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Arbeitsgericht Düsseldorf, 2 BV 129/18

Datum:
17.01.2019
Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 BV 129/18
ECLI:
ECLI:DE:ARBGD:2019:0117.2BV129.18.00
 
Leitsätze:

Nach § 38 Abs. 2 BetrVG werden die freizustellenden Betriebsratsmitglieder nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die Verhältniswahl ist eine Listenwahl. Bei ihr kann der Wähler nur eine der zur Wahl stehenden Liste als solche wählen. Dabei hat die Wahl in einem einheitlichen Wahlgang zu erfolgen. Es ist daher unzulässig, zunächst die Freistellung des Vorsitzenden und seines Vertreters und danach in einem weiteren Wahlgang die anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieder zu wählen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1. Die Wahl der nach § 38 BetrVG freigestellten Betriebsratsmitglieder (Beteiligte zu 4.) bis 7.)) anlässlich der Betriebsratssitzung vom 23.05.2018 wird für unwirksam erklärt.

2. Im Übrigen wird der  Antrag zurückgewiesen.

 
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