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Arbeitsgericht Essen, 2 BV 85/03

Datum:
11.11.2003
Gericht:
Arbeitsgericht Essen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 BV 85/03
ECLI:
ECLI:DE:ARBGE:2003:1111.2BV85.03.00
 
Schlagworte:
Betriebsverfassungsrechtliche Versetzung bei Einsatz von Lagerarbeitern und Kommissionierern im sog. Frischesortiment, wo das ganze Jahr über konstant Temperaturen von 6 - 7 ° C herrschen
Normen:
§ 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG, § 99 Abs. 2 BetrVG, § 101 BetrVG.
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.) Sollen Lagerarbeiter und Kommissionierer, die bisher im sog. Trockensortiment bei Temperaturen von im Winter 15 - 20 ° C und im Sommer 25 ° C beschäftigt gewesen sind, fortan auf Dauer im sog. Frischesortiment eingesetzt werden, wo das ganze Jahr über konstant Temperaturen von 6 - 7 ° C herrschen, so ändert sich das Gesamtbild ihrer Tätigkeit so erheblich, dass eine Versetzung i. S. v. § 95 Abs. 3 BetrVG vorliegt. 2.) Das Gesamtbild der Tätigkeit eines Arbeitnehmers ändert sich auch, wenn dieser in eine andere eigenständige betriebliche Einheit eingegliedert wird.

 
Tenor:

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Versetzung der Arbeitnehmer

?C.,

?×.,

?H.,

?E.,

?E.,

?×.,

?D.,

?G. und

N.

vom Bereich „Trockensortiment“ in den Bereich „Frische“ aufzuheben.

 
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