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kein Leitsatz vorhanden
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 01.01.2008 bis 30.06.2008 € 1.282,02 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 01.07.2008 bis 31.03.2009 € 1.942,29 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.04.2009 bis auf Weiteres über den Betrag von 3.908,84 € brutto hinaus monatlich weitere 215,81 € brutto, jeweils fällig am Monatsende, zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 39% und die Beklagte zu 61%.
6. Die Berufung wird nicht unabhängig vom Wert des Beschwerdegegen- standes zugelassen.
7. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.167,20 € festgesetzt.
T b. t b e s t b. n d:
Die Parteien streiten über die Anpassung von betrieblichem Ruhegeld.
Der am 3. geborene Kläger war bis zum 31.12.1995 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen als außertariflicher Angestellter beschäftigt. Seit Januar 1996 erhält er ein Ruhegeld, welches anfänglich umgerechnet 3.375,33 € betrug. Hinsichtlich der Altersversorgung enthielt der Anstellungsvertrag vom 20.10.1975 folgende Regelung:
"6. Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung
Sie erhalten eine Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung nach
Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinien für die Ruhegeld- und
Hinterbliebenenversorgung des S.."
Die bei Abschluss des vorgenannten Vertrages gültigen S. - Ruhegeldrichtlinien vom 18.05.1966 wurden durch eine mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbarte Ruhegeldrichtlinie vom 09.02.1989 (kurz: RL 02/89) ersetzt. Hierin heißt es auszugsweise:
"§ 6. Berechnung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens
(6.) Die S.-Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung wird für Pen-
sionsfälle ab 1992 höchstens um die Inflationsrate angepasst, soweit
diese zum Zeitpunkt einer Rentenerhöhung unterhalb der Erhöhungen
der Nettovergütungen der aktiven S. - Mitarbeiter liegt. Übersteigt
die Inflationsrate die Erhöhung der Nettovergütungen, verbleibt es bei
der Anhebung der Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung um den
Prozentsatz der Erhöhung dieser Nettovergütungen.
(8) Stichtag für die Anpassung der Betriebsrenten ist jeweils der Zeit-
punkt der Anpassung der gesetzlichen Sozialversicherungsrenten.
(9) § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersver-
sorgung vom 19.12.1974 bleibt unberührt. Dabei sind zwischenzeitlich
nach den vorstehenden Absätzen erfolgte Anhebungen zu berück-
sichtigen.
"
Unter dem 18.12.2006 hatten die Beklagte und der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Änderung der "Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der Rheinisch-Westfälisches Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft" vom 09. Februar 1989 geschlossen. § 2 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung (kurz: GBV 2006) enthält folgende Regelung:
"Neufassung des § 6. Absätze 6. bis 9 RL 02/89
§ 6. Absätze 6. bis 9 RL 02/89 wird in allen bis zum Inkrafttreten dieser
Betriebsvereinbarung geltenden Fassungen durch folgende Regelung
ersetzt:
Das Unternehmen verpflichtet sich, jeweils zum 1. Juli eines jeden
Jahres die laufenden Versorgungsleistungen um 1% anzupassen.
Steigen die Verbraucherpreise in einem Jahr um 4,75% oder mehr oder
in drei aufeinander folgenden Jahren um 11,6 % oder mehr, verpflichten
sich die Betriebsparteien, über eine einmalige Neuregelung der
Anpassung zu verhandeln mit dem Ziel eine Entwertung der Renten zu
verhindern.
Im Übrigen bleiben die Regelungen der RL 02/89 unberührt."
Auf der Grundlage dieser Betriebsvereinbarung wurde die Betriebsrente des Klägers zum 01.07.2007 um 1% auf 3.870,14 € brutto erhöht. Der Verbraucherpreisindex stieg vom 30.06.2006 bis zum 30.06.2007 um 1,81 %.
