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Arbeitsgericht Duisburg, 1 Ca 2482/07

Datum:
07.02.2008
Gericht:
Arbeitsgericht Duisburg
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Ca 2482/07
ECLI:
ECLI:DE:ARBGDU:2008:0207.1CA2482.07.00
 
Schlagworte:
Energiekostenerstattung, Betriebsvereinbarung, betriebliche Altersversorgung, Vorrang der Leistungsklage
Normen:
§§ 259 ZPO, § 1 BetrAVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Eine Leistungsklage ist auch dann der Feststelungsklage vorrangig, wenn bezifferbare Leistungen aus der Vergangenheit Gegenstand des Verfahrens sind, die mit einer zulässigen Klage auf Feststellung künftiger Leistungen verbunden werden (Gegen BAG, 3 AZR 57/06).

2. Der Betriebsrat ist zur Vertretung bereits ausgeschiedener Mitarbeiter nicht mehr legitimiert, sodass eine ablösende verschlechternde Betriebsvereinbarung nicht zu deren Lasten wirkt. Der kollektivrechtliche Anspruch aus einer Betriebsvereinbarung wandelt sich - soweit er Leistungen auch nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zusagt - mit dem Ausscheiden in einen schuldrechtlichen Anspruch um.

 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.01.2008 Energiekostenerstattung nach der Betriebsvereinbarung vom 06.05.1976 zu gewähren.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.

4. Gegenstandswert: 1.950,00 €.

 
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