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Arbeitsgericht Duisburg, 3 Ca 1986/11

Datum:
05.03.2012
Gericht:
Arbeitsgericht Duisburg
Spruchkörper:
 
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Ca 1986/11
ECLI:
ECLI:DE:ARBGDU:2012:0305.3CA1986.11.00
 
Schlagworte:
Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung, Konzern, Datenschutzbeauftragter, Widerruf der Bestellung
Normen:
§ 626 BGB, § 4f BDSG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.Ist im Arbeitsvertrag eine konzernweite Versetzungsmöglichkeit vereinbart, kommt eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung nicht in Betracht, solange ein Arbeitgeber, der zu 50 % an einem Unternehmen beteiligt ist, in dem für den Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht, nicht zumindest versucht hat, den Arbeitnehmer dort tatsächlich auf Dauer einzusetzen. 2.Ein Leiter der IT-Abteilung in einem größeren Unternehmen kann in der Regel nicht zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden. Es besteht eine Interessenkollision, da die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter auf die Kontrolle der eigenen Arbeit hinauslaufen würde. 3.Ist gleichwohl ein Leiter der IT-Abteilung zum Datenschutzbeauftragten bestellt worden, liegt im vorgenannten Fall ein Grund für einen Widerruf der Bestellung gem. § 4f Abs. 3 S. 4 BDSG vor.

 
Tenor:

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) nicht durch die Kündigung vom 26.09.2011 aufgelöst wird.

2.Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die dem Kläger unter dem 28.11.2011 erteilte Abmahnung ersatzlos aus der Personalakte zu entfernen.

3.Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die dem Kläger unter dem 02.12.2012 erteilte Abmahnung ersatzlos aus der Personalakte zu entfernen.

4.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 3/4 und die Beklagte zu 1) 1/4. Soweit ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht, trägt der Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1); im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

6.Der Streitwert beträgt 60.000,00 €.

 
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