Mit der vorliegenden - der Beklagten am 04.03.2008 zugestellten - Klage hat der Kläger zunächst die monatliche Differenz zwischen der bei Zugrundelegung des Verbraucherpreisindexes errechneten monatlichen Betriebsrente von 3.901,18 € brutto und des tatsächlich erhaltenen Ruhegeldes für die Zeit ab Juli 2007 geltend gemacht. Sodann hat er mit einer Klageerweiterung vom 14.04.2008 Teuerungsausgleich gemäß § 16 Abs.1 BetrAVG zu einem Anpassungstermin 01.07.2008 begehrt. Mit einem Schriftsatz vom 24.06.2008 hat er die Klage auf eine Anpassung gemäß § 16 Abs.1 BetrAVG zum 01.01.2008 erweitert. Mit Schriftsatz vom 06.03.2009 hat er die Klage sodann auf diesen Teuerungsausgleich zuzüglich einer Erhöhung um 1% zum 01.01.2008 beschränkt, zugleich aber erklärt, er behalte sich weitergehende Zahlungsansprüche zum 01.07.2007 und 01.07.2008 auf der Grundlage der Ruhegeldrichtlinie 02/89 vor. Die Beklagte hat der teilweisen Klagerücknahme zugestimmt.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassungsüberprüfung gemäß § 16 Abs.1 BetrAVG vorzunehmen. Die in der Ruhegeldrichtlinie vom 18.12.2006 vorgesehene 1% - Regelung habe nicht gemäß § 16 Abs.3 Nr. 1 BetrAVG dazu geführt, dass die Anpassungs-verpflichtung gemäß § 16 Abs.1 BetrAVG entfallen sei. Gemäß § 30c Abs.1 BetrAVG gelte § 16 Abs.3 Nr.1 BetrAVG nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhten, die nach dem 31.12.1998 erteilt worden seien. Zudem hätten die Betriebsparteien ohnehin keine Regelung zu Lasten des Klägers treffen dürfen, da ihre Regelungsmacht nicht die Ruhestandsverhältnisses erfasse.
Der Kläger trägt vor, die Teuerungsrate von Januar 1996 bis Januar 2008 habe 3,09 % betragen. Ihm habe daher ab dem 01.01.2008 eine monatliche Rente von 4.087,19 € zugestanden. Bei Zugrundelegung einer Verpflichtung zur Erhöhung der Betriebsrente zum 01.07.2008 um mindestens 1% betrüge diese statt tatsächlich gezahlter 3.908,84 € 4.128,06 €, woraus sich eine monatliche Differenz von 219,22 € errechne.
Der Kläger beantragt,
1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 01.01.2008 bis 30.06.2008 € 1.302,30 brutto nebst 6.% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 zu zahlen;
2.die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 01.07.2008 bis 31.03.2009 € 1.972,98 brutto nebst 6.% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 zu zahlen;
3.die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 01.04.2009 bis auf Weiteres über den Betrag von € 3.904,80 brutto hinaus weitere € 219,22 brutto, jeweils fällig am Monatsende, zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, sie sei nicht zu einer Anpassung der Betriebsrente gemäß § 16 Abs.1 BetrAVG verpflichtet. Es gelte die GBV 2006 mit der Anpassungsverpflichtung von jährlich 1%. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger bei Inkrafttreten der Gesamtbetriebsvereinbarung kein aktiver Arbeitnehmer mehr gewesen sei, da sein Arbeitsvertrag bezüglich der Betriebsrentenregelungen eine Jeweiligkeitsklausel enthalte. Diese habe zur Folge, dass Änderungen der Altersversorgungsregelungen nach Eintritt in den Ruhestand für den Kläger Geltung entfalteten.
Die in § 2 GBV 2006 vorgesehene jährliche Anpassung um 1% lasse gemäß § 16 Abs.3 Nr.1 BetrAVG die Verpflichtung nach § 16 Abs.1 BetrAVG entfallen. § 16 Abs.3 S.1 BetrAVG sei auf Leistungen, die zwar vor dem 31.12.1998 zugesagt, aber erst ab 1999 angepasst würden, uneingeschränkt anwendbar. Dem stehe § 30c Abs.1 BetrAVG nicht entgegen. Dieser spreche von "laufenden Leistungen", wodurch der Gesetzgeber verdeutlicht habe, dass nur Betriebsrenten erfasst sein sollten, die bereits vor dem 01.01.1999 tatsächlich gezahlt worden seien. Das mit der Einführung der 1%-Regelung verbundene gesetzgeberische Ziel, die betriebliche Altersversorgung zu erhalten und ihre Verbreitung zu fördern, spreche dafür, die Regelung auf alle Anpassungen ab 1999 anzuwenden. Würde man alle bis zum 31.12.1998 erteilten Versorgungszusagen von der Möglichkeit der 1% - Anpassung ausnehmen, so könnte die Regelung des § 16 Abs.3 Nr.1 BetrAVG faktisch erst in vielen Jahren greifen, was dem dargestellten gesetzgeberischen Ziel zuwiderliefe.
