Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Arbeitsgericht Düsseldorf, 10 Ca 6305/20

Datum:
15.04.2021
Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Düsseldorf
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Ca 6305/20
ECLI:
ECLI:DE:ARBGD:2021:0415.10CA6305.20.00
 
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7 Sa 488/21
Schlagworte:
außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist einer Fluggesellschaft aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie
Normen:
§ 626 BGB
Leitsätze:

1.

Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung kommt in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer andernfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde. Allerdings ist der Arbeitgeber in diesem Fall in besonderem Maß verpflichtet zu versuchen, die Kündigung durch geeignete andere Maßnahmen zu vermeiden. Besteht irgendeine Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis sinnvoll fortzuführen, wird er den Arbeitnehmer in der Regel entsprechend einzusetzen haben. Erst wenn sämtliche denkbaren Alternativen ausscheiden, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliege.

2. Zu den Anforderungen an die arbeitgeberseitig zu erstellende mittelfristige und langfristige Prognose hinsichtlich der Entwicklung der Passagierzahlen im Flugverkehr und die Auswirkungen auf den Beschäftigungsbedarf für die kommenden Jahre.

3.

Von einem „sinnentleerten“ Arbeitsverhältnis ist nicht bereits dann auszugehen, wenn erst ab dem Jahr 2024 wieder mit dem Erreichen des „Vorpandemieniveaus“ im Flugverkehr zu rechnen ist und erst ab diesem Zeitpunkt wieder Beschäftigungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin entstehen können.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten unter Einhalt der sozialen Auslauffrist der Beklagten vom 26.09.2020 zum 31.05.2021 sein Ende finden wird.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu ¼ und die Beklagte zu ¾ zu tragen.

4. Streitwert: 8.081,16 €.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank