesen Grundsätzen bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit der unbezifferten Feststellungsklage keine Bedenken; zwischen den Parteien steht im Streit, ob der Beklagte Pflichten aus seinem Arbeitsverhältnis mit der Klägerin verletzt hat und ihr dementsprechend zum Schadenersatz verpflichtet ist. Die Klägerin hat Reputations- bzw. Rechtsverfolgungsschäden behauptet. Ob ein Eintritt dieser Schäden wahrscheinlich ist, ist im Rahmen der Zulässigkeit nicht zu prüfen.
93II.
94Die Beklagte hat allerdings keinen Anspruch auf Feststellung einer Schadenersatzpflicht dem Grunde nach.
95Ein unbezifferter Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des Schadenersatzanspruches vorliegen und die haftungsrechtlich relevante Pflichtverletzung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu den behaupteten befürchteten Schadensfolgen führen können.
96Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine zum Schadenersatz führende verschuldete Pflichtverletzung des Beklagten gem. §§ 280, 619 a BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag vom 1.10.2009 besteht nicht (unter 1. und 2.). Darüber hinaus fehlt es an der substantiierten Darlegung eines möglichen - in Art und Umfang jedoch ungewissen - Schadeneintritts bei der Klägerin (unter 3.).
971.
98Dem Kläger ist weder vorzuwerfen, die von der U.. zu verantwortenden Quoten- und Preisabsprachen in seiner Eigenschaft als Bereichsvorstand nicht beendet zu haben, noch hat er seine Informations- oder Aufsichtspflicht während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegenüber der U.. verletzt.
99a) Der Klägerin ist zunächst darin zu folgen, dass der Beklagte als Bereichsvorstand die Pflicht hatte, ihm bekannte Verstöße gegen gesetzliche Normen auch von Konzernunternehmen, welche dem von ihm zu verantwortenden Bereich zugehörten, zu unterbinden - sei es durch Anzeige bzw. Unterrichtung gegenüber der im Konzern bestehenden zuständigen Abteilungen (z.B. D.), sei es durch Bericht an das jeweils ressortzuständige Vorstandsmitglied.
100Ein Arbeitnehmer ist verpflichtet, Schäden von seinem Arbeitgeber abzuwenden, ggfls. auch durch Anzeige ihm bekannter Verfehlungen anderer Arbeitnehmer, soweit die Beaufsichtigung zu den arbeitsvertraglichen Pflichten gehört (Erf.-Preis 14. Aufl., § 611 Rz. 742). Soweit der Beklagte damit Kenntnisse über ein kartellrechtswidriges Verhalten von Mitarbeitern der U.. gehabt hätte, hätte er dieses anzeigen und im Rahmen seiner Möglichkeiten unterbinden müssen. Als Bereichsvorstand der C. der Klägerin war er für den Bereich Gleisbau und damit für die U. H. Gleisbau zuständig. Gem. Ziffer 1.1 der Geschäftsordnung steuert der Bereichsvorstand die Geschäfte der zu dem betreffenden Bereich gehörenden Konzernunternehmen und nimmt gem. Ziffer 1.2 die Eigentümerinteressen der Klägerin wahr. Hieraus ergibt sich bereits eine entsprechende Handlungspflicht des Beklagten, Verstöße gegen gesetzliche Normen von Tochterunternehmen in dem von ihm zu verantwortenden Bereich zu unterbinden, soweit er hiervon Kenntnis hatte.
101Eine Kenntnis des Beklagten von wettbewerbsbeschränkenden Absprachen der U.. ist jedoch für die Zeit des Bestandes des Arbeitsvertrages nicht dargelegt. Diese ergibt sich weder aus dem vom Beklagten gefertigten Vermerk vom 6.11.2001 noch aus seiner Teilnahme an Oberbautagungen, an Gesprächen mit dem Geschäftsführer der U. H. Gleistbautechnik Herrn C., dem Verkaufsleiter Herrn X. und Herrn R. noch aus Gesprächen mit Verantwortlichen der w..
102aa) Die Klägerin beruft sich zunächst darauf, der Beklagte habe im Jahr 2001 mit der U. in Duisburg eine Nebenabrede zum Vertriebsvertrag vereinbart, die die Abnahme fester Quoten sowie den exklusiven Vertrieb der von der U. produzierten Schienen über die U.. zum Inhalt hatte. Es habe sich um eine den Wettbewerb ausschließende Vereinbarung gehandelt, die Grundlage der späteren Absprachen über feste Quoten zwischen den Wettbewerbern bei der Belieferung der E. gewesen sei.