Aber selbst dann, wenn § 16 Abs.3 Nr.1 BetrAVG nicht anwendbar sein sollte, würde zumindest die Umstellung der jährlichen Anpassung von der bisherigen Regelung auf die 1% - Garantieanpassung neben der dann fortbestehenden Anpassungsverpflichtung des § 16 Abs.1 BetrAVG gelten.
Zudem rügt die Beklagte die Berechnung der Klageforderung. Es müsse berücksichtigt werden, dass bis Dezember 2002 der Preisindex für 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittleren Einkommen gegolten habe, ab dem 01.01.2003 hingegen der Verbraucherpreisindex gelte. Außerdem sei es unzulässig, wenn der Kläger die Anpassung gemäß § 16 Abs.1 BetrAVG und § 2 der GBV 2006 kumuliere. Wenn § 16 Abs.1 BetrAVG entsprechend der Auffassung des Klägers Geltung beanspruchen könnte, dann wäre es richtig zwei parallele Berechnungsstränge fortlaufen zu lassen. Zum einen müsste die Betriebsrente auf der Grundlage der in den Betriebsrentenrichtlinien vorgesehenen jährlichen Anpassungen, zum anderen gemäß der dreijährigen Anpassung nach § 16 Abs.1 BetrAVG berechnet werden. Der jeweils höhere Wert müsste gezahlt werden, keinesfalls hingegen dürften beide Anpassungsformen durchmischt werden.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akteninhalt Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
2I.
3Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
41. Der Klageantrag zu 3) bedarf einer Auslegung. Soweit dort eine Zahlung über den Betrag von 3.904,80 € hinaus begehrt wird, handelt es sich erkennbar um einen Schreibfehler. Gemeint ist ein Betrag von monatlich 3.908,84 €. Dies entspricht nämlich der tatsächlichen Rentenhöhe für die Zeit ab Juli 2008.
52. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken.
6Soweit mit dem Antrag zu 3) Zahlungen für die Zukunft begehrt werden, ergibt sich die Zulässigkeit aus § 258 ZPO. Die hierfür erforderliche Voraussetzung, dass die künftig wiederkehrende Leistung nur vom Zeitablauf, nicht aber von einer Gegenforderung abhängig ist (vgl. BAG v. 3..03.1995 - 9 AZR 596/93 -NZA 1995, 1109), ist bezüglich des Ruhegeldanspruchs des Klägers erfüllt. Das Rechtsschutzbedürfnis zur Klageerhebung ergibt sich daraus, dass die Beklagte eine Zahlungsverpflichtung in der geltend gemachten Höhe bestreitet.
73. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
8b.) Der Kläger hat für die Zeit von Januar 2008 bis Juni 2008 einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 1.282,02 € brutto.
9aa) Die Beklagte ist gemäß § 16 Abs.1 BetrAVG verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers zu überprüfen und nach billigem Ermessen hierüber zu entscheiden. § 16 Abs.1 BetrAVG ist nämlich durch § 2 der GBV 2006 nicht wirksam abbedungen worden.
10§ 16 Abs.3 Nr.1 BetrAVG, der die Anpassungsverpflichtung gemäß Absatz 1 entfallen lässt, ist gemäß der Übergangsregelung des § 30c Abs.1 BetrAVG unanwendbar. Die Leistungen des Klägers beruhen auf Zusagen, die vor dem 01.01.1999 erteilt worden sind. Für diese Zusagen kann § 16 Abs.1 BetrAVG nicht durch die 1%-Regelung ersetzt werden.
