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Arbeitsgericht Düsseldorf, 3 Ca 358/16

Datum:
21.09.2016
Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Ca 358/16
ECLI:
ECLI:DE:ARBGD:2016:0921.3CA358.16.00
 
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 12 Sa 939/16
Schlagworte:
./.
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Einzhelfallentscheidung zu Abgrenzung einer Kündigung aus außerbetrieblichen Gründen bzw. unternehmerischer Entscheidung; Unwirksamkeit Vorratskündigung.

Der bloße Verlust eines Auftrags trägt eine Kündigung aus dringenden betriebsbedingten Gründen grundsätzlich nicht.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

1.         Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der                Beklagten zum 29.12.2015 nicht beendet worden ist.

2.       Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtlichen Abschluss des            Kündigungsschutzverfahrens als Maschinenführer weiter zu beschäftigten.

3.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5.       Der Streitwert wird auf 7.200,00 € festgesetzt.

 
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