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Arbeitsgericht Essen, 2 (4) Ca 34/04

Datum:
18.05.2004
Gericht:
Arbeitsgericht Essen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 (4) Ca 34/04
ECLI:
ECLI:DE:ARBGE:2004:0518.2.4CA34.04.00
 
Schlagworte:
Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters aufgrund einer Garantie- erklärung / Auslegung einer gegenüber ausländischen Eishockeyspielern in englischer Sprache abgegebenen Willenserklärung
Normen:
§ 611 Abs. 1 BGB, § 133 BGB, § 60 Abs. 1 InsO, §§ 823 ff. BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.) Erklärt der Insolvenzverwalter eines Eishockeyclubs anlässlich einer Mannschafts- besprechung gegenüber den überwiegend ausländischen Spielern auf Englisch, er werde ihnen "jeden Penny zahlen, den er ihnen schulde", um diese zu bewegen, weiter für den Verein zu spielen, so kann eine solche Erklärung als selbständige Garantiererklärung bewertet werden. 2.) Wie weit der durch eine Garantieerklärung (Garantieversprechen) geschaffene Vertrauenstatbestand geht, ist durch Auslegung der Erklärung gem. § 133 BGB zu ermitteln.

 
Tenor:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 32.201,75

netto nebst 6. % Zinsen über dem Basiszinssatz der Euro-

päischen Zentralbank seit dem 02. Mai 2002 zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte zu 32/37

und der Kläger zu 6/37 zu tragen.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 37.201,76 EUR

festgesetzt.

 
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