11Die gegenteilige Auffassung der Beklagten ist unzutreffend. Sie wird weder von der Rechtsprechung (vgl. LAG Hamm v. 02.09.2008 - 4 Sa 438/08 - NZA-RR 2009, 215 ff.) noch von der ganz herrschenden Meinung im Schrifttum geteilt (vgl. nur Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Kommentar, Loseblatt, Stand: September 2004, § 16 Rn. 5421, 5423, 5439; Blomeyer/Rolffs/Otto, Betriebsrentengesetz, 4. Auflage 2006, § 16 Rn. 298 ff.). Lediglich in der Kommentierung von Andresen/Förster/Rößler/Rühmann (Loseblatt, Stand: Dezember 2003, Teil II B, Rz.1817) wird die Auffassung vertreten, Vereinbarungen über eine Anpassungsgarantie gemäß § 16 Abs.3 Nr.1 BetrAVG könnten auch mit Pensionären getroffen werden, die vor dem 01.01.1999 in Ruhestand getreten sind.
12Die Ansicht der Beklagten ist mit dem Gesetzeswortlaut schlichtweg nicht zu vereinbaren. Gemäß § 30c Abs.1 BetrAVG gilt § 16 Abs.3 Nr.1 BetrAVG nur für "Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31.Dezember 1998 erteilt" wurden (Hervorhebungen durch Unterzeichner). Das Gesetz bezieht sich unzweideutig auf den Zeitpunkt der Altersversorgungszusage, nicht auf denjenigen der Anpassungsentscheidung.
13Soweit die Beklagte sich zur Stützung ihrer Ansicht auf die Verwendung des Begriffs "laufende Leistungen" in § 30c Abs.1 BetrAVG stützt, ist dazu folgen-des anzumerken. Dieser Begriff wird lediglich deshalb verwendet, weil eben diese - und nicht die Rentenzusage - Gegenstand der Anpassung nach § 16 BetrAVG sind (vgl. die zutreffenden Ausführungen des LAG Hamm, Urteil v. 02.09.2008 - 4 Sa 438/08 - NZA-RR 2009, 215 ff.). Würde man statt dessen der Auffassung der Beklagten folgen, das Gesetz setze voraus, die Versorgungsleistungen müssten bereits "laufen", also tatsächlich gezahlt werden, so würde man nicht etwa - wie von der Beklagten intendiert - den Anwendungsbereich des § 16 Abs.3 Nr.1 BetrAVG ausdehnen, sondern im Gegenteil sogar einschränken. Die Beklagte übersieht nämlich, dass nicht die Übergangsvorschrift des § 30c Abs.1 BetrAVG an die "laufenden Leistungen" geknüpft wird, sondern die Anwendung des § 16 Abs.3 Nr.1 BetrAVG.
14Auch der Sinn und Zweck des Gesetzes vermag die Auffassung der Beklagten nicht zu stützen. Der in § 16 BetrAVG neu eingefügte Absatz 3 soll laut der Gesetzesbegründung die "Erhaltung und Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung gewährleisten und verbessern". Hintergrund ist, dass "nach Auffassung der Wirtschaft die Vorschrift des § 16 BetrAVG mit ihrer nicht kalkulierbaren und nicht vorfinanzierbaren Verpflichtung zur Anpassung Neuzusagen" verhindert (BT-Drucksache v. 24.06.1997, 13/8011, Hervorhebung durch Unterzeichner). Wenn aber lediglich zukünftige Zusagen erleichtert werden sollten, bedarf es keines gesonderten Schutzes bereits bestehender Versorgungsleistungen.
15Auch der mutmaßliche Hintergrund der Einführung des § 30c Abs.1 BetrAVG spricht gegen die Ansicht der Beklagten. Der Gesetzgeber fürchtete offensichtlich Steuermindereinnahmen durch Rückstellungserhöhungen aus der Gewährung der 1%igen Mindestanpassung für vor dem Jahr 1999 erteilte Zusagen (Blomeyer NZA 1997, 961, 968; Blomeyer/Rolffs/Otto, § 30c BetrAVG Rn.1; Höfer, § 16 Rn. 5423 m.w.N.). Hieraus lässt sich erkennen, dass der gesetzgeberische Wille dahin ging, erst für Zusagen ab dem 01.01.1999 eine Garantieanpassung gemäß § 16 Abs.3 Nr.1 BetrAVG zuzulassen. Selbst wenn die gesetzgeberischen Befürchtungen unbegründet gewesen sein sollten, muss doch der gesetzgeberische Wille, der in § 30c Abs.1 BetrAVG seinen Niederschlag gefunden hat, akzeptiert werden.
16Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass § 30c Abs.1 BetrAVG schlichtweg überflüssig wäre, wenn die Auffassung der Beklagten zuträfe. Vor Januar 1999 erfolgte Anpassungsentscheidungen hätten auch ohne die Regelung des § 30c Abs.1 BetrAVG nicht erfasst werden können. Das Gesetz vom 16.12.1997, durch dessen Art. 8 Nr.17 Buchstabe c) § 16 Abs.3 BetrAVG eingeführt worden ist, gilt nämlich erst mit Wirkung zum 01.01.1999.
17bb) Die Anpassungsprüfung hätte zuletzt zum 01.01.2008 durchgeführt werden müssen.
18Die Verpflichtung zur Prüfung einer Anpassung hat gemäß § 16 Abs.1 BetrAVG alle drei Jahre zu erfolgen. Angesichts des Rentenbeginns zum 01.01.1996 war folglich zum 01.01.2008 eine Anpassungsprüfung vorzunehmen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Beklagte für alle Betriebsrentner einheitliche Prüfungstermine eingeführt hätte. Der in § 16 BetrAVG vorgeschriebene Dreijahresturnus bei der Überprüfung von Betriebsrenten zwingt nämlich nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen (vgl. BAG v. 28.04.1992 - 3 AZR 142/91 - AP Nr. 24 zu § 16 BetrAVG). Der Arbeitgeber kann sich dafür entscheiden, die in einem Jahr fälligen Anpassungsprüfungen der Betriebsrenten zusammenzufassen und zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb oder am Ende des Jahres vorzunehmen. Eine solche gebündelte Anpassungsprüfung ist bereits aus Gründen der Praktikabilität gerechtfertigt. Sie erspart dem Arbeitgeber erheblichen Verwaltungsaufwand. Für den Betriebsrentner verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die Nachteile, die der Rentner durch die erste Verzögerung erleidet, werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss dann der Dreijahreszeitraum eingehalten werden (BAG v. 28.04.1992 aaO). Möglich ist darüber hinaus sogar ein einheitlicher dreijähriger Anpassungsstichtag (vgl. etwa BAG v. 31.08.2007 - 3 AZR 330/06 - DB 2007, 2720 ff.; BAG v. 27.02.2007 - 3 AZR 734/05 - DB 2007, 1763).
19Bei der Beklagten existiert jedoch kein einheitlicher Termin für die Anpassungs-prüfungen. Soweit jeweils zum 01.07. eines Jahres Anpassungsprüfungen durchgeführt wurden, beruhten diese allein auf § 6. Abs.8 RL 02/89, der wiederum allein die Anpassungen gemäß § 6. Abs.6. - 7 BetrAVG betraf, nicht aber die Anpassung gemäß § 16 BetrAVG. Diese blieb vielmehr gemäß § 6. Abs.9 BetrAVG von den vorangegangenen Regelungen unberührt.
20cc) Die Betriebsrente des Kläger war zum 01.01.2008 auf 4.083,81 € brutto zu erhöhen.
