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Arbeitsgericht Düsseldorf, 10 Ca 1987/16

Datum:
21.07.2016
Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Ca 1987/16
ECLI:
ECLI:DE:ARBGD:2016:0721.10CA1987.16.00
 
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 14 Sa 756/16
Schlagworte:
Befristung, wissenschaftliches Personal, wissenschaftliche Dienstleistungen
Leitsätze:

Das Leisten von Hilfestellungen bei dem Einsatz moderner Medien und die Vermittlung in der Produktion, Bearbeitung und Analyse audiovisueller Medien an Lehrende und Studierende unterfallen nicht dem Begriff des wissenschaftlichen Personals nach § 1 Abs. 1 s. 1 WissZeitVG.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1. Es wird festgestellt dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der am 28.03.2014 vereinbarten Befristung am 31.03.2016 endet.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Arbeitsvertraglichen Bedingungen als wissenschaftliche Hilfskraft weiter zu beschäftigen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4. Streitwert: 16.000,00 Euro.

 
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