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Arbeitsgericht Duisburg, 5 Ca 1669/07

Datum:
12.12.2007
Gericht:
Arbeitsgericht Duisburg
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Ca 1669/07
ECLI:
ECLI:DE:ARBGDU:2007:1212.5CA1669.07.00
 
Schlagworte:
Freiwilligkeitsvorbehalt, betriebliche Übung
Normen:
§§ 305, 611 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die wiederholt einseitig verwendete Formulierung "Diese Zahlung ist einmalig und schließt zukünftige Ansprüche aus" bei Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung, die ca. 35 % des jeweiligen Gesamtjahresgehaltes darstellt, schließt das Entstehen eines Anspruchs aus betrieblicher Übung aus (Anschluss an BAG v. 05.06.1996, 10 AZR 883/95, NZA 1996, 1028 - 1029). Da es in diesem Fall bereits an einer vertraglichen Vereinbarung fehlt, kann eine solche Regelung auch nicht gem. §§ 305 ff. BGB unwirksam sein. Die Überprüfung, ob eine vorformulierte Vertragsbedingung unangemessen ist, setzt denknotwendig voraus, dass die Bedingung zunächst vertraglich vereinbart wurde (Abgrenzung zu BAG v. 25.04.2007, 5 AZR 627/06, NZA 2007, 853 - 855).

 
Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die klagende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert beträgt 22.760,-- €.

4. Die Berufung wird - soweit sie nicht ohnehin zulässig ist - zugelassen.

 
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