103Hieraus folgt aber keine Mitteilungs- oder Handlungspflicht aus dem erst im Jahre 2009 vereinbarten Arbeitsvertrag gegenüber der Klägerin.
104(1) Der Beklagte hat in einer Niederschrift vom 6.11.2001 unstreitig eine entsprechende Exklusivität beschrieben. Ob es sich um eine Vereinbarung zwischen der U. und der U.. handelte, ist dabei zwischen den Parteien streitig. Es bestanden nach Abschluss des Vertriebsvertrages weiterhin auf beiden Seiten Bestrebungen, andere Vertragspartner zu finden (z.B. Verhandlungen mit russischen Partnern seitens der U.. im Jahr 2002), es bestand andererseits aber zumindest faktisch ein exklusiver Vertrieb der von der U. produzierten Schienen durch die U...
105Der Beklagte hat diese Problematik der zumindest faktisch bestehenden exklusiven Vertragsbeziehungen innerhalb der Untersuchungen von wettbewerbsbeschränkenden Absprachen gerade mit dem w. durch das bei der Klägerin bestehende D. im Jahr 2006 jedoch offen gelegt.
106Im Beisein des Beklagten fand das 1. Audit bereits im Oktober 2004 statt. Der weitere Geschäftsführer der U.. Herr C. erklärte in diesem Audit, dass bis zum Jahre 2001 regelmäßige Absprachen im Bereich Schienen insbesondere mit dem Vorgänger der w. C. bestanden hätten. Er versicherte darüber hinaus, dass Absprachen beendet worden seien und nicht mehr bestünden. In einem weiteren Gespräch im November 2004, an welchem der Beklagte nicht teilgenommen hat, sind auch die Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin und der w. Thema gewesen. Hier wurde ausdrücklich durch den Geschäftsführer C. darauf hingewiesen, dass - unabhängig von einer ausdrücklichen Vereinbarung - eine "Exklusivität" des Handels in Deutschland im Hinblick auf die Schienen der U. bestünden. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass beide Unternehmen sich gegenseitig informierten. So ist unter Ziffer 19 folgendes festgehalten:
107"Der 'Selbstkäufer' - Vertrag sehe aber auch vor, dass Vertreter von W. an den Verhandlung von U. H. mit ihren Abnehmern in Deutschland teilnehmen durften. Außerdem lege der Vertrag eine bestimmte 'starre' Marge für U. H. fest. Komme es aufgrund guter Verhandlungen zu einem 'Mehrerlös', werde dieser im Verhältnis 6. : 6. zwischen U./w. und U. H. geteilt."
108Bereits aus diesem Vermerk geht hervor, dass die Geschäftsführung der H. H. die tatsächliche Exklusivität des Vertrages mitgeteilt hatte. Dies wird bestätigt durch das Audit 2006. Hier wurde seitens Herrn C. und dem Beklagten mitgeteilt, dass die Geschäftsführung der U.. Absprachen zwischen Herstellern vermuteten. Beide Geschäftsführer hatten mitgeteilt, dass sie keinen Zweifel an der Richtigkeit der Aussage Herrn N. (w.) hätten, wenn dieser von einer "Regelung des Marktes" gesprochen habe. Weiterhin vertraten die Geschäftsführer die Ansicht, dass die Vertriebsvereinbarung einen "echten Eigenhändlervertrag" darstelle. Unter Ziffer 4 wird in dem Vermerk der von dem Compliance-Officer Dr. M. hinzugezogenen Anwaltskanzlei nach Besprechung mit den Geschäftsführern der Klägerin dann ausgeführt:
109" ... Dennoch sei man sich damals einig gewesen, dass die H. der vorrangige, wenn nicht der alleinige Eigenhändler von W./U. in Deutschland sein solle. Man sehe w./U. hier in einer Ablieferungspflicht. Der Vertrag wurde von den Parteien also so gelebt, als wenn die H. der Alleinvertriebshändler von w./U. in Deutschland wäre. Auf entsprechende Frage sagte L.[b.], dass wohl umgekehrt auch w./U. davon ausgehe, dass H. 'im Regelfall' bei w./U. einkaufe. In diesem Punkt sei er, L., sich allerdings nicht ganz sicher."