21(1) Die maßgebliche Preissteigerungsrate in der Zeit von Dezember 1995 bis Dezember 2007 betrug 20,99 %. Diese errechnet sich wie folgt:
22Gemäß § 30c Abs.4 BetrAVG ist hinsichtlich der in § 16 Abs.2 Nr.1 BetrAVG geregelten Obergrenze für die Zeit bis einschließlich Dezember 2002 auf den Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittleren Einkommen (kurz: LHK) und für die Zeit ab dem 01.01.2003 auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland (kurz VPI) abzustellen. Für Prüfungszeiträume, die sowohl Zeiten vor dem 01.01.2003 als auch Zeiten nach dem 31.12.2003 umfassen, muss eine Umrechnung vom alten auf den neuen Index vorgenommen werden. Dies geschieht wie folgt (vgl. Höfer, Rn. 5191):
23Zunächst ist das Verhältnis der beiden Indizes im Monat Dezember 2002 zu errechnen. Hierfür kann die nachstehende Formel verwendet werden:
24VPI (Basis 2000) (12/2002)=104,0
25LHK (Basis 1995) (12/2002)=110,4
26= 0,94203
27Dieser Umrechnungsfaktor ist dann mit dem Index bei Rentenbeginn zu multiplizieren. Im Streitfall führt dies zu folgendem Ergebnis:
28100,2 (LHK/Dezember 1995) x 0,94203 = 94,39
29Ausgehend von einem Indexwert von 114,2 (VPI 2000) für Dezember 2007 ergibt sich sodann folgende Veränderungsrate:
30114,2 : 94,39 x 100 - 100 = 20,99%.
31Bezüglich des Indexwertes für Dezember 2007 ist auf den VPI 2000, nicht auf den VPI 2005 abzustellen. Letzterer ist nämlich erst im Februar 2008 in Kraft getreten (vgl. die Angaben des Statistischen Bundesamtes unter www.destatis.de). Beurteilungszeitpunkt für die Anpassungsprüfung ist aber der Fälligkeitszeitpunkt derselben. Spätere Entwicklungen können nicht berücksichtigt werden (vgl. BAG v. 17.10.1995 - 3 AZR 881/94 - AP Nr. 34 zu § 16 BetrAVG, Rn.22; BAG v. 01.07.1976 - 3 AZR 791/75 - AP Nr. 1 zu § 16 BetrAVG; ErfKomm- Steinmeyer, 200 BetrAVG § 16 Rn.17).
32(2) Für eine Anpassung der Betriebsrente unterhalb der obigen Preissteigerungsrate bestand kein Grund. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im streitgegenständlichen Zeitraum geringer angestiegen sind (§ 16 Abs.2 Nr.2 BetrAVG). Auch hat sich nicht behauptet, dass die wirtschaftliche Lage des Unternehmens die Rentenanpassung in der beschriebenen Höhe nicht zuließe.
33(3) Hieraus errechnet sich die dem Kläger ab dem 01.01.2008 zustehende Betriebsrente wie folgt:
34Ausgangsrente bei Rentenbeginn:3.375,33 €
35x 20,99 % = 708,48 €
36Rente ab 01.01.20084.083,81 €
37dd) Zur tatsächlichen Rente in Höhe von 3.870,14 € ergibt sich für die Monate Januar bis Juni eine monatliche Differenz von 213,67 €. Daraus errechnet sich der unter Ziffer 1) ausgeurteilte Betrag:
38213,67 x 6 = 1.282,02 €
39b) Die Anträge zu 2) und 3) sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, da dem Kläger ab dem 01.07.2008 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 4.124,65 € brutto zusteht. Abzüglich der tatsächlich geleisteten Betriebsrente von 3.908,84 € errechnet sich die unter Ziffer 3) ausgeurteilte monatliche Differenz von 215,81 €, die für die Monate Juli 2008 bis März 2009 den unter Ziffer 2) ausgeurteilten Nachzahlungsbetrag ergibt.
40Die Betriebsrente von 4.124,65 € errechnet sich aus einer Erhöhung der Rente von 4.083,81 € um 1%. Einen Anspruch auf eine entsprechende Erhöhung der Rente hat der Kläger gemäß der Betriebsrentenregelungen der Beklagten. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob § 2 der GBV 2006 oder § 6. Abs.6. RL 02/89 gelten.
41aa) Kommt man zu dem Ergebnis, dass § 2 GBV 2006 jedenfalls insoweit Wirkung entfaltet, als anstelle der jährlichen Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung gemäß § 6. Abs.6. RL 02/89 nunmehr eine 1%ige jährliche Anpassung zu erfolgen hat, so ergibt sich hieraus die Verpflichtung der Beklagten zu einer entsprechenden Anpassung der Betriebsrente des Klägers.
