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Arbeitsgericht Essen, 2 BV 17/04

Datum:
22.06.2004
Gericht:
Arbeitsgericht Essen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 BV 17/04
ECLI:
ECLI:DE:ARBGE:2004:0622.2BV17.04.00
 
Schlagworte:
Keine Ersetzung eines in nichtiger Wahl gewählten untätigen Wahlvor- stands durch das Arbeitsgericht / Ordnungsgemäße Einladung zu einer Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 3 BetrVG / Einladungsfrist
Normen:
§ 17 Abs. 3 BetrVG, § 18 Abs. 1 S. 2 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.) Die gerichtliche Ersetzung eines Wahlvorstands für die erstmalige Wahl eines Betriebsrats wegen Untätigkeit nach § 18 Abs. 1 S. 2 BetrVG ist unzulässig, wenn dessen Wahl nichtig gewesen ist. In diesem Fall kann eine die Ersetzung des untätigen Wahlvorstandes betreibende, im Betrieb vertretene Gewerkschaft nur nach § 17 Abs. 3 - 4 BetrVG vorgehen und muss zunächst zu einer neuen Betriebsversammlung gem. § 17 Abs. 3 BetrVG ein- laden. 2.) Eine ordnungsgemäße Einladung zu einer Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 3 BetrVG muss den Zeitpunkt, den Ort, die Einladenden und insbesondere das Thema der Betriebsversammlung - beabsichtigte Wahl eines Wahlvorstands - angeben. Die Einladung muss entweder alle Arbeitnehmer des Betriebs tatsächlich erreichen oder so bekannt gemacht werden, dass diese die Möglichkeit haben, von ihr Kenntnis zu nehmen und an der Versammlung teilzunehmen. 3.) Hinsichtlich der Frage, welche Frist bei der Einladung im normalen Wahlverfahren einzuhalten ist, kommt es auf die betrieblichen Verhältnisse an. Eine Einladungsfrist von einer Woche ist ausreichend, wenn alle Arbeitnehmer des Betriebs in demselben Gebäude oder in benachbarten Gebäuden arbeiten. Hingegen ist eine Einladungsfrist von nur einem Arbeitstag unzureichend.

 
Tenor:

Unter Zurückweisung des Antrages im übrigen wird festge-

stellt, dass die in der Betriebsversammlung vom 12. Januar

2004 erfolgte Wahl des Wahlvorstandes nichtig ist.

 
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