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kein Leitsatz vorhanden
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Streitwert: 11.548,08 €.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Höhe einer Betriebsrente (Witwengeld).
3Die Klägerin (81 Jahre alt) ist die Witwe des am 22.08.2005 verstorbenen
4Herrn Alwin Müller.
5Herr Müller war vom 25.07.1945 bis zum Eintritt in den Ruhestand (31.07.
61985) bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen tätig. Ab dem
701.08.1985 erhielt er betriebliche Versorgungsleistungen (Ruhegeld).
8Ab 01.12.2005 erhält die Klägerin von der Beklagten Witwengeld in Höhe von monatliche 607,69 €
9(vgl. Berechnung vom 08.12.2005 gemäß den RL 66 = Ruhegeldrichtlinien
10der S. von 1966, Bl. 29 d.A.).
11Die Klägerin hält die Berechnung der Beklagten in mehreren Punkten für un-
12zutreffend und errechnet einen ihr zustehenden Betrag in Höhe von monatlich
13929,47 €.
14Die Klägerin beantragt:
151. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständige
16Witwenrente in Höhe von 3.217,80 € für den Zeitraum 01.12.
172005 bis 30.09.2006 zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5
18Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf je
19321,78 € seit dem 31.12.2005, 31.01., 28.02., 31.03., 30.04.,
2031.05., 30.06., 31.07., 31.08. sowie 30.09.2006.
212. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Witwenrente
22in Höhe von monatlich 929,47 €, beginnend ab dem 31.10.
232006 jeweils zum Monatsende zu zahlen.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
28Die Klage ist unbegründet.
29Die Klägerin hat gegen die Beklagte für den Zeitraum ab 01.12.2005 keinen Anspruch auf ein höheres Witwengeld aus der betrieblichen Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung.
30Die Beklagte hat das der Klägerin zustehende Witwengeld richtig errechnet.
31Die von der Klägerin hiergegen erhobenen Beanstandungen sind unzutreffend:
321. Die Betriebsrentenansprüche der Klägerin finden ihre Grundlage ausschließ-
33lich in der RL 66 (vgl. Bl. 6 - 13 d.A.) und nicht in späteren (ohnehin für die Klägerin ungünstigeren) Richtlinien.
34Dies ist zwischen den Parteien nach der letzten mündlichen Verhandlung auch nicht mehr streitig.
352. Auf das Witwengeld werden Leistungen der Sozialversicherungsträger zu
3650 % angerechnet (vgl. §§ 10 Nr. 5, 6 Nr. 2 RL 66).
37Bei der Klägerin handelt es sich insoweit um einen Betrag in Höhe von
38538,20 €, nicht - wie sie meint - lediglich um einen Betrag in Höhe von
39474,62 €.
40Die Klägerin erhält - aus der gesetzlichen Rentenversicherung - gemäß Rentenbescheid vom 08.11.2005 (vgl. Bl. 150 f d.A.) eine große Witwen-
41rente in Höhe von 1.076,39 € brutto, nach Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 974,13 €.
42Bei der vorzunehmenden Anrechnung ist allerdings vom Bruttorentenbetrag auszugehen, da eine Anrechnungsklausel in den betrieblichen Versorgungs-
43regelungen im Zweifel so auszulegen ist.
44Dies ist zwischen den Parteien nach der letzten mündlichen Verhandlung auch nicht mehr streitig.
453. Das so (vorläufig) ermittelte Witwengeld der Klägerin (= 1.066,34 €) ist
46- im Rahmen einer Gesamtversorgungsbetrachtung - um weitere 458,65 € zu kürzen, nicht - wie die Klägerin meint - lediglich um 180,45 €.
47a) Bei der RL 66 handelt es sich gemäß § 6 Nr. 5 der Regelung um eine Ge-
48samtversorgungszusage. Dieser Rechtscharakter gilt nicht nur für den An-
49spruch des Ruhegeldempfängers selbst, sondern auch für die abgeleiteten An-
50sprüche der Hinterbliebenen (gemäß §§ 10 f RL 66; vgl. insbesondere die Regelungen in § 10 Nr. 5 und 6 RL 66).
51b) Es ist deshalb zu ermitteln, inwieweit - bei einer Gesamtversorgungsbe-
52trachtung - das Ruhestandseinkommen der Klägerin die sich aus den
53§§ 10 Nr. 5 in Verbindung mit 6 Nr. 5 RL 66 ergebende Einkommensbe-
54schränkung überschreitet.
55Insoweit ist zwischen den Parteien streitig, ob bei der Berechnung des Ruhe-
56standseinkommens der Klägerin (Gesamtversorgungseinkommen) über das betriebliche Witwengeld in Höhe von 1.066,34 € und die (Witwen-) Sozialver-
57sicherungsrente in Höhe von 1.076,39 € hinaus weiterhin die eigene gesetz-
58liche Altersrente der Klägerin in Höhe von 239,59 € (basierend auf dem Ren-
59tenbescheid vom 02.09.1988, Bl. 173 f d.A.) zu berücksichtigen ist.
60Dies ist bei der Ermittlung des Gesamtversorgungsbedarfs der Klägerin jedoch der Fall, zumal von der Beklagten auch die gesetzlichen Mindestanforderun-
61gen des § 5 Abs. 2 BetrAVG beachtet worden sind
62(der Anteil, der auf freiwilligen Versicherungsbeiträgen der Klägerin beruht =
6324,89 €, ist herausgerechnet worden).
64Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 3 GKG.
65Rechtsmittelbelehrung
66Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
67B e r u f u n g
68eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,-- EUR übersteigt.
69Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
70Die Berufung muss
71innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils
72beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
73Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
74* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
75Oelbermann