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Arbeitsgericht Düsseldorf, 3 Ca 2796/17

Datum:
15.11.2017
Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Ca 2796/17
ECLI:
ECLI:DE:ARBGD:2017:1115.3CA2796.17.00
 
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7 Sa 227/18
Leitsätze:

In einem zweistufigen Auswahlverfahren (Vorstellungsgespräch/Vorauswahl und anschließend ggf. Assessment) ist ein öffentlicher Arbeitgeber nicht nach § 82 S. 2 SGB IX (jetzt: § 165 S. 3 SGB IX) verpflichtet, einen schwerbehinderten Kandidaten zu der 2. Stufe des Auswahlverfahrens einzuladen. Eine Vorauswahl gegen den schwerbehinderten Kandidaten lässt nicht die Vermutung zu, dass dieser aufgrund seiner Schwerbehinderung keine Berücksichtigung im Bewerbungsverfahren gefunden hat.

Kein Indiz für eine Diskriminierung nach § 7 AGG wegen einer Behinderung ist darin zu sehen, dass der öffentliche Arbeitgeber im Rahmen einer Konkurrentenklage nicht in der Lage war, nachvollziehbar die Einhaltung der Anforderungen des Art. 33 GG hinsichtlich des Ablaufs und der Entscheidung des durchgeführten Auswahlverfahrens darzulegen. Der Umstand, dass unklar ist, ob das Prinzip der Bestenauslese ausreichend beachtet wurde, bedeutet noch nicht, dass von einer diskriminierenden Vorgehensweise und Entscheidung auszugehen ist.

Auch nach Durchführung des Bewerbungsverfahrens gezeigte Verhaltensweisen des Arbeitgebers können als Ausdruck einer Grundhaltung indiziellen Charakter haben.

Das Fehlen von schwerbehinderten Führungskräften beim Arbeitgeber ist noch kein Indiz für eine Diskriminierung.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Der Streitwert wird auf 30.510,00 EUR festgesetzt.

 
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