42Dabei ist die dem Kläger zu diesem Zeitpunkt tatsächlich zustehende Betriebsrente zugrunde zu legen. Der von der Beklagten vertretenen Auffassung, es müssten zwei getrennte Berechnungsstränge erstellt werden (Anpassung gemäß der Rentenregelung der Beklagten zum einen, Anpassung gemäß § 16 BetrAVG zum anderen), vermag die Kammer nicht zu folgen. Gemäß § 2 Abs.2 GBV 2006 verpflichtet sich die Beklagte, "jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres die laufenden Versorgungsleistungen um 1% anzupassen" (Hervorhebung durch Unterzeichner). Unter den laufenden Versorgungsleistungen kann aber nur die tatsächliche Betriebsrente verstanden werden, nicht eine fiktive Altersversorgungsleistung ohne Berücksichtigung von Anpassungen nach § 16 BetrAVG.
43bb) Kommt man hingegen zu dem Ergebnis, dass die GBV 2006 insgesamt unwirksam ist (so LAG Hamm v. 02.09.2008 - 4 Sa 438/08 - NZA-RR 2009, 215 ff.) so folgt hieraus die Anwendbarkeit von § 6. Abs.6. RL 02/89. Dann wäre die Betriebsrente zum 01.07.2008 mindestens um 1% anzupassen, da die maßgebliche Inflationsrate darüber lag.
44(1) Legt man die Preissteigerungsrate nach dem VPI 2005 für die Zeit von Juni 2007 bis Juni 2008 zugrunde so ergibt folgende Berechnung:
45107,0 : 103,6 x 100 - 100 = 3,28%
46Auch wenn man, um eine doppelte Begünstigung des Klägers zu vermeiden, nur die Preissteigerungsrate seit der Anpassung gemäß § 16 BetrAVG errechnet, hätte eine Anpassung von mindestens 1% zu erfolgen.
47107,0 (Juni 08): 105,6 (Dez. 07) x 100 - 100= 1,33%
48(2) Die Verbraucherpreisentwicklung wäre gemäß § 6. Abs.6. S.2 RL 02/89 nur dann nicht zugrunde zu legen, wenn die Erhöhung der Nettovergütungen der aktiven Mitarbeiter der Beklagten im vorgenannten Zeitraum geringer gewesen wäre. Dies hat jedoch keine der Parteien behauptet.
49c) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
50Die Beklagte befand sich spätestens zum 01.04.2009 mit sämtlichen rückständigen Zahlungen bis einschließlich März 2009 in Verzug. Dies löst den gesetzlichen Zinssatz aus, und zwar auch dann, sofern man davon ausgehen sollte, dass erst mit der rechtsgestaltenden Wirkung des Urteils der Anspruch auf Erhöhung des sog. Rentenstammrechts entsteht (vgl. zur Anspruchs-entstehung BAG v. 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - AP Nr. 55 zu § 16 BetrAVG, Rn. 6..; vgl. zum Zinssatz in derartigen Fällen BAG v. 3..08.2007 - 3 AZR 330/06 - EzA § 16 BetrAVG Nr.51, Rn. 39).
51II.
52Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.2 Nr.1 ZPO. Soweit der Kläger mit der Klage geringfügig unterlegen ist, sind hierdurch keine Kosten verursacht worden. Gleiches gilt für die teilweise Klagerücknahme.
53III.
54Es bestand kein Anlass, die Berufung unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes zuzulassen. Soweit die Klage teilweise abgewiesen worden ist, beruht dies allein auf unterschiedlichen Berechnungen. Diese haben keine grundsätzliche Bedeutung (§ 64 Abs.3 Nr.1 ArbGG). Auch einer der anderen Gründe für eine Zulassung der Berufung liegt insoweit nicht vor. Soweit gegebenenfalls über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung entschieden worden ist, ergibt sich die Zulässigkeit der Berufung ohnehin aus § 64 Abs.2 lit. b) ArbGG, da insoweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- € übersteigt.
55IV.
56Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG sowie § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO. Für den Antrag zu 3) wurde die 36-fache Monatsdifferenz angesetzt.
57Rechtsmittelbelehrung
58Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
59B e r u f u n g
60eingelegt werden.
61Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
62Die Berufung muss
63innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
64beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 3., 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein.
65Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
66Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
671.Rechtsanwälte,
682.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
693.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
70Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
71* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
72gez. Barth