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Arbeitsgericht Düsseldorf, 6 Ca 2332/16

Datum:
05.09.2016
Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Ca 2332/16
ECLI:
ECLI:DE:ARBGD:2016:0905.6CA2332.16.00
 
Leitsätze:

1. Bei Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen, die wie vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 abgeschlossen worden sind ("Altverträge"), kommt es im Fall einer Vertragsänderung nach dem genannten Datum für die Beurteilung, ob es sich hinsichtlich der Auslegung dieser Klausel um einen Neu- oder Altvertrag handelt, darauf an, ob die Klausel zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist.

2. Eine Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag ist als Neuvertrag zu behandeln, wenn die Parteien zu einem Zeitpunkt nach der Schuldrechtsreform bestätigt haben, dass auch die fragliche Klausel Bestandteil ihrer Vereinbarung bleiben soll.

3. Tritt der Arbeitgeber später aus dem Arbeitgeberverband aus, macht eine Gleichstellungsabrede zu diesem Zeitpunkt keinerlei Sinn mehr. Vereinbart der Arbeitgeber dennoch eine vorformulierte "Ergänzung zum Arbeitsvertrag", dass "alle übrigen Punkte" des Dienstvertrages, also insbesondere die Verweisung auf die tariflichen Vorschriften, bestehen bleiben, kann der Arbeitnehmer bereits nach §§ 133, 157 BGB dies nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nur so verstehen, dass die Verweisungsklausel zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht werden soll

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
 
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