110Letztendlich geht aus diesem Vermerk hervor, dass die seinerzeitige Geschäftsführung der U.. - also auch der Beklagte - die tatsächliche Handhabung des Vertriebsvertrages (Exklusivität) mitgeteilt hatte. Die Kenntnis des von der U. AG eingesetzten Compliance-Officers von der sich hieraus ergebenden kartellrechtlichen Problematik geht eindeutig aus Z. 13 des Vermerks hervor, wenn ausgeführt wird:
111"L[b.] erklärte, dass es völlig undenkbar sei, sich aus dem Vertrag mit w./U. zu verabschieden. Man sei von w./U. abhängig. Nahezu der gesamte Umsatz von H. würde mit w./U. Schienen gemacht. Es gehe also lediglich um Schadensbegrenzung. Hierfür müssten wir den Herren T. und C. einige Verhaltensregeln an die Hand geben. Ihm, L, sei klar, dass wohl ganz offensichtlich immer ein gewisses Risiko verbleibe. Darauf müssten wir die Herren hinweisen. Mehr könnten wir nicht tun."
112Es wird in dem Vermerk im Ergebnis auch mitgeteilt, dass "... H. in irgendeiner Form an den Absprachen beteiligt sei." (S. 564, Ziffer 14). Trotz dieser Mitteilungen ist weder mit den Geschäftsführern der H. H. über die weitere Vorgehensweise gesprochen worden noch sind die Vertragsbeziehungen mit der w. verändert worden. Wenn nunmehr die Klägerin ausführt, die Compliance Beauftragten hätten anders gehandelt, wenn sie von dem sogenannten "Sideletter" Kenntnis gehabt hätten, ist dies der Kammer nicht nachvollziehbar. Denn diese waren - dies geht aus dem Vermerk eindeutig hervor - auch ohne diese Kenntnis bereits von einem sich aus dem Vertriebsvertrag ergebenden Kartellrechtsverstoß überzeugt. Und trotz dieser Kenntnis erfolgte gegenüber den bei der U.. Verantwortlichen keine Weisung, die Vertragsbeziehungen zu der U. zu beenden oder zu verändern.
113Insofern bestand aber auch für den Beklagten als Arbeitnehmer der Klägerin im Jahr 2009 keine Veranlassung, die Vertragsbeziehung zur U. nochmals überprüfen zu lassen. Denn er durfte davon ausgehen, dass die Verantwortlichen der Klägerin die Vertragsbeziehungen zur U. zumindest duldeten. Die Klägerin als Konzernmutter hatte die Untersuchung 2005/2006 durchgeführt, eine Veränderung der Vertragsbeziehungen aber nicht angewiesen oder unter Nutzung der Kronzeugenregelung eine Klärung beim Bundeskartellamt veranlasst.
114(2) Darüber hinaus ist zwischen den Parteien auch unstreitig, dass ein ggfls. sich aus den Vertragsbeziehungen zur w. beabsichtigten oder entwickelten multilateralen Kartell im Jahre 2008 beendet wurde, zu einem Zeitpunkt also, als der Beklagte noch nicht zu der Klägerin in einem Arbeitsverhältnis stand. In diesem Zusammenhang ist auch das Addendum zum Vertriebsvertrag aus dem Jahre 2008 zu sehen, die eine unterstellte Nebenabrede zum Vertriebsvertrag aus dem Jahre 2001 zumindest abgelöst hätte. Dass dieses Addendum kartellrechtswidrig ist, hat die Klägerin nicht dargelegt. Dies konnte die Kammer allein aus dem Vertrag auch nicht erkennen.
115Die hier getroffene Vereinbarung der Vertragsverhandlung vor Ausschreibung zwecks Sicherstellung der Belieferung bzw. bei entsprechendem Vertragsschluss die Verpflichtung der U., Dritten keine besseren Bezugskonditionen einzuräumen, schließt gerade Belieferungen oder Verträge mit Dritten nicht aus. Zwar ist die Aufnahme von Verhandlungen vor Ausschreibungen vereinbart, nicht jedoch der Einigungszwang ("... im Einigungsfall ..."). Die Zusage, dass Konkurrenten im Einigungsfall die gleichen oder schlechtere Bezugskonditionen eingeräumt werden, schließt gleichfalls die Belieferung von Wettbewerbern nicht aus. Insofern hatte der Beklagte im Jahr 2009 und danach keine Veranlassung, seiner Arbeitgeberin Auskünfte über den Vertriebsvertrag zur U. zu erteilen bzw. vor Folgen eines hiermit zusammenhängenden kartellrechtswidrigen Verhaltens der U.. zu warnen, die die Klägerin nicht bereits aufgrund der zur Verfügung gestellten D. hätten mitgeteilt werden müssen.
