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Einzelfallentscheidung
1.Der Antragsgegnerin wird untersagt, ihre Mitglieder und sonstige Beschäftigte der Antragstellerin weiterhin zu einem Warnstreik auf den Stationen A. und D. am 14.11.2017 und am 15.11.2017 zur Durchsetzung eines "Tarifvertrages Entlastung" aufzurufen.
2.Der Antragsgegnerin wird untersagt, ihren Warnstreik auf den Stationen A. und D. am 14.11.2017 und am 15.11.2017 zur Durchsetzung eines "Tarifvertrages Entlastung" durchzuführen.
3.Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, ihren Warnstreikaufruf vom 10.11.2017 durch entsprechend zu veröffentlichende Erklärung, insbesondere Aushänge und Versand per E-Mail an die Mitarbeiter des V., zu widerrufen und unverzüglich die Beendigung des Warnstreiks zu erklären.
4.Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflichten gemäß Ziffer 1 und 2 ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
5.Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien jeweils zur Hälfte.
6.Streitwert: 25.000,00 €.
G r ü n d e:
2I. Zunächst ist wegen der besonderen Eilbedürftigkeit eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 62 Abs. 2 S. 2 ArbGG ergangen.
3Diese besondere Eilbedürftigkeit liegt darin begründet, dass nach der Antragschrift und den glaubhaft gemachten Gründen und auch den Anlagen zu der Antragsschrift in einzelnen Bereichen, "die für die Aufrechterhaltung der Versorgung notwendige Besetzung nicht sichergestellt wird". Der Warnstreik beginnt bereits mit der frühesten Frühschicht am 14.11.2017. Eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung ist daher zeitlich nicht mehr möglich.
4Zudem war ohne ehrenamtliche Richter zu entscheiden (hM, vgl. Germelmann, 9. Auflage 2017, § 53 Rdnr. 11). Dies ergibt sich zudem aus einem Umkehrschluss aus § 85 Abs. 2 S. 2 ArbGG.
5II. Der Streik war hier zu untersagen und der Antragsgegnerin zu 1) aufzugeben den Warnstreik zu beenden und den Warnstreikaufruf zu widerrufen.
6Der beabsichtigte Streik ist rechtswidrig, er ist unverhältnismäßig. Wie sich aus der Antragsschrift und den eidesstattlichen Versicherungen ergibt befinden sich auf den zu bestreikenden Stationen schwerpunktmäßig multimorbide, höchst akut pflegebedürftige und unter Lebensgefahr leidende Patienten, die zu wesentlichen Teilen auch nicht ohne Gefahr für den Heilungsprozess oder ihre Gesundheit auf andere Stationen verbracht werden können. Zudem gibt es infektiöse Patienten, die durch ihre Verbringung Gesundheitsgefahren auf andere Stationen für andere Patienten bedingen.
7Auf eine Verbringung der Patienten auf andere Stationen oder Krankenhäuser ist die Antragstellerin wegen diesen Gefahren für die Gesundheit der Patienten nicht zu verweisen.
8Mangels Abschlusses einer Notdienstvereinbarung ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung auch erforderlich.
9III. Es war auch das Ordnungsgeld bzw. ersatzweise Zwangshaft gem. § 890 ZPO anzudrohen.
10E.
11Beglaubigt
12T.Regierungsbeschäftigte
13als Urkundsbeamtin der
14Geschäftsstelle