116(3) Dass der Beklagte aufgrund der Kenntnis der exklusiven Vertragsbeziehungen zur U./w. von den darüber hinaus in den Verkaufsbüros getätigten Preis- und Quotenabsprachen Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, erschließt sich der Kammer nicht.
117Der Beklagte hat nicht aktiv an Quoten- und Preisabsprachen teilgenommen. Unstreitig bestand zwischen den Geschäftsführern der U.. eine faktische Aufgabenteilung. Danach war der Beklagte weder für den Vertrieb noch für die Verkaufsbüros zuständig. Allein aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer ergibt sich damit nicht notwendig eine Kenntnis über Preisabsprachen.
118Eine solche Kenntnis erfolgt auch nicht aus den von der U.. erwirtschafteten Umsätzen. Wie die Klägerin selbst ausführt, handelte es sich um einen überschaubaren Markt mit bekannten Teilnehmern.
119Soweit sich die Klägerin des Weiteren auf Gespräche bis zum Jahr 2004 bezieht ("Weitermachen-Gespräch", Gespräche mit der w. im "T.", Zugfahrt mit Herrn C.), hatten diese die exklusiven Vertragsbeziehungen mit der w. zum Gegenstand, die innerhalb der durchgeführten Untersuchungen mitgeteilt worden waren. Ein multilaterales Kartell den Vertrieb von Schienen gegenüber der E. war ferner 2008 bereits beendet. Dass der Beklagte auch Kenntnis über noch im Jahr 2009 stattfindende Quoten- und Preisabsprachen zwischen den Wettbewerbern den Privatmarkt betreffend hatte, ist nicht erkennbar.
120bb) Die Klägerin ist des Weiteren der Ansicht, dass dem Beklagten zumindest die Verletzung von Aufsichts- und Kontrollpflichten gegenüber der U. H. H. vorzuwerfen sei, aufgrund derer die wettbewerbswidrigen Absprachen früher hätten erkannt werden können. Auch dieser Auffassung der Klägerin folgt die Kammer nicht.
121Eine dem Beklagten vorwerfbare Unterlassung setzt eine Handlungspflicht voraus. Der Beklagte hatte bereits im Jahre 2005/2006 die ihm unstreitig bekannten kartellrechtlichen Probleme in der Vertragsbeziehung zur U. innerhalb der von der Klägerin durchgeführten Untersuchung mitgeteilt. Neue Erkenntnisse seitens des Beklagten, die zu einer erneuten Untersuchung hätten Anlass geben können, bestanden nicht.
122Dem Beklagten ist auch nicht vorwerfbar, dass er einen von ihm zu verantwortenden Bereich die Compliance nicht ausreichend organisiert hatte. Dieser Bereich war als Corporate Center organisiert unter der Leitung von Herrn Dr. L.. Bereits in der Geschäftsordnung vom 26.10.2009 ist festgelegt, dass die Bereichsvorstände auf die von der Klägerin als Konzernmutter zur Verfügung gestellten Corporate Center sowie der Shared Services Bereiche zugreifen sollen. Eine fehlende Organisation in dem Bereich des Compliance wäre damit dem Leiter dieses Bereichs, nicht aber dem Beklagten vorwerfbar.
1232.
124Aber selbst wenn dem Beklagten ein entsprechendes Unterlassen vorzuwerfen wäre, ist ein gem. § 619 a BGB erforderliches Verschulden nicht ansatzweise dargelegt.
125Die dem Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzungen betreffen seine betriebliche Tätigkeit, da ihm der Bereich des Gleisbaus als Mitglied der Business Area Material Services aufgrund Arbeitsvertrag und Geschäftsordnung übertragen war. In analoger Anwendung des § 254 BGB greift vorliegend damit eine Haftungsprivilegierung insofern ein, als nur bei zumindest grober Fahrlässigkeit der Beklagte den Schaden zur Gänze zu tragen hätte, bei mittlerer Fahrlässigkeit ein solcher quotal zu verteilen wäre und der Schuldvorwurf der leichten Fahrlässigkeit nicht ausreichend für einen Schadenersatzanspruch wäre (BAG vom 16.2.1995 - 8 AZR 493/93 - juris). Den Vorwurf der zumindest mittleren Fahrlässigkeit sieht die Kammer als nicht ausreichend dargelegt. Hierbei hat die Kammer insbesondere die bereits von der Klägerin vor Abschluss des Arbeitsvertrages durchgeführten Untersuchungen berücksichtigt.
126Voraussetzung für ein dem Beklagten vorwerfbares fahrlässiges Verhalten wäre, dass dieser die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen hätte, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Inwiefern der Beklagte offensichtlich hätte sein müssen, dass er eine nochmalige Untersuchung von ggfls. bestehenden Preisabsprachen im Gleisbaubereich durch Arbeitnehmer der U. H. H. hätte anregen müssen, obwohl ihm nach der letzten Untersuchung im Jahre 2005/2006 keine neuen Tatsachen bzgl. wettbewerbsbeschränkender Absprachen bekannt geworden sind und hinsichtlich der Vertragsbeziehungen zu der U. mit dem Addendum zum Vertriebsvertrag 2008 sowie der Beendigung eines multilateralen Kartells kartellrechtlich problematische Handlungsweisen sogar minimiert wurden, ist nicht dargelegt. Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist insbesondere auch deshalb nicht erkenntlich, weil der Beklagte davon ausgehen durfte, dass die auch von ihm bereits 2005/2006 mitgeteilte Vermutung von Absprachen zwischen Wettbewerbern sowie der Abhängigkeit beim Vertrieb der Schienen von der U. bei der Klägerin bekannt gewesen sein mussten. Zum einen durfte er deshalb davon ausgehen, weil die Untersuchung 2006 von den für den Gleisbereich zuständigen Vorstandsmitgliedern der U. Materials und Services in Kenntnis des Vorstands der Klägerin, Herrn F., veranlasst wurden, ihnen der Verlauf und das Ergebnis der Untersuchung also hätte bekannt sein müssen. Darüber hinaus wusste auch nach dem Vortrag der Klägerin zumindest der stellvertretende Vorstandsvorsitzende der U. Materials T. und späteres Mitglied des Vorstands der U. T. R. von entsprechenden Absprachen. Wenn trotz Kenntnis von innerhalb der Konzernhierarchie dem Beklagten übergeordneten Personen und trotz der beschriebenen Mitteilungen in von der Klägerin verantwortlich durchgeführten Untersuchungen wegen des Verdachts von wettbewerbsbeschränkenden Absprachen keine weiteren Maßnahmen erfolgen, musste sich dem Beklagten im Jahre 2009 nicht eine Pflicht zur nochmaligen Untersuchung aufdrängen. Zumindest würde ein solches Verschulden einen evtl. Schaden nicht umfassen.
127Eine von dem Beklagten unterlassene (nochmalige) Unterrichtung über die Exklusivität des Vertriebsvertrages mit der w. bzw. die Veranlassung eine Untersuchung evtl. Preisabsprachen war aber auch nicht kausal für die hier geltend gemachten Schäden. Denn bereits 2006 hatte der zu der Untersuchung hinzugezogene Rechtsanwalt L. der Kanzlei G. pp. gemeinsam mit dem Compliance Beauftragten Dr. M. ausgeführt, dass aus "Konzernsicht" eine Alternative zu dem als Exklusivvertrag mit der U./w. gelebten Vertriebsvertrag nicht gesehen wurde, weshalb hinsichtlich des Unternehmens der U.. mit einem Risiko gelebt werden müsse. Dass sich hieran ab dem Jahr 2009 etwas geändert hat, d.h. welche Alternativen hinsichtlich "vertikaler" Absprachen bestanden hätten, hat die Klägerin nicht dargelegt. Positive Kenntnisse des Beklagten von den über die Verkaufsbüros laufenden Absprachen - insofern kann auf obige Ausführungen Bezug genommen werden - ist auch im Rahmen des Bußgeldverfahrens vor dem Bundeskartellamt nicht festgestellt.
1283.
129Schließlich ist auch nicht ansatzweise erkennbar, dass der Klägerin durch ein Unterlassen des Beklagten zur Kontrolle der in seinen Bereich fallenden U.. ein Schaden entstanden ist.
130a) Soweit die Klägerin sich auf einen Wertverlust ihrer Anteile an der Muttergesellschaft der U.. - der U. N. GmbH - beruft, stellt dies einen sogenannten Reflexschaden dar, der von ihr nicht unmittelbar geltend gemacht werden kann.
131Der Gesellschafter einer GmbH kann den Ausgleich eines mittelbaren Schadens, der in der Minderung seiner Gesellschafterrechte durch Schädigung des Gesellschaftsvermögens besteht, grundsätzlich nur in der Weise erlangen, dass der bei der betroffenen Gesellschaft entstandene Schaden durch Ersatzleistung beseitigt wird (BGH vom 30.09.1991 - II ZR 208/90 - zit. n. Juris). Damit kann die Klägerin einen Schadenersatz nur durch Leistung an ihre Tochtergesellschaft, deren Entwertung der Gesellschaftsanteile sie geltend macht, verlangen. Dies verfolgt sie mit dem vorliegenden Feststellungsantrag jedoch nicht.
132b) Ein künftiger durch eine dem Beklagten vorzuwerfende Verletzung seiner Aufsichtspflicht gegenüber der U.. verursachter Schaden besteht auch nicht in dem Verlust einer Reputation. Denn aufgrund diverserer Kartellrechtsverstöße in Konzernunternehmen der Klägerin ist ein messbarer Reputationsschaden im Zusammenhang mit dem sogenannten Gleisbaukartell - hier sogar noch begrenzt auf die im Zusammenhang mit dem mit U. getroffenen Vertriebsvertrag und der Beendigung des multilateralen Kartells im Jahre 2008 - nicht erkennbar.
133c) Schadenersatzansprüche der durch die Preis- und Quotenabsprachen geschädigten Unternehmen - insbesondere die E. - bestehen nicht gegen die Klägerin, sondern allein gegenüber der U. H. H.. Auch diesbezüglich ist damit ein (lediglich noch nicht bezifferbarer) Schaden bei der Klägerin nicht entstanden.
134d) Schließlich besteht auch kein ersatzfähiger Schaden auf Seiten der Klägerin aufgrund erforderlicher Kosten für die Aufklärung bzw. Rechtsverfolgung.
135Entsprechende Kosten sind nach Auffassung der Kammer bereits aufgrund der Regelung in § 11 des Aufhebungsvertrages ausgeschlossen. Es läge gem. § 242 BGB ein widersprüchliches Verhalten der Klägerin vor, wenn sie dem Beklagten einerseits die Übernahme von Anwaltskosten für die strafrechtliche sowie arbeitsrechtliche Beratung bis zu einem Betrag in Höhe von 6..000,00 € zusagt, andererseits die ihr entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung jedoch im Wege des Schadenersatzes vom Beklagten beansprucht.
136Darüber hinaus ist auch nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern die Klägerin Aufklärungs- und Rechtsverfolgungskosten für erforderlich halten durfte, obwohl - von ihr faktisch steuerbar - die Aufklärung und Rechtsverfolgung auch durch die unmittelbar betroffene Konzerntochter U.. erfolgt. Insoweit ist jedoch anerkannt, dass der Arbeitgeber nur für die Maßnahmen Erstattungsansprüche hat, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Arbeitgeber nach den Umständen des Einzelfalls zur Beseitigung der Störung nicht nur als zweckmäßig, sondern auch als erforderlich ergriffen haben würde (Linck in Schaub, 15. Aufl., § 53 Rz. 28 a).
137Nach alledem war die Klage abzuweisen.
138III.
139Die Kostenentscheidung erging gem. § 91 ZPO i.V.m. § 46 ArbGG. Der Beklagten als unterlegener Partei waren die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
140Die Streitwertentscheidung erging gem. § 61 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO in Höhe des vierfachen Regelsatzes.
141RECHTSMITTELBELEHRUNG
142Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
143Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
144Landesarbeitsgericht Düsseldorf
145Ludwig-Erhard-Allee 21
14640227 Düsseldorf
147Fax: 0211 7770-2199
148eingegangen sein.
149Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
150Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
151Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1521.Rechtsanwälte,
1532.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
1543.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
155Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
156* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
157-Sell -
158Richterin am Arbeitsgericht